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Lohnsteuer

Inflationsausgleichsprämie und Vertragsauslegung im Arbeitsrecht

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Die jüngste Rechtsprechung zeigt erneut, wie wichtig eine präzise Formulierung von arbeitsvertraglichen Klauseln ist, insbesondere wenn es um Zusatzleistungen wie die Inflationsausgleichsprämie geht. Unternehmen, gleich ob kleine Handwerksbetriebe, mittelständische Pflegeeinrichtungen oder Onlinehändler, stehen zunehmend vor der Frage, welche Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeregelungen der Rechtsprechung standhält. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Mai 2025 (Aktenzeichen 4 AZR 290/24) hat das Augenmerk noch einmal bewusst auf diese Praxisanforderungen gelenkt.

Bezugnahmeklauseln und Inflationsausgleichsprämie im rechtlichen Kontext

Die vertragliche Bezugnahme in Arbeitsverträgen dient häufig dazu, tarifliche Regelungen oder weitere Rechtsnormen auf ein individuelles Arbeitsverhältnis anzuwenden. Hierbei ist entscheidend, wie weitreichend diese Bezugnahme tatsächlich formuliert ist. Kommt es im Nachhinein zu Streitigkeiten über die Erfassung neuer Leistungen, wie etwa der vorübergehend steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleichsprämie, hängen die Ansprüche einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer maßgeblich davon ab, ob die Klausel eng oder weit auszulegen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass die ergänzende Vertragsauslegung – also die gerichtliche Lückenfüllung bei unklaren Regelungen – nur dann erfolgt, wenn keine eindeutige Bestimmung vorliegt.

In dem verhandelten Fall ging es um die Frage, ob die einmalige Begünstigung der Inflationsausgleichsprämie Teil einer bestehenden Bezugnahmeregelung sein sollte. Die Klägerin hatte sich darauf berufen, doch die Richter stellten klar, dass eine solche Einbeziehung nicht zwingend anzunehmen sei, wenn die Regelung nicht ausdrücklich oder hinreichend weit gefasst ist. Die Entscheidung knüpfte an bestehende Grundsätze an und verdeutlichte damit die Bedeutung der Gestaltungskraft von Arbeitgebern.

Kernaussagen der Entscheidung und Begründungsebene

Das Gericht führte mit Bezug auf die Parallelentscheidung 4 AZR 166/24 aus, dass sich aus einer Bezugnahmeregelung nicht automatisch Ansprüche auf einmalige Sonderleistungen ergeben. Die ergänzende Vertragsauslegung findet ihre Grenzen dort, wo der Vertrag ansonsten inhaltlich keine Unvollständigkeit erkennen lässt. Damit stärkte das Gericht die Vertragsautonomie der Parteien und stellte zugleich klar, dass eine umfassende Anpassung nur dann möglich ist, wenn es eine tatsächlich planwidrige Lücke im Vertrag gibt. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass die Bestimmtheit ihrer Vertragsgestaltung zunehmend an Relevanz gewinnt.

Ein wesentlicher Gedanke in dieser Entscheidung war die Abgrenzung zwischen dauerhaft geltenden tariflichen Leistungen und vorübergehenden steuerlichen Begünstigungen. Gerade die Inflationsausgleichsprämie war als temporäres Instrument gedacht, um die Kaufkraft der Beschäftigten zu stabilisieren. Damit wird zugleich deutlich, dass Arbeitgeber ohne ausdrückliche Regelungen nicht verpflichtet sind, eine solche Prämie zusätzlich zum Arbeitslohn zu zahlen, wenn sie nicht explizit vereinbart wurde.

Handlungsleitlinien für Unternehmen und Einrichtungen

Für die Unternehmenspraxis hat die Entscheidung erhebliche Bedeutung. Kleine Unternehmen und Start-ups, die häufig mit Musterarbeitsverträgen arbeiten, sollten prüfen, ob ihre Bezugnahmeklauseln hinreichend konkret formuliert sind. Pflegeeinrichtungen oder soziale Dienstleister, die oftmals tariflich geprägt sind, profitieren von einer klaren Abgrenzung, um keine zusätzlichen Ansprüche auslösen zu müssen. Auch Onlinehändler, die flexibel auf Marktentwicklungen reagieren müssen, sollten berücksichtigen, dass unpräzise Vertragsformulierungen im Konfliktfall zu rechtlichen Unsicherheiten führen können.

In der Finanz- und Steuerberatungspraxis ist die Entscheidung ebenfalls relevant, da die Frage der steuerlichen Behandlung solcher Zahlungen in engem Zusammenhang mit der arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage steht. Steuerlich war die Inflationsausgleichsprämie als Arbeitgeberleistung steuer- und sozialversicherungsfrei ausgestaltet, was sie zu einem attraktiven Vergütungsinstrument machte. Gerade deshalb ist es für Arbeitgeber von Bedeutung, die rechtliche Ausgangsbasis sauber zu prüfen, ehe sie solche Zahlungen anbieten und im Vertrag verankern. Andernfalls drohen nicht nur unerwünschte Mehrkosten, sondern auch Konflikte mit Mitarbeitenden, die sich auf eine ausgedehnte Auslegung berufen könnten.

Die Entscheidung liefert damit einen klaren Handlungsimpuls: Verträge sollten im Hinblick auf Bezugnahmeregelungen überprüft und, wo nötig, angepasst werden. Insbesondere die Trennung zwischen dauerhaften Vergütungsbestandteilen und einmaligen Zusatzzahlungen sollte eindeutig zum Ausdruck kommen. Dies schafft Rechtssicherheit und vermeidet kostenintensive Auseinandersetzungen.

Klares Fazit und Empfehlungen für die Praxis

Die Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts, dass nicht jede neue Leistung wie die Inflationsausgleichsprämie automatisch Teil einer Bezugnahmeregelung wird, ist ein wichtiges Signal für Unternehmen. Arbeitgeber sollten ihre Vertragsmuster sorgfältig prüfen und an aktuelle Entwicklungen anpassen. Dadurch lassen sich Unsicherheiten vermeiden, die ansonsten in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten erhebliche Kosten auslösen könnten. Letztlich zeigt die Entscheidung, dass juristische Präzision bei der Vertragsgestaltung betriebswirtschaftlich entscheidend ist. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei dieser Aufgabe, indem wir nicht nur rechtliche Sicherheit schaffen, sondern zugleich auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung setzen. Dadurch helfen wir unseren Mandanten, erhebliche Kosten einzusparen und ihre Abläufe zukunftssicher aufzustellen.

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