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Einkommensteuer

Kapitalforderungen und Gold-Warrants: BFH konkretisiert steuerliche Einlösung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einordnung der neuen BFH-Entscheidung zu Kapitalforderungen und Gold-Warrants

Mit seiner Entscheidung vom 3. Juni 2025 (Az. VIII R 23/24) hat der Bundesfinanzhof eine klärende und praxisrelevante Abgrenzung bei der Besteuerung von Finanzinstrumenten vorgenommen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann bei Kapitalforderungen, die auch in anderer Form als durch Geldzahlung erfüllt werden können, ein steuerbarer Vorgang der sogenannten Einlösung vorliegt. Diese Präzisierung nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 sowie Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist insbesondere für Unternehmen und Kapitalanleger bedeutend, die mit derivativen Produkten oder strukturierten Zertifikaten arbeiten. Der zugrunde liegende Streitfall betraf die Einlösung sogenannter Gold-Warrants, die dem Inhaber die Wahl zwischen Barzahlung oder physischer Lieferung von Gold eröffneten. Die Finanzverwaltung hatte diese Transaktion als steuerpflichtigen Einlösungsgewinn gewertet, was der Kläger angefochten hatte. Der BFH bestätigte im Ergebnis die Auffassung der Finanzbehörden und sah in der Lieferung physischer Ware zur Erfüllung einer verbrieften Kapitalforderung ebenfalls eine steuerbare Einlösung.

Diese Entscheidung schließt eine bisher bestehende Unsicherheit, insbesondere im Umgang mit hybriden Finanzprodukten, die zwischen Sach- und Kapitalforderungen angesiedelt sind. Für kleine und mittelständische Unternehmen, die in Geldmarktfonds, strukturierte Produkte oder Rohstoffzertifikate investieren, liefert sie eine wichtige Orientierung für die Bilanzierung und steuerliche Erfassung solcher Erträge.

Steuerliche Begründung und Auslegung des Einlösungsbegriffs

Der BFH stützt seine Argumentation auf eine weite und zweckorientierte Auslegung des Einlösungsbegriffs. Entscheidend ist nach Ansicht der Richter, dass § 20 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz nicht auf die Erfüllung einer Kapitalforderung durch Geldzahlung beschränkt ist. Auch wenn die Rückzahlung durch Lieferung anderer Wirtschaftsgüter erfolgt – wie hier durch die Einbuchung von Gold – bleibt der Vorgang steuerlich als Einlösung einer Kapitalforderung zu behandeln. Der BFH verweist dabei auf den Zweck der Abgeltungsteuer, nach der sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen steuerlich erfassen werden sollen. Die Gleichbehandlung von Bar- und Sachabwicklung stellt sicher, dass der steuerliche Zufluss von Erträgen unabhängig von der Erfüllungsform Berücksichtigung findet.

Wesentlich war auch die Abgrenzung zu Termingeschäften im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes. Die vom Anleger erworbenen Gold-Warrants waren nicht auf den Differenzausgleich, sondern auf tatsächliche Erfüllung gerichtet, was sie als sonstige Kapitalforderungen qualifiziert. Der BFH stellte klar, dass die Wahlmöglichkeit des Inhabers, anstelle einer Geldzahlung physische Lieferung zu verlangen, die steuerrechtliche Einordnung nicht verändert. Erst der Vollzug der Wahlhandlung, also die tatsächliche Erfüllung durch Lieferung oder Barzahlung, bewirkt die Einlösung im steuerlichen Sinn. Somit liegt die Steuerpflicht weder im Erwerb solcher Zertifikate noch in der bloßen Ausübungsentscheidung, sondern ausschließlich im Moment der tatsächlichen Erfüllung.

Mit dieser Rechtsprechung verdeutlicht der Bundesfinanzhof auch, dass eine wirtschaftliche Einheitsbetrachtung – wie sie bei klassischen Optionsgeschäften Anwendung findet – bei derartigen verbrieften Forderungen nicht anzuwenden ist. Der Gewinn aus der Einlösung berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Marktwert der erhaltenen Leistung und den Anschaffungskosten der zugrundeliegenden Kapitalforderung unter Einschluss etwaiger Gebühren oder Ausübungspreise. Im Streitfall führte dies zu einem Einlösungsgewinn von über 25 Millionen Euro, der dem gesonderten Abgeltungsteuersatz unterlag.

