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Kapitalertragsteuer

Kapitalertragsteuer und Drittstaatengesellschaften: EuGH-Vorlage eröffnet neue Fragen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 (Az. VIII R 21/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Union wichtige Fragen zur Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Gesellschaften aus Drittstaaten vorgelegt. Im Kern geht es um die Frage, ob der abgeltende Steuerabzug auf Dividendenzahlungen in Fällen wie dem einer japanischen Kapitalgesellschaft gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt. Dieser Schritt ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da nicht nur internationale Konzerne, sondern auch deutsche Mittelständler mit Mutter- oder Tochtergesellschaften außerhalb der EU von den Entscheidungen direkt betroffen sein können.

Hintergrund des BFH-Beschlusses und unionsrechtlicher Kontext

Die Klägerin war in den Jahren 2009 bis 2011 Alleingesellschafterin einer deutschen Kapitalgesellschaft. Auf die Dividenden wurde auf Grundlage des deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommens ein Kapitalertragsteuerabzug von 15 Prozent vorgenommen, der abgeltende Wirkung hatte. Aufgrund einer Reform des japanischen Körperschaftsteuerrechts wurde den Empfängerinnen solcher Dividenden ab dem 1. April 2009 eine partielle Steuerbefreiung von 95 Prozent der Dividendenbeträge eingeräumt. Damit verlor die bis dahin mögliche vollständige Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die japanische Steuer ihre praktische Bedeutung. Für die Klägerin führte dies faktisch dazu, dass die in Deutschland einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht mehr entlastet werden konnte.

Der BFH stellte in seiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof mehrere komplexe Fragen. Zunächst sei zu klären, welches Grundrecht als Maßstab gilt: die Niederlassungsfreiheit, die in erster Linie auf Gesellschaften innerhalb der Europäischen Union ausgerichtet ist, oder die Kapitalverkehrsfreiheit, die ausdrücklich auch für Drittstaatenbeziehungen gilt. Entscheidend sei zudem, ob Deutschland selbst für die Beschränkung verantwortlich gemacht werden könne, wenn der steuerliche Effekt erst durch eine Änderung des japanischen Steuerrechts eingetreten ist. Schließlich wollte der BFH wissen, ob eine etwaige unionsrechtswidrige Beschränkung durch Kontrollmöglichkeiten des Bundeszentralamts für Steuern eingeschränkt oder kompensiert werden könnte.

Rechtliche Kernfragen und mögliche Konsequenzen

Die Vorlageentscheidung wirft eine Reihe entscheidender Fragen auf, die für die steuerliche Praxis wesentliche Weichenstellungen bringen könnten. Die Diskussion dreht sich um die Konstellation ausländischer Anteilseignerinnen in Drittstaaten, die Dividenden aus Deutschland beziehen, und um die Frage, ob ihre Behandlung im Vergleich zu inländischen Anteilseignerinnen eine verbotene Diskriminierung darstellen könnte.

  1. Die Bestimmung des maßgeblichen Prüfungsmaßstabs ist zentral. Sollte die Niederlassungsfreiheit relevant sein, könnten Drittstaatengesellschaften diese nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen die Kapitalverkehrsfreiheit zur Anwendung kommen, könnten ausländische Gesellschaften ein unionsrechtliches Klagerecht geltend machen.
  2. Die Frage nach der Verursachung einer möglichen Beschränkung ist heikel, weil der streitige Effekt nur durch die Rechtslage in Japan entstanden ist. Es stellt sich daher, ob Deutschland rechtlich dafür verantwortlich gemacht werden darf.
  3. Hinzu kommt die unionsrechtliche Frage, ob beschränkende Maßnahmen durch Kontrollinteressen gerechtfertigt sein könnten. Insbesondere die Möglichkeit, steuerliche Angaben über internationalen Informationsaustausch zu verifizieren, wird hier eine Rolle spielen.
  4. Schließlich ist die Frage der Rechtsfolge zu klären: Wenn eine unionsrechtswidrige Beschränkung festgestellt würde, steht die Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Raum. Dies könnte zu erheblichen finanziellen Erstattungen führen, die nicht nur Einzelfälle betreffen, sondern für alle Unternehmen mit Drittstaatenbeteiligung relevant sein können.

