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Recht

Käuferschutzgebühr im Onlinehandel rechtssicher gestalten

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Käuferschutzgebühr und Online-Marktplatz: Worum es rechtlich geht

Viele Onlinehändler, Plattformbetreiber und auch Vermittlungsportale, die Transaktionen zwischen Privatpersonen ermöglichen, arbeiten mit Zusatzleistungen rund um Zahlung, Versand oder Absicherung. Besonders verbreitet sind kostenpflichtige „Käuferschutz“-Modelle, die dem Käufer ein Mehr an Sicherheit versprechen sollen. Juristisch entscheidend ist dabei nicht, wie die Leistung vermarktet wird, sondern wie sie im Bestellprozess vereinbart wird.

Im Zentrum steht das gesetzliche Verbot, Verbrauchern kostenpflichtige Zusatzleistungen über eine Voreinstellung aufzudrängen. Eine „Voreinstellung“ bedeutet, dass eine Zusatzleistung im Bestellprozess bereits aktiviert ist, ohne dass der Kunde aktiv zustimmen muss, etwa durch ein bereits angehakt dargestelltes Auswahlfeld oder durch eine technisch erzwungene Einbeziehung in die Zahlung. Der Kunde soll nicht durch Design oder Prozessführung in eine zusätzliche Zahlung gedrängt werden, die über den eigentlichen Kaufpreis hinausgeht.

Gerade für Plattformen, die als Vermittler auftreten, ist das praktisch relevant. Hier entsteht häufig der Eindruck, die Plattform sei „nur“ technischer Dienstleister und die eigentliche Kaufbeziehung bestehe zwischen den Nutzern. Für die Frage, ob eine zusätzliche Zahlung wirksam vereinbart werden kann, kommt es jedoch maßgeblich darauf an, wer diese Zusatzvergütung fordert und wie die Zustimmung eingeholt wird. Diese Grundlinie hat das Kammergericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung ausdrücklich auf Plattformkonstellationen angewendet.

Entscheidung des KG Berlin: Voreingestellter Käuferschutz ist unzulässig

Das Kammergericht Berlin hat dem Betreiber der Plattform Vinted.de untersagt, bei der Bestellung gebrauchter Kleidung eine zusätzliche Käuferschutzgebühr voreinzustellen. Gegenstand war ein Modell, bei dem für Käufe auf der Plattform eine Gebühr in Höhe von fünf Prozent des Artikelpreises zuzüglich siebzig Cent erhoben wurde. Der Zusatzdienst war nicht nur standardmäßig aktiv, sondern nach der Ausgestaltung des Bestellprozesses faktisch obligatorisch, weil eine Abwahl nicht möglich war. Käufer mussten die Gebühr damit stets zusätzlich zum Warenpreis zahlen, wenn sie den Kauf über die Plattform abwickelten.

Das Gericht hat klargestellt, dass die gesetzliche Regelung, die seit 2014 im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert ist, auch dann greift, wenn der Plattformbetreiber nicht selbst Verkäufer der Ware ist, sondern als kommerzieller Betreiber Transaktionen zwischen Privatpersonen vermittelt. Damit wurde die Argumentation zurückgewiesen, wonach die Vorschrift auf reine Online-Marktplätze, auf denen privat zu privat gehandelt wird, nicht anwendbar sei.

Entscheidend sei, dass Verbraucher aufgrund der Voreinstellung zu einer zusätzlichen Zahlung neben dem Kaufpreis verpflichtet werden. Ob der zugrunde liegende Kaufvertrag über die Ware mit dem Plattformbetreiber, einem Unternehmen oder einem Verbraucher geschlossen wird, ändere aus Sicht des Gerichts am Schutzgedanken nichts. Der Sinn und Zweck der Regelung liegt darin, Überrumpelung zu verhindern und sicherzustellen, dass Zusatzentgelte nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Verbraucher hierzu ausdrücklich zustimmt. Die Entscheidung erging zum Aktenzeichen 5 U 87/22 und ist nach den veröffentlichten Angaben nicht rechtskräftig.

Bemerkenswert ist zudem der prozessuale Kontext: In der Vorinstanz hatte das Landgericht Berlin die Darstellung des Angebots bereits als irreführend bewertet, weil der Eindruck erweckt wurde, der Käuferschutz sei frei wählbar. Die Frage der Voreinstellung hatte das Landgericht jedoch anders beurteilt. Das Kammergericht hat diese Linie korrigiert und den Fokus auf das zentrale Instrument des Gesetzgebers gelegt, nämlich das Verbot, Zusatzentgelte durch Voreinstellungen zu „vereinbaren“.

Praxisfolgen für Onlinehändler, Marktplätze und spezialisierte Anbieter

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung vor allem, dass Zusatzentgelte im Checkout nicht über Prozessdesign „durchlaufen“ dürfen. Wer eine zusätzliche Vergütung verlangt, muss sicherstellen, dass der Kunde diese Zusatzleistung aktiv auswählt. „Ausdrückliche Zustimmung“ meint eine eindeutig bestätigende Handlung des Kunden. Reine Information, ein Hinweistext oder eine angebliche Wahlmöglichkeit, die faktisch nicht besteht, genügen nicht. Ebenso riskant sind Voreinstellungen, die zwar theoretisch abwählbar wären, aber in der Nutzerführung so platziert oder gestaltet sind, dass sie faktisch übersehen werden. Das Gesetz zielt gerade darauf ab, solche Konstellationen zu unterbinden.

