Transparente Preisgestaltung als rechtliche Verpflichtung
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az. 2-03 O 359/24) eine Werbepraxis untersagt, bei der Verbraucherinnen und Verbraucher durch scheinbar befristete Rabattaktionen zu schnellen Vertragsabschlüssen verleitet werden sollten. Konkret hatte ein Fitnessstudiounternehmen mit einem rückwärtslaufenden Countdown geworben, der den Eindruck erweckte, eine Preisaktion sei zeitlich befristet. Nach Ablauf der Frist konnten jedoch identische Konditionen weiterhin abgeschlossen werden. Diese Gestaltung wertete das Gericht als irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, da die Angabe einer zeitlichen Begrenzung faktisch nicht zutraf.
Die Entscheidung zeigt: Wer mit Rabatten, Sonderaktionen oder reduzierten Preisen wirbt, muss sicherstellen, dass die dargestellten Bedingungen tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Eine künstlich erzeugte Verknappung oder der Einsatz von Countdowns kann schnell gegen das Verbot der Irreführung verstoßen, wenn das Angebot realiter fortbesteht. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen online anbieten, sollten sich der damit verbundenen rechtlichen Risiken bewusst sein. Der Wettbewerb im digitalen Umfeld verführt leicht dazu, durch zeitlich limitierte Aktionen die Nachfrage kurzfristig zu steigern – rechtlich kann dies jedoch ins Gegenteil umschlagen, wenn Transparenz und Nachprüfbarkeit fehlen.
Preisangabenverordnung und Gesamtpreisangaben im Fokus
Zusätzlich beanstandete das Gericht unvollständige Preisangaben nach Maßgabe der Preisangabenverordnung. Diese verpflichtet Unternehmer, dem Verbraucher stets den Gesamtpreis anzugeben, das heißt den Preis einschließlich aller Bestandteile und Nebenkosten, die während der Mindestvertragslaufzeit anfallen. Im entschiedenen Fall fehlten beispielsweise einmalige Startgebühren sowie Pauschalen für Zusatzleistungen, die zwar obligatorisch, aber in der beworbenen Wochenrate nicht berücksichtigt waren. Somit wurde ein Preis genannt, der den tatsächlichen Gesamtaufwand für den Vertrag deutlich unterschritt.
Für alle Gewerbetreibenden, die online oder offline Preisinformationen veröffentlichen, gilt: Die ausgewiesenen Preise müssen vollständig und eindeutig sein. Es genügt nicht, Teilpreise oder Zusatzkosten mit einem Hinweis in den Fußnoten zu ergänzen. Auch das Angeben einer Staffelstruktur, etwa bei Abos oder langlaufenden Mitgliedschaften, entbindet nicht von der Pflicht, den Gesamtpreis transparent darzustellen. Die Kundschaft muss klar erkennen können, welche Kosten insgesamt entstehen und in welchem Zeitraum diese anfallen. Die Praxis, vermeintlich niedrigere Preise als Werbebotschaft herauszustellen, kann schnell zum Verstoß werden, wenn diese nicht der vollständigen Kalkulation entsprechen.
Rechtliche Risiken für Unternehmen und Handlungsempfehlungen
Das Urteil verdeutlicht eindrücklich, wie sensibel Gerichte auf vermeintlich kleine Abweichungen zwischen Werbeaussage und tatsächlichem Angebot reagieren. Wer irreführende Preisangaben oder Scheinausverkäufe nutzt, riskiert nicht nur eine Abmahnung durch Mitbewerber, sondern auch Klagen von Verbraucherschutzverbänden. Besonders Onlineshops, Fitnessstudios, Anbieter von Abonnements und E-Commerce-Unternehmen sollten ihre Werbetexte und Preisstrukturen regelmäßig juristisch prüfen lassen, um formale Verstöße frühzeitig zu vermeiden. Der rechtliche Rahmen verpflichtet Unternehmer zur Lauterkeit – das heißt zur Ehrlichkeit und Transparenz gegenüber den Marktteilnehmenden. Selbst kleine Ungenauigkeiten können als unlautere Wettbewerbshandlung eingestuft werden, wenn sie geeignet sind, den Entscheidungsprozess der Kundinnen und Kunden zu beeinflussen.
In der Praxis sollten Unternehmen bei jeder Rabattaktion dokumentieren, wie lange diese tatsächlich gelten soll und wie eine Verlängerung kommuniziert wird. Wird eine Aktion als befristet dargestellt, darf sie nach Ablauf nur dann fortgeführt werden, wenn klar und unmissverständlich erläutert wird, dass eine Verlängerung erfolgt. Ebenso müssen Preisbestandteile, die automatisch erhoben werden, in die Gesamtpreisangabe integriert werden. Für Unternehmen, die stark von saisonalen Aktivitäten leben – etwa Pflegeeinrichtungen mit befristeten Programmangeboten, Krankenhäuser mit Zusatzleistungen oder Onlinehändler mit zeitgebundenen Rabattaktionen – empfiehlt es sich, klar formulierte interne Prüfschritte vor Veröffentlichung neuer Werbemaßnahmen zu etablieren.
Fazit: Verlässliche Angaben schaffen Vertrauen und Rechtssicherheit
Transparente Preisangaben und wahrheitsgemäße Werbeaussagen sind nicht nur gesetzliche Pflichten, sondern elementare Vertrauensbasis zwischen Unternehmen und Kundschaft. Wer seine Aktionen fundiert plant und im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht gestaltet, stärkt langfristig die eigene Marktposition. Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main verdeutlicht, dass Gerichte konsequent auf klare und vollständige Preisstrukturen bestehen und vermeintliche Marketingtricks streng prüfen.
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