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Lohnsteuer

Inflationsausgleichsprämie und Arbeitsvertrag: BAG klärt Bezugnahmeklauseln

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Die Inflationsausgleichsprämie war für viele Unternehmen in den Jahren 2022 und 2023 ein willkommenes Mittel, um Beschäftigte angesichts stark gestiegener Lebenshaltungskosten zu entlasten und zugleich steuerliche Vorteile zu nutzen. Nun hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21. Mai 2025 (Aktenzeichen 4 AZR 281/24) eine Entscheidung getroffen, die insbesondere die Auslegung von vertraglichen Bezugnahmeklauseln im Zusammenhang mit Sonderzahlungen betrifft. Auch wenn die Entscheidung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe veröffentlicht wurde, steht fest, dass das Gericht durch Rückgriff auf Parallelentscheidungen eine klare Linie für die Praxis gezogen hat. Damit wird für kleine Unternehmen ebenso wie für mittelständische Arbeitgeber, Pflegeeinrichtungen oder auch Onlinehändler neue Orientierung geschaffen, wie mit Bezugnahmen auf Tarif- oder Sonderregelungen umzugehen ist.

Vertragliche Bezugnahmen und der rechtliche Rahmen für Sonderzahlungen

In vielen Arbeitsverträgen finden sich sogenannte Bezugnahmeklauseln. Damit wird auf Tarifverträge oder betriebliche Vereinbarungen verwiesen, sodass deren Regelungen Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrags werden. Diese Technik schafft Flexibilität und reduziert den Anpassungsbedarf, kann zugleich aber auch Unklarheiten auslösen, wenn sich rechtliche Rahmenbedingungen oder tarifliche Regeln ändern. Im konkreten Fall stand die Frage im Raum, ob eine derartige Klausel so zu verstehen ist, dass die Inflationsausgleichsprämie verpflichtend übernommen wird oder ob sie als freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers anzusehen bleibt.

Die rechtliche Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist in der steuerrechtlichen Regelung nach § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz zu finden. Danach bleiben Zahlungen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dies erklärt das große Interesse und die rechtliche Unsicherheit rund um den Umgang mit dieser Sonderleistung. Für Arbeitgeber stellt sich damit die Frage, ob individuelle oder tarifliche Bezugnahmen auch diese steuerliche Leistung verpflichtend machen können.

Kerngedanken der Entscheidung und ihre juristische Tragweite

Da die Entscheidung des Gerichts ohne ausführliche Begründung ergangen ist, orientiert sich die juristische Betrachtung an den Grundsätzen vergleichbarer Urteile, insbesondere an der Parallelentscheidung 4 AZR 166/24, die am selben Tag veröffentlicht wurde. Im Zentrum steht die ergänzende Vertragsauslegung, ein Rechtsinstitut, das zur Anwendung kommt, wenn eine Vertragsregelung lückenhaft oder mehrdeutig ist. Ziel ist es, unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage eine ausgewogene Lösung zu finden.

In diesem Zusammenhang wird deutlich, dass das Bundesarbeitsgericht die Bezugnahme nicht pauschal als automatische Verpflichtung zur Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie interpretiert. Vielmehr ist stets zu prüfen, ob eine solche Sonderzahlung zur vertraglich geschuldeten Vergütung gehört oder nur als freiwillige Zusatzleistung qualifiziert werden kann. Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen ihre bestehenden Bezugnahmeklauseln genau prüfen müssen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Die Argumentationslinie lässt sich in drei zentralen Punkten zusammenfassen:

  1. Eine vertragliche Bezugnahme umfasst nur solche Leistungen, die nach objektivem Empfängerhorizont tatsächlich unter die Vergütungsregelung fallen.
  2. Die Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und sozialrechtlich eine Sonderzahlung, die typischerweise nicht als dauerhafter Bestandteil des Arbeitslohns angelegt ist.
  3. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass Arbeitgeber sie nur dann schulden, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder durch Tarifbindung verbindlich geregelt ist.

Bedeutung für Unternehmen, Mittelstand und Pflegeeinrichtungen

Für kleine und mittelständische Unternehmen, die regelmäßig Standardarbeitsverträge mit Bezugnahme auf allgemein verbindliche Regelungen nutzen, ist besondere Vorsicht geboten. Wird eine Bezugnahmeklausel zu weit verstanden, drohen unerwartete finanzielle Verpflichtungen, wenn tarifliche Sonderzahlungen automatisch übernommen werden. Gerade bei der Inflationsausgleichsprämie, die in vielen Branchen diskutiert wurde, stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber diese auch dann zahlen müssen, wenn sie selbst gar keine entsprechenden Spielräume einkalkuliert haben.

Pflegeeinrichtungen sind durch den Fachkräftemangel besonders abhängig von klaren Vergütungsstrukturen. Unklare Bezugnahmeregelungen können hier zu erheblichen Mehrkosten führen und den ohnehin engen finanziellen Rahmen zusätzlich belasten. Onlinehändler, die zunehmend mit flexiblen Beschäftigungsmodellen arbeiten, sollten sicherstellen, dass vertragliche Klauseln keine automatischen Ansprüche auf Sonderzahlungen begründen, die gar nicht beabsichtigt waren. Auch produzierende mittelständische Unternehmen stehen vor der Herausforderung, klare Grenzen zwischen freiwilligen Prämien und verpflichtenden Vergütungsbestandteilen zu ziehen, um Planungssicherheit in der Lohnkalkulation zu behalten.

Für Banken und Finanzinstitutionen als Kreditgeber bedeutet die Entscheidung, dass sie die arbeitsrechtlichen Risiken in Unternehmen stärker im Blick behalten sollten. Denn unsauber formulierte Bezugnahmeklauseln können dazu führen, dass Arbeitgeber zu unerwarteten Zahlungen verpflichtet werden, was wiederum Liquiditätsrisiken nach sich zieht.

Fazit: Vertragsklarheit und Digitalisierung als Schlüssel

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht, wie bedeutsam eine präzise Vertragsgestaltung für Unternehmen ist. Indem Bezugnahmeklauseln kritisch geprüft und gegebenenfalls angepasst werden, kann rechtlich wie finanziell Klarheit geschaffen werden. Arbeitgeber müssen sich bewusst sein, dass steuerrechtliche Vorteile wie die Inflationsausgleichsprämie zwar attraktiv sind, aber nicht automatisch in individuelle Arbeitsverträge hineinwirken. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen sind gut beraten, das Verhältnis von freiwilligen Zusatzleistungen und vertraglich geschuldeten Vergütungen deutlich zu regeln.

Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen umfassend bei diesen Fragestellungen. Wir begleiten kleine und mittelständische Betriebe aller Branchen – vom Onlinehandel bis zur Pflegeeinrichtung – und haben uns auf die Prozessoptimierung in der Buchhaltung und die Digitalisierung spezialisiert. Daraus ergeben sich erhebliche Kostenvorteile, die wir durch unsere Erfahrung langfristig für unsere Mandanten nutzbar machen.

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