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Einkommensteuer

Kapitaleinkünfte statt Arbeitslohn bei Arbeitnehmer-Genussrechten

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einordnung von Arbeitnehmer-Genussrechten im Steuerrecht

Die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmerbeteiligungen ist seit Jahren Gegenstand intensiver Diskussionen, insbesondere wenn es um hybride Vergütungsformen wie das sogenannte Arbeitnehmer-Genussrecht geht. Der Bundesfinanzhof hat hierzu mit Urteil vom 21. Oktober 2025 (Az. VIII R 14/23) eine wegweisende Entscheidung getroffen. Kernpunkt war die Frage, ob laufende Vergütungen aus einem obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrecht als Arbeitslohn im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz einzuordnen sind. Diese Abgrenzung hat erhebliche praktische Konsequenzen für Unternehmen, insbesondere für solche, die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen als Anreizsystem einsetzen oder Kapitalbindung und Mitarbeitermotivation zugleich fördern möchten.

Ein Genussrecht ist ein schuldrechtliches Sonderverhältnis, das dem Inhaber bestimmte vermögenswerte Ansprüche gewährt, etwa auf Gewinnbeteiligung oder Verzinsung, ohne ihm gesellschaftsrechtliche Mitspracherechte zu verleihen. Entscheidend ist die wirtschaftliche Eigenständigkeit des Genussrechts im Verhältnis zu einem etwaigen Arbeitsverhältnis. Der Bundesfinanzhof unterstreicht, dass nur dann, wenn das Genussrechtsverhältnis als separates, ernsthaft vereinbartes und tatsächlich durchgeführtes Rechtsverhältnis besteht, Vergütungen darauf als Kapitaleinkünfte gelten können.

Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Kapitaleinkünften

Die Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Kapitaleinkünften basiert auf der Frage nach der Veranlassung der Zahlung. Wird eine Vergütung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gezahlt, liegt grundsätzlich Arbeitslohn vor. Erfolgt sie jedoch aufgrund einer Kapitalüberlassung, also im Rahmen eines schuldrechtlichen Beteiligungsrechts, kann sie dem Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet werden. Der Bundesfinanzhof betont, dass für die steuerliche Qualifikation maßgeblich auf die rechtliche und wirtschaftliche Zugehörigkeit des Genussrechts ankommt. Der Arbeitnehmer muss rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Genussrechts sein. Nur dann wird die Zahlung als Ertrag des überlassenen Kapitals betrachtet und fällt damit unter § 20 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz.

Das bedeutet für die Praxis, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer genau prüfen müssen, ob und wie Genussrechte ausgestaltet sind. Der Genussrechtsinhaber darf nicht bloß formaler Inhaber eines Rechts sein, das tatsächlich im wirtschaftlichen Eigentum des Arbeitgebers verbleibt. Ebenso muss das Genussrechtsverhältnis tatsächlich gelebt werden, etwa durch eine klare Trennung von Gehaltszahlungen und Ausschüttungen aus dem Genussrecht. Fehlt diese Trennung, droht die steuerliche Qualifikation als Arbeitslohn mit entsprechenden Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflichten.

Folgen der Entscheidung für Unternehmen und Mitarbeitende

Für Unternehmen, insbesondere für klein- und mittelständische Betriebe sowie spezialisierte Einrichtungen wie Pflegeunternehmen oder Krankenhäuser, ist die Entscheidung von hoher Relevanz. Mitarbeiterbeteiligungsmodelle können ein wirkungsvolles Instrument zur Bindung und Motivation von Fachkräften sein, müssen jedoch steuerlich korrekt ausgestaltet werden. Das Urteil schafft hier eine höhere Rechtssicherheit, indem es klarstellt, dass nur solche Genussrechte steuerlich als Kapitalanlage anerkannt werden, die echte Merkmale einer Kapitalbeteiligung aufweisen.

Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsmodelle den Vorgaben des Bundesfinanzhofs entsprechen. Entscheidend sind die vertragliche Dokumentation, die tatsächliche Durchführung sowie die wirtschaftliche Substanz des Genussrechts. Im Ergebnis kann eine korrekte Abgrenzung nicht nur unerwartete Lohnsteuernachforderungen vermeiden, sondern auch die Attraktivität solcher Beteiligungsmodelle erhöhen, da Einkünfte aus Kapitalvermögen häufig günstiger besteuert werden als Arbeitslohn, insbesondere unter Berücksichtigung der Abgeltungsteuer.

Für Arbeitnehmer wiederum ergibt sich die Notwendigkeit, ihre steuerliche Situation im Blick zu behalten. Die Zuordnung der Erträge aus einem Genussrecht zu den Kapitaleinkünften hat Einfluss auf die individuelle Steuerbelastung und gegebenenfalls auf die Anrechnung von Freibeträgen. Zudem sollte bedacht werden, dass der Kapitalcharakter auch Verlustrisiken einschließt, etwa bei Ausfall des Emittenten.

Fazit und Handlungsempfehlung

Das Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Klarheit für die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmer-Genussrechten und liefert wichtige Anhaltspunkte für die richtige rechtliche und steuerliche Ausgestaltung solcher Modelle. Der Kern der Entscheidung liegt in der Bestätigung, dass die Kapitalnatur eines Genussrechts Vorrang hat, sofern dieses wirtschaftlich eigenständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis besteht. Arbeitgeber sollten ihre Beteiligungsmodelle daher regelmäßig auf steuerliche Angemessenheit und Dokumentationssicherheit überprüfen, insbesondere wenn sie diese als Bestandteil moderner Vergütungs- oder Bindungssysteme einsetzen.

Für die Praxis im Mittelstand ist die Entscheidung zugleich ein Anstoß, die Gestaltung von Vergütungs- und Beteiligungsinstrumenten mit der fortschreitenden Digitalisierung der Unternehmensprozesse zu verzahnen. Gerade im Zuge digitaler Lohn- und Finanzbuchhaltung lassen sich steuerrelevante Inhalte solcher Beteiligungen effizient abbilden und transparent dokumentieren. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen umfassend bei der Implementierung digitaler Buchhaltungsprozesse und der Optimierung steuerlich relevanter Abläufe. Mit unserer Erfahrung in der Prozessdigitalisierung tragen wir dazu bei, Kosten zu senken und steuerliche Risiken frühzeitig zu erkennen.

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