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Kapitalertragsteuer

Kapitalertragsteuer Rückerstattung und Zinsen nach neuem BFH-Urteil

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Die Frage der Verzinsung von zu erstattenden Kapitalertragsteuerbeträgen ist für viele Unternehmen von erheblicher finanzieller Relevanz. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.02.2025 – VIII R 32/21 eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die nicht nur größere Konzernstrukturen betrifft, sondern auch für kleinere Unternehmen mit ausländischen Muttergesellschaften eine erhebliche Bedeutung haben kann. Ob Pflegeeinrichtungen in Konzernstrukturen, spezialisierte Kliniken mit internationaler Beteiligung oder Onlinehändler mit ausländischen Gesellschaftern – sie alle sehen sich in der Praxis regelmäßig mit Kapitalertragsteuer und deren Erstattung konfrontiert. Durch die Klarstellung des BFH ergibt sich nun ein unionsrechtlich abgesicherter Anspruch auf Verzinsung, wenn zuvor einbehaltene oder nicht erstattete Beträge unionsrechtswidrig behandelt wurden.

Hintergrund zur Kapitalertragsteuer und unionsrechtliche Regelungen

Die Kapitalertragsteuer ist eine Quellensteuer, die auf Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften wie der Aktiengesellschaft oder der GmbH erhoben wird. Ausländische Muttergesellschaften haben nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie in Verbindung mit § 50d Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der alten Fassung (heute § 50c Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz) einen Anspruch auf Erstattung, wenn ihnen Kapitalertragsteuer auf Dividendenausschüttungen zu Unrecht angerechnet wurde. Das Bundeszentralamt für Steuern verweigerte in zahlreichen Fällen die Erstattung unter Hinweis auf § 50d Abs. 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007. Dies wurde jedoch bereits durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen Deister Holding und Juhler Holding vom 20.12.2017 als unionsrechtswidrig eingestuft. Dennoch blieb die Frage offen, ob auf zurückzuzahlende Steuerbeträge auch ein Zinsanspruch besteht. Genau dies hat der Bundesfinanzhof mit dem neuen Urteil entschieden.

Rechtliche Einordnung und Begründung durch den BFH

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass ausländische Anteilseigner in solchen Konstellationen aufgrund des Gebots der Effektivität im Unionsrecht einen Anspruch auf Verzinsung haben. Besteht der Anspruch auf sofortige Erstattung, dieser wird aber unionsrechtswidrig verweigert, so ist der Schaden nicht allein durch die Rückzahlung des Betrags ausgeglichen, sondern auch durch eine angemessene finanzielle Kompensation in Form von Zinsen. Die Berechnung der Verzinsung richtet sich nach taggenauen Zeiträumen und beträgt für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2019 sechs Prozent jährlich.

Der BFH differenziert zudem nach Verfahrensstadien: Wird ein ordnungsgemäßer Erstattungsantrag gestellt und die Auszahlung rechtswidrig verweigert, beginnt der Zinslauf drei Monate nach Einreichung dieses Antrags und endet mit der Auszahlung des Betrags. Wird hingegen eine zunächst erteilte Freistellungsbescheinigung unionsrechtswidrig widerrufen und dennoch Kapitalertragsteuer einbehalten, so startet der Zinslauf unmittelbar am Tag des Einbehalts und läuft bis zur Rückerstattung weiter. Diese Differenzierung schafft Rechtsklarheit und setzt Maßstäbe, die sowohl die Finanzverwaltung als auch Unternehmen künftig beachten müssen.

Bedeutung für Unternehmen und Branchen in der Praxis

Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf viele Unternehmensgruppen, die in der Vergangenheit vom Bundeszentralamt für Steuern keine oder nur verspätete Erstattungen erhielten. Besonders betroffen sind international ausgerichtete mittelständische Unternehmen, die auf die Unterstützung von Muttergesellschaften im Ausland angewiesen sind. Aber auch kleinere Gesellschaften mit spezialisierten Strukturen, wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser mit internationalen Investoren, können vom Urteil profitieren, wenn ihnen in der Vergangenheit Kapitalertragsteuer ohne rechtliche Grundlage einbehalten wurde. Gerade für Onlinehändler, die oft in Holdingstrukturen mit Sitz im Ausland eingebunden sind, kann die Verzinsung erhebliche finanzielle Rückflüsse erzeugen.

Die praktische Folge ist, dass Unternehmen mit Anspruch auf Erstattung vergangener Kapitalertragsteuer nicht nur den eigentlichen Steuerbetrag zurückfordern können, sondern auch einen substantiellen Zinsanspruch realisieren. Angesichts des Zinssatzes von sechs Prozent in zurückliegenden Jahren ergeben sich erhebliche Beträge, die gerade für kleine und mittelständische Unternehmen eine erhebliche Liquiditätssicherung bedeuten. Für die Finanzverwaltung bedeutet das Urteil im Gegenzug erhebliche Haushaltsbelastungen, da zahlreiche alte Verfahren nun Zinszahlungen nach sich ziehen können. Unternehmen sollten daher prüfen, ob auch ihre in der Vergangenheit gestellten Erstattungsanträge betroffen waren. In vielen Fällen wurde nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union im Jahr 2017 zwar eine Erstattung gewährt, die Verzinsung jedoch verweigert. Hier eröffnet sich nun ein neuer Handlungsspielraum.

Schlussfolgerung und Empfehlungen für die Unternehmenspraxis

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Februar 2025 markiert einen wichtigen Wendepunkt im Steuerrecht und verdeutlicht einmal mehr den Stellenwert des Unionsrechts in der Praxis der Kapitalertragsteuer. Unternehmen jeglicher Größe, von der kleinen GmbH bis zum spezialisierten Krankenhausverbund, sollten ihre Altverfahren im Hinblick auf mögliche Zinsansprüche überprüfen. Der finanzielle Nutzen kann beträchtlich sein, da über Jahre hinweg zu Unrecht einbehaltene Beträge nun nicht nur zurückerstattet, sondern auch verzinst werden müssen. Dies verbessert die Liquiditätslage vieler Gesellschaften erheblich und schafft Spielräume für Investitionen.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Prüfung solcher Ansprüche. Wir haben uns auf die Prozessoptimierung in der Buchhaltung und die Digitalisierung spezialisiert, wodurch unsere Mandanten erhebliche Kostenvorteile realisieren. Mit unserer Erfahrung in der Betreuung unterschiedlichster Unternehmen – vom neugegründeten Onlinehändler bis zur komplexen Pflegeeinrichtung – schaffen wir maßgeschneiderte Lösungen, die nicht nur juristisch fundiert, sondern auch betriebswirtschaftlich sinnvoll sind.

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