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Recht

Kartellrecht und Auskunftspflichten bei Informantenschutz

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Kartellrecht und Auskunftspflichten im Überblick

Eine aktuelle Eilentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf schärft die Grenzen behördlicher Auskunftsverlangen im Kartellrecht. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Unternehmen, die Marktinformationen veröffentlichen, dem Bundeskartellamt die Identität ihrer Informanten offenlegen müssen. Das Gericht hat mit Beschlüssen vom 05.05.2026 in den Verfahren VI-Kart 7/25 [V] und VI-Kart 8/25 [V] erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit solcher Anforderungen geäußert und die aufschiebende Wirkung der Beschwerden angeordnet, soweit identifizierbare Angaben zu Informanten verlangt wurden.

Für Unternehmen, Verbände, Medienhäuser und datengetriebene Informationsdienstleister ist diese Entscheidung praktisch bedeutsam. Sie zeigt, dass behördliche Ermittlungsinteressen nicht schrankenlos durchgreifen. Gerade dort, wo Geschäftsmodelle auf vertraulichen Quellen, Marktinformationen und belastbaren Vertrauensverhältnissen beruhen, kommt es auf eine sorgfältige Abwägung zwischen Aufklärungsinteresse des Staates und grundrechtlich geschützter Tätigkeit an.

Rechtlicher Ausgangspunkt war ein Verfahren des Bundeskartellamts nach § 32f des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Diese Vorschrift erlaubt es der Behörde unter bestimmten Voraussetzungen, nach einer Sektoruntersuchung zu prüfen, ob eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs vorliegt und ob Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen. Eine Sektoruntersuchung ist ein kartellbehördliches Instrument zur Analyse ganzer Märkte, ohne dass sich das Verfahren zunächst zwingend gegen ein bestimmtes Unternehmen richten muss. Im konkreten Fall ging es um den Kraftstoffgroßhandel und um Preisinformationen zu Heizöl, Diesel und Benzin.

Adressatinnen der Auskunftsbeschlüsse waren jedoch nicht Anbieter auf den untersuchten Kraftstoffmärkten selbst, sondern Unternehmen einer Mediengruppe, die deutschlandweite und europaweite Preisinformationen zu Mineralölprodukten online veröffentlichen. Sie hatten bereits umfangreiche Auskünfte erteilt, wandten sich aber gegen die namentliche Offenlegung ihrer Informanten. Stattdessen übermittelten sie pseudonymisierte Angaben. Pseudonymisiert bedeutet, dass Informationen so aufbereitet werden, dass einzelne Quellen ohne Zusatzwissen nicht unmittelbar identifiziert werden können.

Informantenschutz und Pressefreiheit in der Praxis

Besonders relevant ist die Entscheidung wegen ihres klaren Bezugs zum Schutz von Informationsquellen. Das Gericht sieht ernstliche Zweifel daran, dass die verlangte Identitätspreisgabe rechtmäßig ist. Dabei spielt die Pressefreiheit eine zentrale Rolle. Sie schützt nicht nur die Veröffentlichung von Informationen, sondern auch die Geheimhaltung von Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten. Dieser Schutz kann auch für Unternehmen bedeutsam sein, deren Tätigkeit journalistische oder medienbezogene Elemente aufweist.

Für die Praxis bedeutet das: Wer Marktdaten erhebt, aufbereitet und veröffentlicht, sollte die eigene Tätigkeit nicht vorschnell als rein technische Datendienstleistung einordnen. Je nach Geschäftsmodell kann ein grundrechtlich relevanter Schutzbereich eröffnet sein. Das ist insbesondere für spezialisierte Informationsanbieter interessant, etwa in Energie, Gesundheit, Logistik oder Finanzmärkten. Auch Plattformen, Fachmedien und datenbasierte B2B-Dienste sollten ihre Rolle im Markt rechtlich sauber einordnen lassen, wenn Behörden sensible Angaben anfordern.

Das Oberlandesgericht hat hervorgehoben, dass das öffentliche Ermittlungsinteresse des Bundeskartellamts im konkreten Fall nicht überwog. Maßgeblich war unter anderem, dass die Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt hatte, warum gerade die Offenlegung der Namen der Informanten erforderlich sein sollte. Der Begriff der Erforderlichkeit bezeichnet im öffentlichen Recht die Voraussetzung, dass eine Maßnahme zur Zweckerreichung geeignet und notwendig sein muss und kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht.

Genau an diesem Punkt liegt die praktische Lehre für Unternehmen. Wenn Informationen bereits in anonymisierter oder pseudonymisierter Form vorliegen und die Behörde auf andere Ermittlungsansätze zugreifen kann, ist die Offenlegung sensibler Identitäten nicht ohne Weiteres zulässig. Unternehmen sollten deshalb bei Auskunftsverlangen prüfen, ob sich der behördliche Zweck auch durch weniger eingriffsintensive Angaben erfüllen lässt. Das kann nicht nur Medienunternehmen betreffen, sondern auch Marktanalysten, Preisreporter, Brokerplattformen und Betreiber digitaler Branchenportale.

Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts rechtlich einordnen

Die Entscheidung ist zudem deshalb bemerkenswert, weil das Gericht schon das Ermittlungskonzept des Bundeskartellamts kritisch bewertet hat. Nach Auffassung des Senats bestehen ernstliche Zweifel, ob im konkreten Verfahren überhaupt derart weitreichende Auskünfte verlangt werden durften. Das galt etwa für die Anforderung, sämtliche Preisinformationen zu bestimmten Kraftstoffen über einen Zeitraum von einem Jahr offenzulegen, obwohl bereits zuvor eine umfangreiche Sektoruntersuchung stattgefunden hatte.

Hinzu kommt ein weiterer zentraler Punkt: Das Gericht stellte in Frage, ob die betroffenen Unternehmen überhaupt geeignete Adressatinnen einer Feststellungsverfügung wären. Eine Feststellungsverfügung ist eine behördliche Entscheidung, mit der das Vorliegen bestimmter rechtlicher oder tatsächlicher Voraussetzungen verbindlich festgestellt wird. Nach der gerichtlichen Einschätzung kommen als Adressaten grundsätzlich nur Unternehmen in Betracht, die auf den Märkten tätig sind, deren Wettbewerbsstörung geprüft wird. Genau daran fehlte es hier, weil die betroffenen Gesellschaften nicht auf den Erzeuger, Import oder Handelsmärkten für Kraftstoffe tätig waren, sondern auf dem Markt für Nachrichten und Informationen über Energie und Rohstoffe.

Für Unternehmen außerhalb des unmittelbar untersuchten Marktes ist das ein wichtiges Signal. Wer nur mittelbar mit einem Markt verbunden ist, etwa als Datenlieferant, Softwareanbieter, Plattformbetreiber oder Fachinformationsdienst, muss behördliche Auskunftsverlangen nicht ungeprüft hinnehmen. Entscheidend ist, ob die Behörde die Einbeziehung des Unternehmens tragfähig begründet und ob das verlangte Datenvolumen sowie die Tiefe der Informationen durch den Verfahrenszweck gedeckt sind.

Ebenso bedeutsam ist der verfahrensrechtliche Hinweis des Gerichts zur verspäteten Beschwerdeeinlegung in einem Teilaspekt. Soweit eine weitere Frage gegenüber der Muttergesellschaft angegriffen wurde, war die Beschwerde verspätet und der Auskunftsbeschluss damit bestandskräftig. Bestandskräftig bedeutet, dass ein Verwaltungsakt nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann. Für die Praxis folgt daraus, dass Fristen bei kartellbehördlichen Maßnahmen strikt überwacht werden müssen. Gerade in Unternehmensgruppen mit internationaler Struktur drohen hier schnell Abstimmungsverluste.

Praxisfolgen für Unternehmen und rechtssichere Prozesse

Unternehmen sollten die Entscheidung als Anlass nehmen, interne Prozesse für behördliche Anfragen zu schärfen. Das gilt besonders für Organisationen, die sensible Quellen nutzen oder fremde Marktdaten verarbeiten. Erforderlich ist eine klare Governance für den Umgang mit Auskunftsersuchen, mit Zuständigkeiten zwischen Geschäftsleitung, Rechtsabteilung, Compliance und operativen Fachbereichen. Wer Informationen erhebt und publiziert, sollte dokumentieren können, auf welcher Grundlage Daten verarbeitet werden, wie Quellen geschützt werden und in welcher Form Informationen gegenüber Behörden gegebenenfalls auch pseudonymisiert bereitgestellt werden können.

Für kleine und mittelständische Unternehmen ist der Fall ebenfalls relevant, auch wenn sie nicht im Kraftstoffgroßhandel tätig sind. Viele Geschäftsmodelle beruhen heute auf vertraulichen Lieferanteninformationen, Händlerdaten, Einkaufsbedingungen oder Preisbeobachtungen. Das gilt für Onlinehändler, spezialisierte Industrieunternehmen, Plattformanbieter und datengetriebene Dienstleister gleichermaßen. Sobald Behörden Einblick in diese Informationsketten verlangen, stellt sich die Frage nach Verhältnismäßigkeit, Marktbezug und Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen.

Im Ergebnis stärkt die Entscheidung nicht pauschal die Verweigerungshaltung gegenüber Behörden. Sie macht aber deutlich, dass Auskunftspflichten rechtliche Grenzen haben und sorgfältig begründet sein müssen. Unternehmen sind gut beraten, auf Auskunftsverlangen weder reflexhaft abwehrend noch vorschnell vollständig offen zu reagieren. Tragfähig ist eine strukturierte Prüfung, die den konkreten Verfahrenszweck, die Reichweite des Verlangens, die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Informationen und mögliche mildere Mittel in den Blick nimmt.

Gerade im Mittelstand lassen sich solche Anforderungen am besten mit klar digitalisierten Prozessen beherrschen. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen dabei, Auskunfts, Dokumentations und Buchhaltungsprozesse rechtssicher und effizient zu organisieren. Ein besonderer Fokus unserer Kanzlei liegt auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, wodurch sich für Mandanten oft erhebliche Kostenersparungen und deutlich belastbarere Abläufe ergeben.

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