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Recht

Kein Anspruch auf Religionsunterricht für Konfessionslose

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Begrenzung der Teilnahme am Religionsunterricht

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss Az. 18 L 3228/25 klargestellt, dass konfessionslose Schülerinnen und Schüler keinen rechtlichen Anspruch auf Teilnahme am Religionsunterricht einer bestimmten Konfession haben. Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem eine 15-jährige Schülerin ohne Religionszugehörigkeit an einem Gymnasium in Neuss die Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht begehrte. Die Schule lehnte ihren Antrag ab, was die Schülerin zum Anlass nahm, im Eilverfahren gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Das Gericht folgte der Auffassung der Schule und stellte fest, dass der Wechsel zwischen den Fächern Praktische Philosophie, Katholische Religion und Evangelische Religion nicht beliebig erfolgen dürfe und an klaren rechtlichen Grenzen orientiert ist.

Die Begründung des Gerichts beruht auf der in Deutschland geltenden Trennung von Staat und Kirche, wie sie im Grundgesetz verankert ist. Danach steht der Religionsunterricht unter der Verantwortung der jeweiligen Religionsgemeinschaften, deren Selbstbestimmungsrecht sowohl Ziele als auch Inhalte dieses Unterrichts umfasst. Schülerinnen und Schüler, die keiner dieser Gemeinschaften angehören, können zwar mit Zustimmung teilnehmen, ein einklagbarer Anspruch besteht jedoch nicht.

Rechtlicher Rahmen und Zuständigkeiten

Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes, der den Religionsgemeinschaften das Recht zuspricht, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen zu gestalten. Diese Verfassungsbestimmung räumt den Kirchen und anderen anerkannten Glaubensgemeinschaften eine eigenständige Gestaltungskompetenz ein, die ihnen erlaubt, über die Aufnahme nicht konfessioneller oder andersgläubiger Schüler zu entscheiden. Das Gericht führte hierzu aus, dass sich staatliche Eingriffe auf organisatorische Aspekte beschränken dürfen, die religiöse Selbstbestimmung jedoch unberührt bleiben muss. Dadurch wird die religiöse Autonomie als Teil der durch das Grundgesetz geschützten Religionsfreiheit gewahrt.

Für konfessionslose Schüler bedeutet dies, dass sie nur dann am Religionsunterricht teilnehmen dürfen, wenn die jeweilige Religionsgemeinschaft dem ausdrücklich zustimmt. Eine Verpflichtung der Schule oder des Landes, eine solche Teilnahme zu gestatten, besteht nicht. Damit betont das Gericht zugleich den Grundsatz, dass die Offenheit des Unterrichts nicht mit einem Anspruch auf Gleichbehandlung verwechselt werden darf, wenn die religiöse Eigenständigkeit der jeweiligen Kirche berührt wird.

Praktische Bedeutung für Bildungseinrichtungen und Eltern

Das Urteil hat unmittelbare Auswirkungen auf die Praxis an Schulen in Nordrhein-Westfalen und zeigt die rechtlichen Grenzen bei der Kurswahl religiöser Fächer auf. Schulverwaltungen sind gehalten, die bestehenden Regelungen konsequent anzuwenden und Anträge auf Teilnahme uninteressierter oder nicht konfessionell gebundener Schüler sorgfältig zu prüfen. Eine Zulassung darf nicht aus pädagogischer Bequemlichkeit oder organisatorischem Druck erfolgen, sondern nur, wenn eine eindeutige Zustimmung der verantwortlichen Religionsgemeinschaft vorliegt. Insbesondere an Gymnasien und Gesamtschulen, die neben katholischem und evangelischem auch das Fach Praktische Philosophie anbieten, schafft die Entscheidung Rechtssicherheit über die Teilnahmevoraussetzungen.

Für Erziehungsberechtigte und Schülerinnen bedeutet dies zugleich eine Klarstellung: Die Wahlfreiheit zwischen den Fächern ist beschränkt, wenn kein religiöses Bekenntnis vorliegt oder ein Fachwechsel offensichtlich aus Unzufriedenheit mit der Lehrkraft oder der Benotung erfolgt. Die Schule darf in solchen Fällen den Wechsel ablehnen, ohne gegen Gleichbehandlungsgrundsätze zu verstoßen. Damit wird das Bildungssystem in seinem Bemühen unterstützt, religiöse Neutralität zu wahren und zugleich den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden.

Fazit und Bedeutung für die Praxis

Mit dem Beschluss bekräftigt das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Vorrangstellung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und verdeutlicht, dass der staatliche Bildungsauftrag in Fragen religiöser Unterweisung seine Grenzen findet. Schulen, Eltern und Schüler erhalten dadurch eine klare Orientierung: Ohne eine formelle Zugehörigkeit zur betreffenden Religionsgemeinschaft besteht weder ein Anspruch auf Unterrichtsteilnahme noch ein Recht auf bevorzugte Zulassung. Die Entscheidung trägt somit zur Klarheit in einem Bereich bei, der häufig von subjektiven Erwartungen geprägt ist, und erinnert an die Bedeutung des föderalen Bildungssystems, in dem religiöse Fächer einer besonderen rechtlichen Ordnung folgen.

Für Unternehmen, insbesondere freie Träger im Bildungsbereich, heißt dies, dass sie bei der Planung religiöser oder weltanschaulicher Bildungsangebote die verfassungsrechtliche Abgrenzung zwischen staatlicher Verantwortung und kirchlicher Selbstbestimmung beachten müssen. Diese Sensibilität ist nicht nur rechtlich geboten, sondern stärkt auch die Akzeptanz in einem zunehmend pluralistischen Umfeld. Wer dies frühzeitig berücksichtigt, vermeidet Konflikte und erhöht die Planungssicherheit im Schul- und Verwaltungsbereich. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen in allen Fragen der Prozessoptimierung und Digitalisierung im Rechnungswesen. Durch digitale Strukturen und effiziente Abläufe unterstützen wir unsere Mandanten dabei, ihre administrativen Prozesse rechtssicher, transparent und kosteneffizient zu gestalten – von der praxisnahen rechtlichen Beratung bis hin zur nachhaltigen Organisationsentwicklung.

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