Alleiniges Antragsrecht des Insolvenzverwalters bei Steuererstattung – neue Leitentscheidung stärkt Rechtssicherheit
Mit seiner Entscheidung vom 20. November 2025 (VI R 5/23) hat der Bundesfinanzhof eine für die Praxis wegweisende Klärung für alle Beteiligten im Insolvenzverfahren getroffen. Der Gerichtshof stellte fest, dass das Antragsrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung in Fällen, in denen eine Steuererstattung zu erwarten ist, allein dem Insolvenzverwalter zusteht. Diese Entscheidung berührt nicht nur die klassische Insolvenzverwaltung, sondern hat auch unmittelbare Konsequenzen für Arbeitgeber, Steuerberatende und Finanzdienstleister, die mit insolventen Arbeitnehmern, ehemaligen Geschäftsführern oder Einzelunternehmern zu tun haben. Der rechtliche Hintergrund dieser Entscheidung liegt im Zusammenspiel der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (§ 46 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 und 2) und der Insolvenzordnung (§ 80 Absatz 1). Danach geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verwaltungsrecht über das insolvenzbefangene Vermögen vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über. Dies betrifft alle Handlungen, die zum Erhalt oder zur Mehrung der Insolvenzmasse erforderlich sind, also auch die Geltendmachung von Steuererstattungsansprüchen. Unternehmen, die im Rahmen ihrer täglichen Praxis insolvente Arbeitnehmer beschäftigen oder mit insolventen Selbständigen geschäftlich in Beziehung stehen, werden sich künftig mit den Folgen dieser Entscheidung auseinandersetzen müssen.
Rechtliche Einordnung und zentrale Argumentation des Gerichts
Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung auf eine klare gesetzessystematische Herleitung gestützt. Grundlage war die Überlegung, dass mit der Verfahrenseröffnung sämtliche vermögensrelevanten Rechte auf den Insolvenzverwalter übergehen. Das bedeutet, dass der Insolvenzschuldner seine steuerliche Handlungsfähigkeit in Bezug auf das zur Masse gehörende Vermögen verliert. Der Insolvenzverwalter tritt damit im Sinne der Abgabenordnung (§ 34 Absatz 3 in Verbindung mit § 79) in die Pflichten des Schuldners ein und ist berechtigt, Steuererklärungen abzugeben und Anträge zu stellen. Dies gilt insbesondere für Antragsveranlagungen nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 Einkommensteuergesetz, wenn ein Erstattungsanspruch erwartet wird. Die Bedeutung dieser Aussage reicht weit, weil sie die bisherige Unsicherheit in der Verwaltungspraxis beendet.
Die Richter betonten, dass der Steuererstattungsanspruch in vollem Umfang zur Insolvenzmasse gehört und nicht, wie Teile der Literatur argumentierten, als Arbeitseinkommen mit pfändungsrechtlichen Grenzen zu behandeln sei. Entscheidend sei, dass der Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist und unmittelbar aus dem Steuerrechtsverhältnis zwischen Staat und Steuerpflichtigem erwächst. Damit fällt er nicht unter die Vorschriften über das unpfändbare Einkommen nach der Zivilprozessordnung. Der Insolvenzverwalter ist somit verpflichtet, im Interesse der Gläubiger die Durchführung der Veranlagung zu beantragen, um das Massevermögen zu erhöhen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn sich die relevanten Einkommensteile auf den Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen. Nach der Auffassung des Gerichts kann die Finanzverwaltung in solchen Fällen die Veranlagung nicht verweigern, solange der Antrag form- und fristgerecht durch den Verwalter gestellt wurde.
Konsequenzen für kleine Unternehmen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Onlinehändler
Für die betriebliche Praxis hat die Entscheidung erhebliche Tragweite. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen, die in Lohnabrechnungsprozesse eingebunden sind, müssen künftig beachten, dass Anfragen oder Mitteilungen über Steuererstattungen insolventer Arbeitnehmer ausschließlich über den eingesetzten Insolvenzverwalter zu führen sind. Gleiches betrifft Pflegeeinrichtungen, die häufig mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert sind, oder Krankenhäuser, die über Personalgesellschaften abrechnen. Ihnen ist nun klar, dass nur der Insolvenzverwalter zur Einreichung einer Steuererklärung berechtigt ist, sofern ein Erstattungsanspruch im Spiel ist. Unternehmen sollten vermeiden, eigenmächtig mit dem betroffenen Arbeitnehmer über Steuerangelegenheiten im Zeitraum der Insolvenz zu kommunizieren, um keine datenschutzrechtlichen oder haftungsrechtlichen Risiken einzugehen.
