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Umsatzsteuer

Innergemeinschaftliche Lieferung und Vertrauensschutz im Alltag

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Innergemeinschaftliche Lieferung: Vertrauensschutz ohne Gelangensbestätigung

Mit Urteil vom 18.12.2025, Az. V R 3/25, hat der Bundesfinanzhof eine für die umsatzsteuerliche Praxis außerordentlich wichtige Klarstellung getroffen. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung, also einer Warenlieferung von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, setzt der Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes nicht voraus, dass der liefernde Unternehmer im Besitz einer Gelangensbestätigung ist. Das gilt jedenfalls für die seit dem 01.10.2013 geltende Rechtslage.

Der entschiedene Fall betraf den Verkauf eines Pkw an eine Gesellschaft mit Sitz in Rumänien. Der Verkäufer hatte die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers qualifiziert prüfen lassen, einen Handelsregisterauszug angefordert, die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers kontrolliert und den Ausweis des Abholers geprüft. Im Kaufvertrag war festgehalten, dass das Fahrzeug nach Rumänien verbracht werden sollte. Die nachträglich angeforderte Gelangensbestätigung wurde jedoch trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückgesandt. Später ergaben sich Zweifel daran, ob das Fahrzeug tatsächlich nach Rumänien gelangt war, weil es offenbar wieder im Inland zugelassen wurde.

Das Finanzamt versagte daraufhin die Steuerfreiheit. Auch das Finanzgericht hatte zunächst angenommen, dass es an einem ausreichenden Belegnachweis fehle und Vertrauensschutz ohne Gelangensbestätigung nicht gewährt werden könne. Der Bundesfinanzhof hat diese Sicht nun korrigiert. Für Unternehmen, die grenzüberschreitend liefern, ist das von erheblicher Bedeutung. Das gilt für kleine Unternehmen ebenso wie für mittelständische Betriebe, Autohäuser, Onlinehändler, Medizintechnikunternehmen oder spezialisierte Lieferanten im Gesundheitswesen, etwa für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, wenn sie Anlagegüter oder spezielle Waren grenzüberschreitend veräußern.

Der Regelungshintergrund ist praxisnah. Die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen ist an materielle Voraussetzungen gebunden. Materielle Voraussetzungen sind die inhaltlichen Anforderungen an den Vorgang selbst, etwa dass die Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat gelangt. Daneben gibt es Nachweispflichten. Gerade in Abholfällen entsteht oft das Problem, dass der Lieferer bei Übergabe der Ware noch keinen späteren Ankunftsnachweis besitzen kann. Genau an dieser Stelle setzt die Entscheidung an und stärkt die Rechtssicherheit für redlich handelnde Unternehmer.

Umsatzsteuerrechtliche Maßstäbe für Nachweis, Gutglauben und Sorgfalt

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht § 6a Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes. Diese Vorschrift gewährt Vertrauensschutz, wenn ein Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen, sofern dies auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Vertrauensschutz bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Lieferung trotz später festgestellter Mängel ausnahmsweise weiterhin als steuerfrei behandelt wird, wenn der Lieferer gutgläubig und sorgfältig gehandelt hat.

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass dieser Schutz nicht an den Besitz einer Gelangensbestätigung gebunden ist. Die Gelangensbestätigung ist ein Beleg, mit dem der Abnehmer bestätigt, dass der Liefergegenstand im übrigen Gemeinschaftsgebiet angekommen ist. Sie ist ein wichtiges Nachweismittel, aber nach der seit 2013 geltenden Rechtslage nicht das einzig denkbare. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Unternehmer zum Zeitpunkt der Lieferung über Beweise verfügt, die nach dem ersten Anschein die Steuerfreiheit stützen und ob er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung auszuschließen.

Besonders tragend ist dabei der Verweis auf den unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit. Dieser verlangt, dass Steuerpflichtige ihre steuerlichen Pflichten vor Abschluss eines Geschäfts kennen können. Wenn der Vertrauensschutz von einer Bescheinigung abhängig gemacht würde, die naturgemäß erst nach der Lieferung erstellt werden kann, würde der Unternehmer bei Vertragsschluss im Ungewissen bleiben, ob die Lieferung steuerfrei behandelt werden darf oder nicht. Genau das hält der Bundesfinanzhof für unvereinbar mit der Systematik des Umsatzsteuerrechts.

Das Gericht betont zudem, dass die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung seit der Neufassung ab dem 01.10.2013 keine starre Bindung an die Gelangensbestätigung vorgibt. Der Belegnachweis kann auch mit anderen zulässigen Beweismitteln geführt werden. Im entschiedenen Fall genügte für den Vertrauensschutz die im Kaufvertrag enthaltene Versicherung des Käufers, das Fahrzeug nach Rumänien zu befördern, zusammen mit den weiteren sorgfältig erhobenen Unterlagen. Dazu gehörten die qualifizierte Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, der Handelsregisterauszug, die Prüfung von Name und Anschrift des Abnehmers sowie die Identitätskontrolle des Abholers.