Das gilt nicht nur für große Marktplätze. Auch kleine und mittelständische Onlinehändler, die über Shopsysteme mit Zusatzpaketen arbeiten, sind betroffen, etwa bei kostenpflichtigen Versandoptionen, Garantieverlängerungen, „Premium“-Bearbeitungen oder Schutzpaketen. Wer solche Leistungen anbietet, sollte sie so integrieren, dass der Standardkauf ohne Zusatzentgelt möglich bleibt und der Kunde die Mehrleistung bewusst und aktiv hinzubucht. Andernfalls drohen Unterlassungsansprüche, Abmahnungen und Rückabwicklungsrisiken. In der Folge können auch erhebliche Aufwände in Kundenservice, Zahlungsabgleich und Buchhaltung entstehen, weil unzulässig vereinnahmte Zusatzentgelte zurückzuerstatten sind oder strittige Forderungen zu klären sind.

Für Plattformbetreiber, die selbst Entgelte erheben, ist der Hinweis des Gerichts besonders deutlich: Die Anwendbarkeit hängt nicht davon ab, ob die Ware von Unternehmen oder Privatpersonen stammt, sondern davon, ob der Verbraucher durch die Voreinstellung zu einer zusätzlichen Zahlung gegenüber dem Plattformbetreiber verpflichtet wird. Wer als Vermittler Gebühren erhebt, muss daher die Rolle im Bestellprozess sauber abbilden und die Zustimmung so einholen, dass sie nachweisbar und eindeutig ist. In regulierten oder besonders sensiblen Branchen, etwa bei Plattformen mit Bezug zu Pflegeeinrichtungen oder Gesundheitsdienstleistungen, ist zusätzlich mit einem erhöhten Erwartungsniveau an Transparenz zu rechnen, auch wenn die hier besprochene Entscheidung aus dem Verbraucherschutzrecht stammt und nicht auf branchenspezifische Sonderregeln abstellt.

Aus Sicht von Steuerberatung und Finanzinstitutionen lohnt sich ein Blick auf die Folgewirkungen in den Zahlungsströmen. Zusatzentgelte, die von der Plattform vereinnahmt werden, beeinflussen Debitoren- und Kreditorenlogik, Zahlungsdienstleisterabrechnungen sowie die interne Erlösabgrenzung. Wenn ein Geschäftsmodell rechtlich nur mit aktiver Einwilligung trägt, müssen Systeme so aufgesetzt sein, dass die Auswahlentscheidung zuverlässig dokumentiert und der Entgeltbestandteil korrekt verbucht wird. Fehlt diese Prozesssicherheit, entstehen nicht nur rechtliche Risiken, sondern auch operative Reibungsverluste, etwa bei Reklamationen oder Rückforderungen.

So setzen Unternehmen Zusatzleistungen rechtssicher und effizient um

Rechtssicherheit beginnt im Checkout. Zusatzleistungen sollten so gestaltet sein, dass der Kunde den Grundkauf ohne Mehrkosten abschließen kann und der Mehrwert der Zusatzleistung verständlich beschrieben wird, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Zentral ist, dass die Zusatzleistung nicht automatisch Bestandteil der Bestellung ist, sondern erst durch die aktive Auswahl des Kunden. Wer einen Käuferschutz oder ein vergleichbares Produkt anbietet, sollte zudem darauf achten, dass die Kommunikation im Bestellprozess nicht den Eindruck einer Wahlmöglichkeit erweckt, wenn tatsächlich keine besteht. In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall war genau diese Diskrepanz prägend: Der Dienst wurde als wählbar dargestellt, war aber faktisch obligatorisch.

Für Unternehmen, die bereits mit Schutzgebühren oder Zusatzpaketen arbeiten, empfiehlt sich eine zeitnahe Überprüfung der Nutzerführung in Web und App, einschließlich aller Endgerätevarianten. In der Praxis entstehen Fehler häufig nicht im juristischen Konzept, sondern in der technischen Umsetzung, etwa durch Default-Einstellungen in Templates oder durch Checkout-Optimierungen, die Conversion steigern sollen. Auch A B Tests können unbeabsichtigt dazu führen, dass Varianten live gehen, die eine Voreinstellung enthalten. Solche Änderungen sollten deshalb mit einem klaren Freigabeprozess kombiniert werden, der rechtliche Anforderungen und Dokumentationspflichten berücksichtigt.

Gleichzeitig sollte die interne Prozesskette mitgedacht werden: Wenn Zusatzleistungen optional sind, braucht es saubere Datenpunkte in Bestell- und Zahlungsdaten, damit Erlöse, Gebühren und Erstattungen automatisiert und nachvollziehbar verarbeitet werden können. Das reduziert Fehler in der Buchhaltung, erleichtert Abstimmungen mit Zahlungsdienstleistern und verbessert die Auskunftsfähigkeit gegenüber Kunden und Prüfinstanzen. Gerade im Mittelstand ist hier eine durchgängige Digitalisierung ein wesentlicher Hebel, weil rechtliche Anforderungen dann nicht als „Bremse“, sondern als strukturierter Bestandteil des Prozessdesigns umgesetzt werden.

Im Fazit zeigt die Entscheidung des Kammergerichts Berlin zum Aktenzeichen 5 U 87/22, dass kostenpflichtige Zusatzleistungen im Onlinehandel nur mit aktiver, ausdrücklicher Zustimmung rechtssicher vereinbart werden können und dies auch für Marktplatzmodelle zwischen Privatpersonen gilt. Wenn Sie Ihre Checkout-Strecken, Abrechnungslogiken und Buchhaltungsprozesse in diesem Sinne prüfen und effizient digitalisieren möchten, unterstützen wir als Kanzlei kleine und mittelständische Unternehmen mit Fokus auf Prozessoptimierung in der Buchhaltung und Digitalisierung, damit rechtssichere Abläufe auch spürbare Kostenersparnisse realisieren.

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