Auch Onlinehändler und Dienstleistungsbetriebe, die Zahlungen an insolvente Vertragspartner leisten oder offene Forderungen gegenüber solchen Partnern haben, profitieren von der Entscheidung, da sie nunmehr wissen, dass allein der Insolvenzverwalter über mögliche Erstattungsbeträge oder Anrechnungen aus steuerpflichtigen Einkünften verfügen kann. Steuerberatende und Finanzinstitutionen sollten ihre internen Abläufe anpassen, um die Kommunikation mit Insolvenzverwaltern rechtssicher zu gestalten. Das betrifft insbesondere die elektronische Abgabe von Steuererklärungen, bei denen die digitale Signatur zwingend vom Insolvenzverwalter stammen muss. Zudem verdeutlicht die Entscheidung, dass die Finanzverwaltung selbst verpflichtet bleibt, von Amts wegen zu ermitteln, falls Angaben aus der Insolvenzmasse unvollständig sind, solange die Mitwirkungspflicht des Insolvenzschuldners besteht.
Für Unternehmensleitungen bedeutet dies auch, dass sie Erstattungsansprüche insolventer Gesellschafter oder Arbeitnehmer nicht als Einnahmen behandeln dürfen, sondern dass diese Beträge der Insolvenzmasse zustehen. In betriebswirtschaftlicher Hinsicht kann sich dies auf Liquiditätsplanungen auswirken, wenn beispielsweise über Rückforderungen von Lohnsteueranteilen entschieden wird. Gerade in größeren Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Pflegegruppen sind interne Compliance-Regelungen zur Abwicklung von Insolvenzverfahren bei Mitarbeitern zunehmend erforderlich. Dort, wo bisher die steuerliche Erfassung unklar war, setzt das Urteil nun verbindliche Maßstäbe und verhindert unterschiedliche Verwaltungspraxis zwischen Betriebsstätten oder regionalen Finanzämtern. Der eindeutige Vorrang der Insolvenzordnung vor der individueller Antragstellung stärkt die Systematik des Steuerrechts und schafft mehr Transparenz für Lohnbuchhaltungen, Steuerabteilungen und externe Berater.
Rechtssicherheit und Digitalisierungsimpulse für die Zukunft
Das Urteil des Bundesfinanzhofs beendet eine längere Phase der Unsicherheit im Zusammenspiel von Steuer- und Insolvenzrecht. Es schafft eindeutige Zuständigkeitsregeln und trägt damit zur Beschleunigung von steuerlichen Verfahren bei, die bislang durch formale Rückfragen und Mehrfachanträge verzögert wurden. Für die Praxis ist besonders bedeutsam, dass die Finanzverwaltung durch diese Entscheidung auch in Erstattungsfällen eine Veranlagung nicht mehr mit der Begründung ablehnen kann, die Steuererklärung sei nicht vom Schuldner unterschrieben. Entscheidend bleibt allein, dass der zuständige Insolvenzverwalter die Erklärung form- und fristgerecht eingereicht hat. Damit gilt nun eine klare Prioritätensetzung zugunsten der Gläubigerinteressen und der rechtskonformen Verwaltung der Insolvenzmasse.
Für kleine und mittlere Unternehmen, Steuerkanzleien und Finanzdienstleister ist dieses Urteil ein weiterer Hinweis darauf, dass Digitalisierungs- und Automatisierungsprozesse in der Buchhaltung und Steuererklärung weiter an Bedeutung gewinnen. Unsere Kanzlei unterstützt hierbei gezielt Unternehmen jeder Größe – von der kleinen Pflegeeinrichtung bis zum mittelständischen Onlinehändler – bei der Optimierung ihrer Buchhaltungs- und Meldeprozesse. Durch den gezielten Einsatz digitaler Lösungen erreichen wir spürbare Kostenersparnisse und sorgen für rechtssichere, effiziente Abläufe, die unseren Mandanten mehr Freiraum für ihr Kerngeschäft verschaffen.
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