Ebenso wichtig ist die Aussage des Gerichts zu den Sorgfaltsanforderungen. Die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ist ein objektiver Maßstab dafür, welches Prüfprogramm von einem verantwortungsvoll handelnden Unternehmer vernünftigerweise erwartet werden kann. Der Bundesfinanzhof hat die Anforderungen nicht bagatellisiert, aber auch nicht überspannt. Selbst bei einem hochpreisigen Fahrzeug, Barzahlung und einem neuen Geschäftspartner sah das Gericht die getroffenen Maßnahmen als ausreichend an. Zusätzliche Sicherungen wie eine Kaution oder der Einbehalt von Dokumenten bis zum Eingang der Gelangensbestätigung dürfen dem Unternehmer nicht als zwingende Voraussetzung auferlegt werden.

Damit grenzt der Bundesfinanzhof die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit von den Anforderungen an den Gutglaubensschutz sauber ab. Wer objektiv sorgfältig handelt und eine plausible, beleggestützte Grundlage für die Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung hat, verliert den Vertrauensschutz nicht allein deshalb, weil die Gelangensbestätigung später ausbleibt.

Praxisfolgen für kleine Unternehmen, Mittelstand und Spezialbranchen

Für die betriebliche Praxis ist die Entscheidung besonders relevant in Abholfällen. Kleine Unternehmen und mittelständische Betriebe stehen häufig vor der Situation, dass ausländische Geschäftspartner Ware direkt abholen. Das betrifft etwa den Maschinenbau, den Kfz Handel, den technischen Großhandel, Onlinehändler mit B2B Lieferungen in andere Mitgliedstaaten oder Anbieter hochwertiger Spezialgeräte. Auch Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens können betroffen sein, wenn sie bewegliche Wirtschaftsgüter, Fahrzeuge oder medizinische Geräte innerhalb der Europäischen Union veräußern.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass die Dokumentation vernachlässigt werden darf. Im Gegenteil: Sie zeigt, worauf es wirklich ankommt. Unternehmen sollten die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer qualifiziert prüfen, die Identität und Vertretungsmacht des Vertragspartners dokumentieren, Anschrift und Registerdaten festhalten und den Bestimmungsmitgliedstaat klar im Vertrag oder in der Korrespondenz festschreiben. In Abholfällen ist eine schriftliche Erklärung des Abnehmers über die Verbringung in das übrige Gemeinschaftsgebiet weiterhin von zentraler Bedeutung. Ebenso wichtig sind ein vollständiger Buchnachweis und eine konsistente Aktenlage.

Für Onlinehändler ist die Entscheidung deshalb wertvoll, weil digitale Geschäftsprozesse oft mit standardisierten Prüfstrecken arbeiten. Wer Kundendaten, Identitätsprüfung, Auftragsdokumentation und Versand oder Abholinformationen revisionssicher dokumentiert, verbessert seine Position im Fall späterer Rückfragen erheblich. Für mittelständische Unternehmen mit regelmäßigen Auslandslieferungen empfiehlt sich die Überprüfung der internen Compliance Prozesse. Compliance meint hier die organisatorische Sicherstellung, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten und prüffest dokumentiert werden.

Für Finanzinstitutionen und steuerliche Berater liegt der Mehrwert der Entscheidung in der präziseren Risikobewertung. Eine fehlende Gelangensbestätigung ist nicht automatisch gleichbedeutend mit dem Verlust des Vertrauensschutzes. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung der Unterlagen und des Verhaltens des Lieferers im Lieferzeitpunkt. Das eröffnet in Einspruchsverfahren und Betriebsprüfungen deutlich bessere Argumentationslinien, wenn die übrige Dokumentation tragfähig ist.

Unternehmen sollten allerdings nicht den Fehlschluss ziehen, die Gelangensbestätigung sei entbehrlich. Sie bleibt ein starkes Nachweismittel für die Steuerfreiheit selbst. Die Entscheidung betrifft vor allem die Frage des Vertrauensschutzes, also die Situation, in der sich nachträglich herausstellt, dass die materielle Steuerfreiheit möglicherweise nicht vorlag. Wer die Gelangensbestätigung erhält, ist weiterhin besser abgesichert. Wer sie nicht erhält, ist nach dieser Entscheidung aber nicht schutzlos, wenn die übrigen Umstände für sorgfältiges und gutgläubiges Handeln sprechen.

Fazit zur BFH-Entscheidung und zur sicheren Gestaltung grenzüberschreitender Lieferungen

Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung vom 18.12.2025, V R 3/25, die Praxis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen deutlich präzisiert. Der Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes scheitert nicht allein daran, dass eine Gelangensbestätigung fehlt. Maßgeblich sind vielmehr die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lieferung, die Plausibilität der vorhandenen Belege und die Frage, ob der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat.

Für Unternehmen folgt daraus ein klarer Handlungsauftrag. Nicht jedes Risiko lässt sich vermeiden, aber eine belastbare, frühzeitig angelegte und sauber digital dokumentierte Nachweisführung verbessert die Verteidigungsposition erheblich. Besonders kleine Unternehmen, mittelständische Betriebe, Onlinehändler sowie spezialisierte Branchen wie Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser sollten ihre Prozesse für Auslandsverkäufe und Abholfälle jetzt überprüfen und standardisieren. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen genau bei dieser Schnittstelle aus Steuerrecht, Buchhaltungsprozessen und Digitalisierung. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Prozessoptimierung in der Buchhaltung und den erheblichen Kostenersparnissen, die durch schlanke, rechtssichere und digital unterstützte Abläufe im Mittelstand möglich werden.

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