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Recht

Haftungsfragen bei Unfällen im öffentlichen Nahverkehr rechtssicher beurteilen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Haftung im öffentlichen Personentransport: Rechtliche Grundlagen

Die Beförderung von Personen im öffentlichen Nahverkehr unterliegt einer Vielzahl rechtlicher Vorgaben. Für Unternehmen, die im Transportgewerbe tätig sind, ist das Verständnis der Haftungsnormen entscheidend, um Risiken angemessen zu bewerten und möglichen Schadensersatzforderungen vorzubeugen. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt grundsätzlich, dass eine Haftung eines Unternehmens oder Fahrers dann entsteht, wenn durch den Betrieb eines Fahrzeugs ein Schaden verursacht wird und eine sogenannte Betriebsgefahr oder eine Pflichtverletzung vorliegt. Der Begriff der Betriebsgefahr beschreibt die von einem Fahrzeug typischerweise ausgehende Gefahr, die auch ohne konkreten Fahrfehler zu einem Schaden führen kann. Bei der Frage, ob eine solche Gefahr die Ursache eines Unfalls war, kommt es maßgeblich auf die Beweisbarkeit des Unfallhergangs an.

Unternehmen, die Personen befördern, etwa Verkehrsunternehmen, kommunale Verkehrsbetriebe oder Subunternehmer im Nahverkehr, stehen damit in einer besonderen Verantwortung. Sie müssen nicht nur dafür sorgen, dass Fahrzeuge verkehrssicher sind, sondern auch, dass die organisatorischen Abläufe des Fahrbetriebs den gesetzlichen Anforderungen genügen. Diese Pflicht trifft sowohl die Unternehmensleitung im Rahmen der sogenannten Verkehrssicherungspflicht als auch die unmittelbar handelnden Busfahrerinnen und Busfahrer im laufenden Betrieb.

Gerichtliche Entscheidung verdeutlicht Maßstäbe an die Beweisführung

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München zeigt exemplarisch, welche hohen Anforderungen die Gerichte an die Schlüssigkeit der Darstellung eines Unfallgeschehens stellen. Eine Fahrgästin hatte nach einem behaupteten Sturz beim Einstieg in einen Linienbus Schmerzensgeld verlangt. Sie führte an, der Busfahrer habe die Tür geschlossen, während sie noch beim Einsteigen gewesen sei, wodurch sie stürzte und Verletzungen erlitt. Das Unternehmen hatte außergerichtlich bereits eine Zahlung geleistet, lehnte jedoch eine weitergehende Entschädigung ab. Das Gericht wies die Klage vollständig ab, da sich der genaue Ablauf des Geschehens nicht zweifelsfrei nachvollziehen ließ und keine typischen Anhaltspunkte für eine Pflichtenverletzung bestanden.

Die Richter stellten klar, dass die bloße Behauptung eines Sturzes im Zusammenhang mit einer Türbewegung keinen ausreichenden Nachweis für eine Betriebsgefahr ist. Eine Haftung tritt nur ein, wenn sich gerade die dem Busbetrieb eigentümliche Gefahr – also eine technische Fehlfunktion, ein erkennbarer Bedienfehler oder eine unterlassene Sorgfaltsmaßnahme – verwirklicht hat. Zudem sei der Busfahrer nicht verpflichtet, vor jedem Türschluss jeden einzelnen Fahrgast auf seinen festen Stand hin zu überprüfen. Eine solche Pflicht entstehe nur, wenn objektive Umstände eine erkennbare Gefahr anzeigen, etwa bei älteren oder sichtbar eingeschränkten Personen. Fehlen derartige Anzeichen, liegt eine Pflichtverletzung regelmäßig nicht vor.

Besonders hervorzuheben ist die prozessuale Bedeutung der Beweislast. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen trägt die klagende Partei die volle Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten schadensbegründenden Umstand. Kann sie diesen nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei belegen, besteht kein Anspruch auf weitere Zahlungen. Eine sogenannte Beweislastumkehr, die den Unternehmer unmittelbar in die Verantwortung nehmen würde, ist bei normalen Beförderungsvorgängen nur in Ausnahmefällen vorgesehen, etwa bei technisch nachweisbaren Mängeln oder bei offensichtlichen Sicherheitsverstößen.