Konkrete Folgen für Unternehmen, Finanzinstitute und Berater

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Kapitalgesellschaften, mittelständische Holdings und auch für kleinere Unternehmen, die ihre Liquidität teilweise in strukturierte Schuldverschreibungen investieren. Besonders relevant ist die Klarstellung für Onlinehändler und Pflegeeinrichtungen mit Liquiditätsreserven, die ihre kurzfristigen Mittel in gleitende Wertpapiere oder Edelmetallzertifikate anlegen. Sobald die Einlösung eines Instruments – beispielsweise durch physische Lieferung von Gold oder durch Bonusaktien – erfolgt, ist der dabei entstehende Wertzuwachs als Ertrag aus Kapitalvermögen zu versteuern. Unternehmen müssen daher Buchungsprozesse und Dokumentation sorgfältig gestalten, um den steuerlich korrekten Zeitpunkt des Zuflusses festzuhalten.

Für Finanzinstitute bedeutet das Urteil, dass Kapitalmarktprodukte mit Erfüllungswahlrecht künftig eindeutig zu klassifizieren sind. Emittenten müssen in ihren Produktbeschreibungen und steuerlichen Hinweisen klar abbilden, dass auch eine nicht monetäre Erfüllung steuerrelevant ist. Steuerberatungskanzleien sollten ihre Mandanten auf diese geänderte Rechtslage hinweisen und prüfen, ob bestehende Anlageportfolios steuerlich korrekt bewertet wurden. Bei länderübergreifenden Strukturen, wie sie häufig bei Schweizer Emittenten vorkommen, ist zudem sicherzustellen, dass die Depotbuchungen in Abhängigkeit vom gewählten Abwicklungsweg korrekt ins deutsche Steuerrecht übertragen werden. Der BFH hat ausdrücklich betont, dass die Anwendung ausländischen Rechts (hier: Schweizer Obligationenrecht und Bundesgesetz über Bucheffekten) an der steuerlichen Einordnung nach deutschem Einkommensteuerrecht nichts ändert.

Für steuerpflichtige Unternehmen bedeutet dies konkret, dass sie Einlösungsgewinne aus solchen Instrumenten künftig in der Steuerbuchhaltung gesondert erfassen und dokumentieren müssen. Eine nachträgliche Verlustverrechnung ist nur in engen Grenzen, beispielsweise bei Vorliegen einer Steuerbescheinigung, möglich. Das erhöht die Anforderung an Buchhaltungsprozesse und spricht für eine zunehmende Automatisierung und Digitalisierung dieser steuerlichen Vorgänge.

Schlussfolgerung und Handlungsempfehlung für die Unternehmenspraxis

Das BFH-Urteil zu Gold-Warrants und sonstigen Kapitalforderungen stärkt die rechtliche Klarheit im Umgang mit komplexen Kapitalinstrumenten. Es verdeutlicht, dass auch eine nicht in Geld erfolgte Erfüllung eines Finanzprodukts einen steuerbaren Vorgang darstellen kann, sofern sie eine verbriefte Geldforderung erfüllt. Unternehmen, die in vergleichbare Instrumente investieren, müssen deshalb ihre steuerliche Risikoanalyse anpassen und die internen Prozesse der Ertragsrealisierung überprüfen. Steuerberatungskanzleien werden künftig stärker gefordert sein, Mandanten im Hinblick auf die steuerlich ordnungsgemäße Erfassung von Einlösungsgewinnen und deren Dokumentation zu unterstützen.

Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen bietet sich in diesem Zusammenhang die Chance, die Prozesslandschaft in der Buchhaltung zu modernisieren. Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen jeder Größe – vom kleinen Betrieb bis zum spezialisierten Mittelständler – bei der Optimierung ihrer Buchhaltungsprozesse und der Digitalisierung ihrer steuerlichen Abläufe. Durch strukturierte digitale Lösungen erzielen unsere Mandanten erhebliche Effizienzgewinne und Kostenersparnisse, insbesondere bei der steuerlichen Erfassung komplexer Kapitaltransaktionen.

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