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Insolvenzsteuerrecht

Insolvenz und Steuerstreit: Neue BFH-Regeln zur Prozessführungsbefugnis

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Unterbrechung von Steuerstreitverfahren bei Insolvenzeröffnung – rechtlicher Hintergrund

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. August 2025 (Az. X B 117/23) befasst sich mit einem praxisrelevanten Schnittpunkt zwischen Insolvenzrecht und Steuerverfahrensrecht. Im Mittelpunkt steht die Frage, wer zur Klage gegen Steuerbescheide berechtigt ist, wenn das Insolvenzverfahren zwischen der Einspruchsentscheidung und der Klageerhebung eröffnet wird. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass eine derartige Insolvenzeröffnung zur Unterbrechung der Klagefrist führt, ähnlich wie es § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 240 der Zivilprozessordnung vorsieht. Damit wird klargestellt, dass eine bereits laufende Klage oder die Möglichkeit, Klage zu erheben, nicht automatisch beim Schuldner verbleibt, sondern sich nach den insolvenzrechtlichen Befugnissen richtet. Besonders kleine und mittlere Unternehmen, aber auch Freiberufler wie Ärzte oder Onlinehändler, die sich in finanziellen Sanierungssituationen befinden, sollten die verfahrensrechtlichen Konsequenzen der Insolvenzeröffnung künftig genauer beachten.

Der Hintergrund der Entscheidung verdeutlicht, wie eng steuerliche Verfahren mit den Strukturen des Insolvenzrechts verwoben sind. Nach Insolvenzrecht verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Verfahrens grundsätzlich die Befugnis, über das eigene Vermögen zu verfügen. § 80 der Insolvenzordnung bestimmt, dass dieses Verwaltungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergeht. Daraus folgt, dass der Schuldner auch nicht mehr eigenständig Prozesse führen darf, die die Insolvenzmasse betreffen. Nur in klar definierten Fällen bleibt die sogenannte Prozessführungsbefugnis beim ehemaligen Vermögensinhaber, etwa wenn es um die Verfolgung eines Widerspruchs gegen eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung geht. Diese Verknüpfung hat erhebliche Bedeutung für steuerrechtliche Streitigkeiten, denn die Finanzverwaltung meldet regelmäßig Steuerforderungen als Insolvenzforderungen an.

Neue Klarheit zu Zuständigkeiten und Fristen im Insolvenz-Steuerrecht

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs klärt in bemerkenswerter Deutlichkeit, dass der Schuldner nach Insolvenzeröffnung nur dann selbst Klage führen darf, wenn er die Steuerforderung beim Insolvenzverwalter bestritten und diesen Widerspruch innerhalb eines Monats weiterverfolgt hat. Diese Monatsfrist ergibt sich aus § 184 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung und dient dem Schutz der Rechtssicherheit innerhalb des Insolvenzverfahrens. Versäumt der Schuldner diese Frist oder legt keinen formellen Widerspruch ein, verliert er endgültig die Möglichkeit, einen laufenden oder geplanten Steuerstreit fortzuführen. Für Unternehmen in Krisensituationen, die oft parallel mit Einsprüchen oder Klagen gegen Steuerbescheide befasst sind, ist diese Frist daher von existenzieller Bedeutung.

Der Bundesfinanzhof grenzt in seiner Begründung präzise zwischen sogenannten Aktiv- und Passivprozessen ab. Ein Aktivprozess liegt vor, wenn der Schuldner Ansprüche einfordert, die sein Vermögen vermehren würden. Steuerstreitigkeiten, die die Festsetzung einer offenen Steuer betreffen, sind dagegen Passivprozesse, da sie sich gegen Verpflichtungen richten, die die Insolvenzmasse belasten. In Passivprozessen liegt die Prozessführungsbefugnis grundsätzlich beim Insolvenzverwalter. Ausnahmen gelten nur für den Fall, dass der Schuldner den Steueranspruch formgerecht bestreitet und den Widerspruch innerhalb der genannten Frist verfolgt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die insolvenzrechtliche Abwicklung einheitlich bleibt und parallele Verfahren durch Schuldner und Verwalter vermieden werden. In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen ihren steuerlichen und insolvenzrechtlichen Berater frühzeitig abstimmen müssen, wenn strittige Steueransprüche bestehen.

Bemerkenswert ist zudem der vom Gericht hervorgehobene Grundsatz, dass die Insolvenzeröffnung sofortige Wirkung entfaltet. Anders als vielfach angenommen, wird die Eröffnung nicht durch eine Beschwerde gegen den Beschluss aufgeschoben. Selbst wenn der Schuldner eine sofortige Beschwerde einlegt, bleibt die Wirkung bestehen, bis gegebenenfalls eine rechtskräftige Aufhebung erfolgt. Für steuerliche Fristen bedeutet das, dass bereits eingeleitete oder geplante Rechtsmittel in dieser Zeit ruhen und nur von der rechtlich befugten Partei fortgesetzt werden dürfen. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass ihre Verfahrensführungsrechte eindeutig geklärt sind, sobald Insolvenzanträge gestellt werden oder ein entsprechender Beschluss bekannt gemacht wird.

