Haftungsausschluss im Kaufvertrag und seine Grenzen
Im deutschen Zivilrecht ist der sogenannte Gewährleistungsausschluss ein gängiges Instrument, um die Haftung des Verkäufers für Mängel der Kaufsache auszuschließen. Unter Gewährleistung versteht man die gesetzlich verankerte Pflicht des Verkäufers, für eine mangelfreie Beschaffenheit der verkauften Sache einzustehen. Ein Mangel liegt nicht nur dann vor, wenn ein Gegenstand defekt ist, sondern auch, wenn er nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, sodass auch der Haftungsausschluss für Mängel in Kaufverträgen möglich ist. Allerdings ist diese Vertragsfreiheit nicht schrankenlos. Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 01.08.2025 (Az. 7 O 257/22) erneut klargestellt, dass ein solcher Ausschluss dort endet, wo die essentielle zugesicherte Eignung der Kaufsache beeinträchtigt ist.
Fallkontext: Pferdekauf mit vereinbarter Nutzung
Der konkrete Fall betraf den Kauf eines Pferdes zu einem Preis von 13.800 Euro. Die Käuferin suchte explizit nach einem Sportpferd, also einem Tier, das für den Reitsport geeignet ist. Bereits im Verkaufsgespräch und während des Proberitts wurde dies klar kommuniziert, obwohl der schriftliche Vertrag keine ausdrückliche Regelung zur Verwendungsfähigkeit enthielt und die Gewährleistung ausgeschlossen war. Wenige Zeit nach dem Kauf stellte ein Tierarzt jedoch schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen fest. Hierbei handelte es sich um pathologische Veränderungen am Kniegelenk, die die sportliche Nutzung faktisch unmöglich machten. Diese Feststellungen belegten, dass das Tier für den vertraglich vorausgesetzten Zweck – die sportliche Verwendung – nicht taugte.
Rechtliche Würdigung und zentrale Argumentation
Das Gericht stellte fest, dass bei der Auslegung des Kaufvertrages nicht nur der schriftliche Inhalt entscheidend ist, sondern auch die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses. Damit ist gemeint, dass die Vertragsauslegung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erfolgen muss und immer zu fragen ist, was die Parteien objektiv erkennbar gewollt haben. Hier hatte für die Käuferin nachweislich die Eignung des Pferdes für den Sport oberste Bedeutung. Damit war diese Nutzung als vereinbarter Zweck Teil des Vertragsinhalts, auch wenn sie nicht ausdrücklich niedergeschrieben war.
Die Richter werteten die gesundheitlichen Einschränkungen des Pferdes als Sachmangel, da es die wesentliche vereinbarte Eigenschaft – die Eignung zum Sportpferd – nicht erfüllte. Der Gewährleistungsausschluss griff daher nicht. Das Gericht stellte klar, dass ein Ausschluss der Mängelhaftung nicht so weit reichen darf, dass er den gesamten Vertragszweck vereitelt. Ansonsten würde die kaufrechtliche Schutzfunktion für Käuferinnen und Käufer ins Leere laufen. Der Kernpunkt lautet: Wird ein Gegenstand mit bestimmten Eigenschaften verkauft, darf sich der Verkäufer nicht darauf berufen, von der Haftung befreit zu sein, wenn diese Eigenschaften fehlen.
Die Verkäuferin wurde deshalb verpflichtet, das Pferd zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Damit unterstreicht das Urteil, dass trotz weitreichender Vertragsfreiheit die Grenzen stets dort verlaufen, wo die maßgebliche Beschaffenheit der Kaufsache tangiert ist.
Fazit und Praxisrelevanz für Unternehmen
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Haftungsausschlüsse in Kaufverträgen zwar rechtlich wirksam sein können, jedoch nicht absolut gelten. Sobald bestimmte Eigenschaften oder Zwecke im Rahmen des Vertragsschlusses eine zentrale Rolle spielen, werden diese zum Bestandteil des vertraglich geschuldeten Leistungserfolges. Für Unternehmende und Selbständige, die Waren oder Dienstleistungen verkaufen, hat dies konkrete Bedeutung: Es reicht nicht aus, pauschal Gewährleistungen auszuschließen. Vielmehr ist auf eine klare und transparente Kommunikation im Vorfeld des Vertragsabschlusses zu achten. Käufer dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass das erworbene Produkt den zuvor besprochenen Zwecken auch genügt. Gleiches gilt für Unternehmen aus dem Handel, der Produktion sowie für spezialisierte Branchen wie Pflegeeinrichtungen oder Onlinehändler, bei denen Funktionsfähigkeit und Zweckbindung zentrale Entscheidungskriterien darstellen. Wer als Unternehmer auf pauschale Haftungsfreistellungen setzt, läuft Gefahr, dass diese von Gerichten im Zweifel als unwirksam eingestuft werden. Für die Praxis ist es daher essenziell, einerseits rechtssicher zu formulieren und andererseits eine sorgfältige Dokumentation der Gespräche und Verwendungszwecke vorzuhalten. Nur so lassen sich spätere Konflikte und Rückabwicklungen vermeiden.
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