Praktische Bedeutung für Beförderungs- und Versicherungsunternehmen

Für kleine und mittlere Verkehrsunternehmen bedeutet dieses Urteil eine wichtige Klarstellung. Die Entscheidung schafft Sicherheit in der Beurteilung der Haftungsgrenzen und unterstreicht die Bedeutung klarer Betriebsabläufe und nachvollziehbarer Dokumentation im Schadensfall. Gerade Versicherer und Beförderungsunternehmen können aus dem Urteil ableiten, wie sie im Streitfall argumentieren und welche Vorsorgemaßnahmen im täglichen Betrieb sinnvoll sind. So empfiehlt es sich, regelmäßig die Funktion von Sicherheitssystemen und Türmechanismen zu überprüfen, den Umgang mit Videoaufzeichnungen rechtzeitig und datenschutzkonform zu regeln und das Fahrpersonal in der Kommunikation mit Fahrgästen zu schulen.

Darüber hinaus ist bei Haftungsfällen stets zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betriebsgefahr tatsächlich realisiert wurde. Bei einem Sturz im Eingangsbereich eines Busses steht häufig die Eigenverantwortung des Fahrgastes im Vordergrund. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass Fahrgäste beim Einsteigen verpflichtet sind, auf ihre eigene Sicherheit zu achten und vorhandene Haltevorrichtungen zu nutzen. Diese Bewertung steht im Einklang mit der allgemeinen Rechtsprechung, die den Grundsatz des sogenannten Anscheinsbeweises anwendet: Fehlen besondere Umstände oder technische Defekte, wird angenommen, dass der Sturz aus eigenem Unvermögen oder Unachtsamkeit resultiert. Diese Sichtweise entlastet Verkehrsunternehmen erheblich, wenn sie ordnungsgemäß gewartete Fahrzeuge betreiben und keine organisatorischen Pflichten vernachlässigen.

Fazit und Bedeutung für die betriebliche Praxis

Die Entscheidung des Amtsgerichts München verdeutlicht die Grenzen unternehmerischer Haftung im Personenverkehr und zeigt, dass eine Haftung nur bei schlüssig nachgewiesenen Pflichtverletzungen oder klar erkennbarer Betriebsgefahr in Betracht kommt. Für Unternehmen im Beförderungswesen ebenso wie für ihre Haftpflichtversicherer ergibt sich daraus die Notwendigkeit, Vorfälle konsequent zu dokumentieren und auf eine lückenlose Kommunikation zwischen Fahrpersonal, Unternehmensleitung und Versicherern zu achten. Eine solide interne Organisation schafft Beweissicherheit und schützt vor ungerechtfertigten Ansprüchen.

Auch andere Branchen, etwa Transportunternehmen im Werkverkehr oder Pflegeeinrichtungen mit eigenen Fahrdiensten, können aus diesem Urteil wichtige Rückschlüsse ziehen. Der Grundsatz gilt überall dort, wo Personen befördert oder Arbeitsmittel mit erhöhter Betriebsgefahr eingesetzt werden: Ohne belegbare Pflichtverletzung oder technischen Mangel bleibt der Schaden im Verantwortungsbereich des Geschädigten. Unternehmen sollten daher bestehende Dokumentationsstandards prüfen und ihre Mitarbeitenden regelmäßig in sicherheitsrelevanten Themen sensibilisieren, um Risiken frühzeitig zu erkennen.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, rechtssichere und digital optimierte Prozesse in der täglichen Verwaltung und Buchhaltung aufzubauen. Durch gezielte Prozessoptimierung schaffen wir Transparenz, reduzieren Haftungsrisiken und senken nachhaltig Kosten – von der digitalen Belegverarbeitung bis zur effizienten Kommunikation mit Versicherern und Behörden.

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