Relevanz für kleine und mittlere Unternehmen, Pflegeeinrichtungen und Onlinehändler

Die konkreten Auswirkungen dieser Entscheidung betreffen nicht nur Großunternehmen, sondern insbesondere kleine und mittelständische Firmen, Freiberufler und Heilberufe sowie Branchen mit hohen Liquiditätsanforderungen wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser. Auch Onlinehändler, die häufig mit Vorsteuerberichtigungen, Umsatzsteuerforderungen oder verspäteten Steuerfestsetzungen konfrontiert sind, können von vergleichbaren Situationen betroffen sein. Für diese Zielgruppen ist entscheidend, frühzeitig interne Prozesse zu schaffen, die eine enge Abstimmung zwischen Buchhaltung, steuerlicher Beratung und insolvenzrechtlicher Betreuung gewährleisten. Sobald ein Insolvenzverfahren droht oder geplant ist, sollte geprüft werden, ob anhängige Steuerverfahren zu ruhen haben und wer im Ernstfall zur Vertretung gegenüber der Finanzverwaltung berechtigt bleibt. Fehlende Koordination kann hier zu erheblichen Rechtsnachteilen führen, etwa zu verfristeten Widersprüchen oder unwirksamen Klagen, die sich später nicht mehr heilen lassen.

Praktisch bedeutet dies, dass insbesondere Steuerberaterinnen und Steuerberater, die Mandate von Sanierungs- oder Insolvenzkandidaten betreuen, prüfen müssen, ob die Einlegung einer Klage vom Insolvenzverwalter genehmigt und inhaltlich abgestimmt wurde. Auch in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern, deren Träger insolvenzgefährdet sind, kann die korrekte Zuordnung der Verfahrensführung über steuerliche Haftungsfragen oder Erstattungen entscheiden. Die vom Bundesfinanzhof betonte enge Fristbindung verlangt klare Dokumentation und die rechtzeitige Beantragung von Auskünften zur Tabellenanmeldung beim Insolvenzgericht, um Rechtssicherheit zu schaffen. Dies gilt umso mehr, da das Gericht ausdrücklich darauf hinweist, dass eine Wiedereinsetzung nur unter engen Voraussetzungen gewährt wird und das Versäumnis des Hinweises durch das Gericht nicht automatisch zur Wiederherstellung der Frist führt.

Für die betriebliche Praxis lässt sich daraus ableiten, dass die Digitalisierung interner Kommunikationswege und die Automatisierung von Fristenüberwachung in der Buchhaltung ein entscheidender Erfolgsfaktor sein können. Moderne, digital gestützte Buchhaltungssysteme ermöglichen eine präzise Kontrolle darüber, wann steuerliche Einsprüche, Insolvenzanträge oder Klagefristen zusammentreffen – und verhindern so, dass aus formalen Gründen berechtigte Ansprüche verloren gehen. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen, die keine eigene Rechtsabteilung unterhalten, kann der Einsatz digitaler Prozesslösungen den Unterschied zwischen einem erfolgreichen Verfahren und einem endgültigen Forderungsausfall ausmachen.

Zeitgemäße Verfahrenssicherheit in der Krise – Lehren für die Unternehmenspraxis

Die aktuelle Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit, indem sie die Schnittstelle zwischen Steuer- und Insolvenzrecht deutlicher strukturiert. Sie macht aber auch sichtbar, dass in Krisensituationen die richtige juristische Koordination entscheidend für den Fortbestand eines Unternehmens ist. Wenn der Insolvenzverwalter die alleinige Befugnis zur Prozessführung erhält, müssen steuerliche Streitfragen in enger Zusammenarbeit mit ihm bearbeitet werden. Unternehmerinnen und Unternehmer sowie ihre steuerlichen Berater sollten daher die Kommunikation mit Insolvenzverwaltern frühzeitig institutionalisieren und prüfen, welche Prozesse durch die Insolvenzeröffnung automatisch unterbrochen werden. Die Finanzverwaltung wird sich in Zukunft wohl noch strenger auf den Standpunkt berufen, dass Klagen, die ohne Prozessführungsbefugnis erhoben werden, unzulässig sind.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt damit eindrucksvoll, dass insolvenzrechtliches Wissen auch für steuerberatende Berufe zunehmend unerlässlich ist. Gerade für digital aufgestellte Kanzleien eröffnet sich hier ein weites Feld moderner Prozessoptimierung: Durch automatisierte Fristenkontrolle, digitale Abstimmung mit Insolvenzverwaltern und revisionssichere Ablage von Widerspruchsdokumenten lassen sich Risiken vermeiden und Kosten reduzieren. Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen unterschiedlicher Größe – vom Einzelunternehmen bis zum mittelständischen Pflege- oder Handelsbetrieb – bei der Integration solcher Lösungen. Wir haben uns auf die Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung spezialisiert und helfen, durch strukturierte Abläufe erhebliche Kosten- und Effizienzvorteile zu erzielen.

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