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Lohnsteuer

Inflationsausgleichsprämie und Vertragsauslegung für Arbeitgeber erklärt

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Aktenzeichen 4 AZR 278/24 vom 21. Mai 2025 rückt erneut die Frage in den Mittelpunkt, wie vertragliche Bezugnahmeregelungen im Zusammenhang mit Sonderzahlungen wie der Inflationsausgleichsprämie rechtlich zu berücksichtigen sind. Damit wird ein praktisches Thema angesprochen, das Unternehmen aller Größenordnungen, von kleinen Handwerksbetrieben über Pflegeeinrichtungen bis hin zu Onlinehändlern und dem industriellen Mittelstand, betrifft. Besonders relevant ist die Frage, ob und in welchem Umfang Unternehmen verpflichtet sind, eine Inflationsausgleichsprämie an ihre Beschäftigten zu zahlen, wenn vertragliche Verweise auf Tarifverträge oder sonstige Regelungen bestehen, die diese Leistung vorsehen können.

Vertragliche Bezugnahme und arbeitsrechtlicher Hintergrund der Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie wurde auf Grundlage des Steuerentlastungsgesetzes geschaffen, um Arbeitgebern die Möglichkeit zu geben, Beschäftigten steuer- und abgabenfrei bis zu 3.000 Euro zukommen zu lassen. Diese Leistung ist freiwillig, es sei denn, vertragliche oder tarifliche Vereinbarungen verpflichten zur Gewährung. Das zentrale Problem liegt in der sogenannten Bezugnahmeregelung: Dabei wird in einem Arbeitsvertrag auf andere normative Regelungen, häufig Tarifverträge, Bezug genommen. Ob diese Bezugnahme nur zukünftige Änderungen oder lediglich den Stand bei Vertragsabschluss erfasst, ist ein wesentlicher Streitpunkt in der arbeitsrechtlichen Praxis.

Mit der aktuellen Entscheidung knüpft das Bundesarbeitsgericht an eine Parallelentscheidung (4 AZR 166/24) an, die sich mit der ergänzenden Vertragsauslegung befasst. Bei dieser juristischen Methode geht es darum, Regelungslücken einer vertraglichen Vereinbarung so zu schließen, wie es die Parteien bei vernünftiger Abwägung vermutlich selbst geregelt hätten, wenn sie den offenen Punkt bedacht hätten.

Rechtliche Einordnung und Kernaussagen des Gerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil die Bezugnahme auf die tarifliche Regelung zur Inflationsausgleichsprämie im konkreten Fall so ausgelegt, dass keine eigenständige Verpflichtung zur Leistung bestand. Die Entscheidung verdeutlicht in ihrer Konsequenz, dass nicht jede allgemeine Bezugnahme auf Tarifregelungen automatisch sämtliche Sonderleistungen erfasst, die durch spätere gesetzgeberische Initiativen oder tarifvertragliche Zusatzvereinbarungen eingeführt wurden. Vielmehr ist eine sorgfältige Betrachtung der konkreten Bezugnahme und ihrer Reichweite erforderlich. Mit dem Verweis auf die Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung macht das Gericht klar, dass nur dort, wo eine echte Regelungslücke offenkundig wird, eine Anpassung des Arbeitsvertrages über die Rechtsfigur der Vertragsauslegung erfolgen kann.

Für Arbeitgeber ergibt sich hieraus die Notwendigkeit, ihre Arbeitsverträge genau zu prüfen und darauf zu achten, wie Bezugnahmeklauseln formuliert sind. Ob dynamisch – also auch für künftige Änderungen relevant – oder statisch – lediglich auf den Stand bei Vertragsabschluss bezogen – entscheidet über mögliche Zahlungsverpflichtungen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies im Umkehrschluss, dass das Vorhandensein einer tariflichen Sonderzahlung nicht in jedem Fall automatisch auf ihre individuelle Arbeitsbeziehung übergreift.

Bedeutung für kleine Unternehmen, Mittelstand und spezialisierte Branchen

Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für Betriebe, die in einem arbeitsrechtlichen Umfeld mit zahlreichen tariflichen Vorgaben operieren. Für Pflegeeinrichtungen etwa, die bei Gehaltsstrukturen häufig an Tarifverträge angelehnt sind, stellt sich die konkrete Frage, ob die Inflationsausgleichsprämie Bestandteil ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ist. Auch IT-Unternehmen oder Onlinehändler, die individuelle Arbeitsverträge mit tariflichen Anlehnungen nutzen, müssen prüfen, ob solche Bezugnahmen unbeabsichtigte finanzielle Folgepflichten nach sich ziehen. Gleichzeitig ist für kleine Handwerksbetriebe wichtig, sich nicht durch unbedachte Vertragsformulierungen zu unnötigen Zahlungen zu verpflichten, die rechtlich nicht zwingend geschuldet sind.

Finanzinstitutionen und Steuerberatende, die Unternehmen in ihrer Personal- und Lohnbuchhaltung begleiten, sollten bei der Beratung gezielt darauf hinweisen, dass eine präzise Vertragsgestaltung in Verbindung mit der steuerrechtlich begünstigten Inflationsausgleichsprämie von entscheidender Bedeutung ist. Eine saubere arbeitsrechtliche Abgrenzung kann hier unmittelbare ökonomische Auswirkungen haben, denn sie entscheidet über die Verpflichtung zur Auszahlung oder die Freiwilligkeit einer solchen Leistung.

Klarheit schaffen und Chancen nutzen

Das Urteil unterstreicht, wie wichtig eine klare Ausgestaltung von Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen ist. Unternehmen sollten bestehende Verträge daraufhin prüfen, ob sie missverständliche oder zu weitreichende Formulierungen enthalten, die sie unbeabsichtigt an zusätzliche Zahlungen binden könnten. Gleichzeitig eröffnet die Inflationsausgleichsprämie, falls sie freiwillig genutzt wird, nach wie vor steuerlich attraktive Gestaltungsspielräume, um Mitarbeitende zu binden und motivieren zu können. Für kleine und mittelständische Unternehmen, die in Zeiten hoher Inflation vor dem Spagat zwischen Kostenkontrolle und Mitarbeiterbindung stehen, liegt hier ein praxisnahes Instrument mit steuerlichem Vorteil.

Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen – vom kleinen Betrieb bis zum mittelständischen Unternehmen – bei der rechtssicheren Ausgestaltung von Arbeitsverträgen sowie der effizienten Nutzung steuerlicher Rahmenbedingungen. Dabei haben wir uns besonders auf die Prozessoptimierung in der Buchhaltung und die Digitalisierung spezialisiert, wodurch wir für unsere Mandanten erhebliche Kostenersparnisse realisieren.

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