Kapitalleistungen in der betrieblichen Altersvorsorge und steuerliche Einordnung
Mit seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2025 (Az. X R 25/23) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts beruhen, nicht begünstigt im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 4 Einkommensteuergesetz sind. Damit entfällt der ermäßigte Steuersatz, der für außerordentliche Einkünfte gilt. Für Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihren Mitarbeitenden betriebliche Altersvorsorge anbieten, ebenso wie für Onlinehändler, Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser mit Personalverantwortung, ist diese Entscheidung von besonderer Bedeutung. Sie betrifft die steuerliche Behandlung von Direktversicherungen, Pensionskassen und ähnlichen Modellen, bei denen ein Wahlrecht zwischen lebenslanger Rentenzahlung und einmaliger Kapitalabfindung besteht.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin im Rahmen einer über Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherung die Kapitalauszahlung gewählt. Das Finanzamt behandelte die Auszahlung als Einkünfte aus sonstigen Leistungen und wandte den üblichen Steuersatz an. Der Versuch, eine steuerliche Begünstigung als außerordentliche Einkünfte durchzusetzen, blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts keine atypische Besonderheit darstellt, sondern vielmehr einen normalen Gestaltungsvorgang widerspiegelt, der steuerlich mit dem regulären Einkommensteuersatz zu erfassen ist.
Abgrenzung der Außerordentlichkeit und Begründung der Entscheidung
Nach § 34 Einkommensteuergesetz können einmalige oder zusammengeballte Einkünfte als außerordentlich gelten, wenn sie sich deutlich von regelmäßig wiederkehrenden Vorgängen abheben und daher eine ungewöhnliche steuerliche Belastung verursachen. Der ermäßigte Steuersatz dient der Milderung progressionsbedingter Mehrbelastungen. Der Bundesfinanzhof betont jedoch, dass nicht jede Einmalzahlung schon wegen ihrer Höhe oder Zusammenballung außerordentlich ist. Vielmehr muss sie sich als atypisches Ereignis darstellen – also als Ausnahme vom typischen Ablauf des betreffenden Geschäfts- oder Lebenssachverhalts.
Die Richterinnen und Richter des zehnten Senats blieben damit ihrer bisherigen Linie treu, nach der Kapitalabfindungen, die aus einem vertraglich eingeräumten, frei ausübbaren Wahlrecht hervorgehen, regelmäßig keine atypischen Fälle darstellen. Entscheidend war für das Gericht die bestehende Dispositionsfreiheit – also die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, die Art der Auszahlung selbst zu bestimmen. Diese Wahlmöglichkeit unterscheidet sich grundlegend von der Situation eines Arbeitnehmers, der ohne Einfluss auf den Zahlungsmodus eine Abfindung erhält. Zudem hebt der Bundesfinanzhof hervor, dass die Häufigkeit der Kapitalwahl in der Praxis – gestützt auf verschiedene Erhebungen der Finanzgerichte – belegt, dass es sich dabei nicht um eine seltene Ausnahme, sondern um ein weit verbreitetes Modell handelt. Diese empirische Betrachtung diene der Konkretisierung des Begriffs der Außerordentlichkeit und sei mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar.
Juristisch interessant ist das Spannungsverhältnis zwischen den unterschiedlichen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge. Kapitalzahlungen, die als Arbeitslohn gelten, können im Rahmen interner Zusagen oder Unterstützungskassen teilweise begünstigt sein, während externe Systeme – wie Direktversicherungen oder Pensionsfonds – unter § 22 Nummer 5 Einkommensteuergesetz fallen und damit dem Regelsteuersatz unterliegen. Der Bundesfinanzhof rechtfertigt diese Unterscheidung mit der typischen Freiheit der Entscheidung über die Auszahlungsform bei externen Versorgungsmodellen. Wer also eigenständig über die Kapitalisierung entscheiden kann, nutzt eine Dispositionsfreiheit, die eine steuerliche Sonderbehandlung ausschließt.
Relevanz für Unternehmen, Steuerberatung und betriebliche Praxis
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, insbesondere im Mittelstand, ergeben sich daraus erhebliche Konsequenzen. Unternehmen, die ihren Beschäftigten ein Kapitalwahlrecht in der betrieblichen Altersversorgung anbieten, sollten die steuerlichen Folgen dieses Wahlrechts transparent kommunizieren. Viele Mitarbeitende gehen bisher davon aus, dass eine Kapitalauszahlung steuerlich günstiger sei. Nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung ist klar, dass dies nur für Kleinstbetragsabfindungen nach § 22 Nummer 5 Satz 13 Einkommensteuergesetz gilt, die selten praktische Bedeutung haben. Für Onlinehändler, Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser mit tariflich geregelten Versorgungszusagen bedeutet dies, dass Beratung und Vertragsgestaltung künftig stärker auf die steuerrechtliche Neutralität der Auszahlungsform abstellen sollten.
Auch für Steuerberaterinnen und Steuerberater ist das Urteil wegweisend. In der steuerlichen Planung sollten Kapitaloptionen im Rahmen von Vorsorgemodellen besonders geprüft werden, weil sie keine Progressionsmilderung nach § 34 Einkommensteuergesetz auslösen. Für Finanzinstitutionen und Versicherungsanbieter ist die Entscheidung ein Signal, Leistungsbeschreibungen klarer zu formulieren. Die Unterscheidung zwischen laufender Rente und einmaliger Kapitalleistung gewinnt weiter an Gewicht, da sie über die steuerliche Belastung auf Empfängerseite entscheidet. Unternehmen, die Direktversicherungen über Entgeltumwandlung einsetzen, müssen ihre Prozesse zur Mitarbeiterinformation und zur Dokumentation der steuerlichen Beratung entsprechend anpassen, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.
In der betrieblichen Praxis bedeutet die Entscheidung insofern eine Vereinheitlichung der steuerlichen Behandlung. Kapitalwahlrechte sind aus steuerlicher Sicht kein besonderes Ereignis mehr, sondern Teil einer regulären Gestaltung. Damit entfällt auch die Möglichkeit, durch die Wahl der Auszahlungsform steuerpolitische Vorteile zu erzielen. Für Selbständige und Unternehmerinnen, die in ihrer privaten Vorsorge ähnliche Modelle nutzen, gilt das Urteil als Orientierung: Nur dort, wo eine echte Unfreiheit der Entscheidung besteht oder eine atypische Auszahlung nachgewiesen werden kann, kommt eine Tarifermäßigung in Betracht.
Schlussfolgerung und strategische Empfehlungen für den Mittelstand
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft Klarheit und markiert eine konsistente Linie der Besteuerung von Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Sie unterstreicht, dass die nachgelagerte Besteuerung bereits eine erhebliche steuerliche Begünstigung in der Ansparphase darstellt und daher keine zusätzliche Entlastung bei der Auszahlung erforderlich ist. Unternehmen sollten ihre bestehenden Altersvorsorgemodelle überprüfen, insbesondere hinsichtlich der Gestaltung des Kapitalwahlrechts und der Kommunikation gegenüber den Beschäftigten. Für kleine Unternehmen ebenso wie für spezialisierte Betriebe im Gesundheitswesen oder Onlinehandel empfiehlt sich, steuerliche Modelle frühzeitig mit Fachberatern abzustimmen, um spätere Belastungen zu vermeiden.
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