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Einkommensteuer

Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Verlängerung vor Fälligkeit

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Neue Rechtsprechung zum Zuflusszeitpunkt von Gesellschafterdarlehenszinsen

Mit Urteil vom 17. September 2025 (Az. VIII R 30/23) hat der Bundesfinanzhof eine praxisrelevante Entscheidung zum Zuflusszeitpunkt von Darlehenszinsen bei beherrschenden Gesellschaftern gefällt. Der Fall betraf die steuerliche Behandlung von Zinsen, die einem Gesellschafter aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen zustanden, deren Fälligkeit jedoch vor Eintritt des ursprünglichen Fälligkeitstermins einvernehmlich hinausgeschoben worden war. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass ein solcher Aufschub, auch als Prolongation bezeichnet, nicht zum steuerlichen Zufluss der Zinsen führt, sofern die Vereinbarung vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit getroffen wurde.

Nach § 11 Absatz 1 Einkommensteuergesetz gilt der Zufluss von Einnahmen dann als erfolgt, wenn der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Ertrag erlangt hat. Bei Zinsen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz wird der Zufluss grundsätzlich mit der Zahlung oder einer entsprechenden Gutschrift auf einem Konto angenommen. Doch in der Praxis stellt sich insbesondere bei Gesellschafterdarlehen häufig die Frage, inwieweit interne Vereinbarungen steuerrechtliche Bedeutung entfalten können. Diese Entscheidung schafft für Unternehmer, insbesondere für Gesellschafter in mittelständischen Kapitalgesellschaften, klare Orientierung.

Rechtliche Begründung und steuerliche Analyse der Entscheidung

Der Bundesfinanzhof unterschied in seiner Entscheidung präzise zwischen einer Prolongation und einer sogenannten Schuldumschaffung (Novation). Während bei einer Novation ein alter Anspruch durch einen neuen ersetzt wird und damit ein Zufluss fingiert werden kann, liegt bei einer Prolongation lediglich eine Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts vor. Der Gerichtshof stellte fest, dass eine vor Fälligkeit getroffene Vereinbarung über die spätere Zahlung der Zinsen lediglich eine Stundung und keine wirtschaftliche Verfügung über bereits verdiente Erträge darstellt. Diese juristische Einordnung ist von hoher Bedeutung, weil dadurch weder ein steuerpflichtiger Zufluss im Sinne des § 11 Absatz 1 Einkommensteuergesetz angenommen noch eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz begründet wird.

Im Zentrum stand die Frage, ob ein beherrschender Gesellschafter, der seine Zinsansprüche vor Fälligkeit verlängert, aufgrund seiner dominanten Stellung in der Gesellschaft so zu behandeln ist, als hätte er wirtschaftlich bereits über die Zinsen verfügt. Der Bundesfinanzhof verneinte dies und stellte klar, dass der Zufluss bei schuldrechtlichen Ansprüchen nicht vor der tatsächlichen Fälligkeit eintritt. Damit wendet der Gerichtshof seine bisherige Linie konsequent fort, wonach ein Zufluss grundsätzlich erst mit tatsächlicher Erfüllung oder einer Verfügung über den Anspruch eintritt. Auch eine fehlende Fremdüblichkeit der Vereinbarung ändert daran nichts. Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen und ihre Gesellschafter bei einer Prolongation rechtssicher davon ausgehen können, dass keine vorzeitige Steuerpflicht entsteht.

Der Bundesfinanzhof betonte außerdem, dass der bloße Umstand, dass die Fälligkeit einvernehmlich hinausgeschoben wurde, keinen „Zufluss durch Verfügung“ begründet. Selbst wenn die Gesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war und die Zinszahlung daher hinausgezögert wurde, liegt kein steuerrelevanter Vorgang im Sinne einer verdeckten Einlage oder einer Gewinnausschüttung vor. Lediglich wenn ein Gesellschafter auf eine bereits fällige Forderung verzichtet, kann ein solcher Vorgang als verdeckte Einlage gewertet werden. Diese feine Abgrenzung ist in der steuerlichen Beratungspraxis entscheidend.

Konkrete Bedeutung für Unternehmen, Pflegeeinrichtungen und Onlinehändler

Das Urteil ist weit über den Einzelfall hinaus praxisrelevant. Kleine und mittelständische Unternehmen, die Gesellschafterdarlehen nutzen, erhalten Rechtssicherheit bei der steuerlichen Behandlung von Zinsen. Besonders in kapitalintensiven Branchen wie dem Gesundheitswesen, in Pflegeeinrichtungen oder bei Krankenhäusern, wo interne Finanzierungen zwischen Gesellschaftern und Betrieb üblich sind, verhindert diese Entscheidung eine vorzeitige Besteuerung nicht realisierter Erträge. Auch für Onlinehändler sowie technologieorientierte Start-ups, die häufig auf flexible Gesellschafterfinanzierungen zurückgreifen, ist die Entscheidung bedeutsam, da die Liquiditätsplanung maßgeblich von steuerlichen Zuflusszeitpunkten abhängt.

Für Steuerberatende und Finanzverantwortliche ergibt sich die Handlungsempfehlung, Prolongationsvereinbarungen stets vor der ursprünglichen Fälligkeit zu treffen und deren Zeitpunkt genau zu dokumentieren. Erfolgt die Vereinbarung erst nach Eintritt der Fälligkeit, kann je nach Gestaltung eine andere steuerliche Würdigung, etwa als Einlage oder Verzicht, naheliegen. Für Kreditbeziehungen innerhalb verbundener Unternehmen empfiehlt sich die saubere klare Vertragsgestaltung, um Diskussionen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden. Die Entscheidung zeigt, dass selbst bei nicht fremdüblichen Gestaltungen das steuerliche Ergebnis von der rechtlichen Struktur der Vereinbarung abhängt und nicht von der wirtschaftlichen Motivation allein.

Auch Banken und Finanzinstitutionen sollten die Entscheidung kennen, weil sie den Umgang mit Zinsforderungen von Gesellschaftern betrifft, die regelmäßig in Jahresabschlüssen und Kreditwürdigkeitsprüfungen einzubeziehen sind. Besonders im Mittelstand, wo Gesellschafterdarlehen häufig als ergänzendes Finanzierungsinstrument genutzt werden, schafft das Urteil Planungssicherheit für die steuerliche Ergebnisabgrenzung.

Praxisgerechtes Fazit und Handlungsempfehlung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellt klar, dass bei einer Prolongation von Darlehenszinsen, die vor Fälligkeit vereinbart wird, kein steuerlicher Zufluss stattfindet. Diese klare Abgrenzung zwischen Prolongation und Novation schützt Gesellschafter und Unternehmen vor einer ungewollten Versteuerung nicht zugeflossener Erträge. Für die Gestaltungspraxis bedeutet das: Wer rechtzeitig und klar dokumentiert handelt, kann Liquiditäts- und Steuerbelastungen zuverlässig steuern. Gerade in mittelständischen Strukturen, in denen Gesellschafterdarlehen ein gängiges Finanzierungsinstrument sind, bietet das Urteil eine willkommene Orientierung.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser sowie Onlinehändler bei der steuerlichen und prozessualen Gestaltung von Finanzierungsstrukturen. Durch unsere Spezialisierung auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung ermöglichen wir unseren Mandanten erhebliche Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen, die direkt zur Stabilität ihrer Finanzplanung beitragen.

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