Bedeutung für Unternehmen, Mittelstand und internationale Beteiligungsstrukturen

Der Beschluss ist nicht nur für global tätige Konzerne oder institutionelle Anleger bedeutsam, sondern auch für kleine und mittelständische Unternehmen mit Beteiligungsstrukturen in Drittstaaten. Gerade spezialisierte Branchen, wie Pflegeeinrichtungen mit ausländischen Trägern oder Krankenhäuser mit internationalen Beteiligungen, könnten betroffen sein, wenn sie in Konzernstrukturen mit Gesellschaften außerhalb der Europäischen Union eingebunden sind. Auch Onlinehändler, deren Kapitalstruktur Beteiligungen von Investoren aus Nicht-EU-Ländern aufweist, sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen.

Praktisch bedeutet dies für die Unternehmenspraxis, dass die steuerliche Planung von Beteiligungen und die Einschätzung von Ausschüttungen an ausländische Anteilseigner neu bewertet werden muss. Insbesondere für Finanzabteilungen mittelständischer Unternehmen gilt es, mögliche Steuerbelastungen sorgfältig kalkulieren zu können. Steuerberatende sollten ihre Mandanten proaktiv darauf hinweisen, dass mit einem EuGH-Urteil erhebliche Änderungen für die Behandlung der Kapitalertragsteuer eintreten könnten. Auch Finanzinstitutionen, die grenzüberschreitende Investmentstrukturen beraten, müssen mögliche Rückerstattungsansprüche oder zusätzliche Steuerbelastungen in ihre Planung einbeziehen. Klar erkennbar ist, dass die finanzielle Belastung durch den abgeltenden Steuerabzug Wettbewerbsnachteile schaffen könnte, wenn deutsche Anteilseigner im Vergleich ausländischer Begünstigter steuerlich günstiger gestellt werden.

Da die Entscheidung möglicherweise weit über den Einzelfall hinaus wirkt, sollten Unternehmen frühzeitig die bestehenden Konzern- und Beteiligungsstrukturen überprüfen. Die zentrale Herausforderung liegt darin, ob eine Rückerstattung von Kapitalertragsteuer möglich sein wird und unter welchen Bedingungen Unternehmen diese auch tatsächlich durchsetzen können. Hierbei spielt die Verfügbarkeit relevanter Nachweise im Rahmen des internationalen Informationsaustauschs eine wesentliche Rolle. Der Ausgang des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union könnte sich zu einem neuen Maßstab für die Behandlung von Drittstaatenbeteiligungen entwickeln.

Zukunft der Kapitalertragsteuer bei Drittstaatenbeteiligungen

Die Vorlage des Bundesfinanzhofs an den Gerichtshof der Europäischen Union verdeutlicht, dass die steuerliche Behandlung von Dividenden an Drittstaatengesellschaften in den kommenden Jahren stärker in den Fokus rücken wird. Sollte der Gerichtshof eine unionsrechtswidrige Beschränkung feststellen, wäre mit erheblichen Anpassungen der deutschen Steuerpraxis zu rechnen. Dies würde nicht nur zu potenziellen Steuererstattungen führen, sondern auch zukünftige Gestaltungen von Unternehmensstrukturen beeinflussen. Für Unternehmen und Steuerberatende lohnt es sich daher, die Entwicklung weiter aufmerksam zu verfolgen und ihre steuerlichen Prozesse entsprechend vorzubereiten. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei diesen komplexen Fragestellungen mit einem besonderen Fokus auf Prozessoptimierung in der Buchhaltung und Digitalisierung. Durch intelligente Lösungen sichern wir unseren Mandanten erhebliche Kostenersparnisse und praxisorientierte Umsetzungen, unabhängig davon, ob es sich um ein kleines Unternehmen oder ein mittelständisches Unternehmen handelt.

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