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Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer Anzeige: Keine Wiedereinsetzung bei Frist

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Grunderwerbsteuer Anzeige: Warum Fristen besonders strikt sind

Bei grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgängen entscheidet nicht selten die Einhaltung formeller Pflichten darüber, ob Risiken beherrschbar bleiben oder sich unnötige Konflikte mit der Finanzverwaltung ergeben. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs. Eine Anzeige ist die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung an das Finanzamt, dass ein Vorgang verwirklicht wurde, der der Grunderwerbsteuer unterliegt. Sie ist keine Steuererklärung, löst aber typischerweise die weitere Bearbeitung und häufig die spätere Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus.

Für viele Unternehmen ist das Thema praktisch relevant, wenn Immobilien gekauft, Umstrukturierungen mit Immobilienbezug umgesetzt oder Beteiligungen so verändert werden, dass ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang ausgelöst wird. Besonders im Mittelstand, bei inhabergeführten Strukturen oder bei Projektgesellschaften im Immobilienbereich werden Transaktionen häufig unter hohem Zeitdruck umgesetzt, während interne Abläufe, Dokumentation und Zuständigkeiten nicht immer gleich „transaktionsfest“ organisiert sind. Das Risiko steigt zusätzlich, wenn mehrere Parteien beteiligt sind und man sich im Tagesgeschäft darauf verlässt, dass Dritte, etwa Notare, die notwendigen Schritte schon fristgerecht erledigen werden.

Genau an dieser Stelle setzt eine aktuelle Entscheidung an, die die Grenzen von „Fehlerheilung“ bei versäumten Anzeigefristen deutlich macht. Der Kern: Wird die gesetzliche Anzeigefrist versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in bestimmten Konstellationen nicht zu erreichen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein verfahrensrechtliches Instrument, mit dem eine versäumte Frist ausnahmsweise so behandelt werden kann, als sei sie eingehalten worden, wenn die Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Damit soll unbillige Härte vermieden werden, es handelt sich jedoch nicht um ein allgemeines „Reparaturwerkzeug“ für Organisationsmängel oder Fehlannahmen zur Steuerpflicht.

BFH zur Wiedereinsetzung: Notar und Steuerschuldner in der Pflicht

Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 08.10.2025, II R 21/23, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in Fällen der versäumten Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz weiter konturiert. Ausgangspunkt ist die Pflicht zur fristgemäßen Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs durch den Notar nach dem Grunderwerbsteuergesetz. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, stellt sich in der Praxis die Frage, ob der Notar die Wiedereinsetzung nach der Abgabenordnung beanspruchen kann, um die versäumte Frist nachträglich zu „heilen“.

Der Bundesfinanzhof verneint dies. Die Wiedereinsetzung setzt nach der Abgabenordnung voraus, dass ein Beteiligter eine gesetzliche Frist unverschuldet versäumt. Nach der Entscheidung ist der Notar in Bezug auf die Anzeigepflicht nicht als derjenige anzusehen, dem Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Die Folge ist klar: Eine versäumte notarielle Anzeige lässt sich nicht über den Weg der Wiedereinsetzung nachträglich mit Rückwirkung „retten“.

Ebenso bedeutsam ist die zweite Kernaussage für Unternehmen und Privatpersonen als Steuerschuldner. Auch wenn der Steuerschuldner einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang nicht rechtzeitig angezeigt hat, weil ihm die Steuerpflicht nicht bekannt war, scheidet eine Wiedereinsetzung nach der Abgabenordnung aus. Die fehlende Kenntnis von der Steuerpflicht wird damit nicht als tauglicher Wiedereinsetzungsgrund anerkannt. Das ist für die Beratungspraxis besonders wichtig, weil viele Fristversäumnisse weniger aus bewusster Nachlässigkeit, sondern aus Fehleinschätzungen entstehen, etwa bei komplexen Vorgängen im Konzern, bei Anteilstransaktionen oder bei atypischen Vertragsgestaltungen.

Schließlich stellt der Bundesfinanzhof klar, dass nach Ablauf der Anzeigefrist auch keine rückwirkende Fristverlängerung zur erstmaligen Erstattung der Anzeige in Betracht kommt. Eine Fristverlängerung ist verfahrensrechtlich etwas anderes als die Wiedereinsetzung: Sie verschiebt den Fristablauf, setzt aber grundsätzlich voraus, dass sie rechtzeitig beantragt wird. Eine rückwirkende Verlängerung nach Fristablauf würde den Charakter der gesetzlichen Anzeigefrist als verbindliche Ordnungsvorschrift unterlaufen. Genau das lehnt der Bundesfinanzhof ab, sowohl für den Steuerschuldner als auch für den Notar.

Praxisfolgen für Unternehmen, Berater und Finanzinstitutionen

Für Unternehmende und Finanzinstitutionen liegt die wesentliche Konsequenz in der Risikosteuerung: Wer sich bei grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgängen auf nachträgliche verfahrensrechtliche Korrekturen verlässt, kalkuliert mit einem Instrument, das in diesen Fällen nicht zur Verfügung steht. Praktisch bedeutet das, dass Prozesse so aufgesetzt sein müssen, dass die Anzeige zuverlässig und fristgerecht erfolgt und dass parallel dokumentiert wird, wer welche Pflichten übernommen hat. Das gilt besonders in Konstellationen, in denen die wirtschaftliche Abwicklung bereits gestartet ist, etwa bei Kaufpreiszahlungen, Besitzübergang oder Finanzierungsabrufen, während die steuerliche „Formalia“ als nachgelagert betrachtet werden.

Für Steuerberatende und Rechtsabteilungen verschiebt sich der Fokus dadurch noch stärker auf präventive Compliance. Sobald ein Vorgang Immobilienbezug hat, sollte frühzeitig geprüft werden, ob Grunderwerbsteuer ausgelöst werden kann und welche Anzeige- und Mitwirkungspflichten bestehen. Das betrifft nicht nur klassische Asset-Deals, sondern auch Umstrukturierungen, Einbringungen und Anteilstransaktionen, bei denen die grunderwerbsteuerliche Einordnung in der Praxis häufig erst spät in den Blick genommen wird. Gerade bei mittelständischen Unternehmensgruppen ist die Datenlage zu Beteiligungsquoten und Veränderungen oft in unterschiedlichen Systemen verteilt, was Fehlbeurteilungen begünstigt.

Für Banken und andere Finanzinstitutionen ist die Entscheidung ebenfalls relevant, weil grunderwerbsteuerliche Pflichten regelmäßig in den Transaktionsprozess hineinwirken. Wenn Auszahlungsvoraussetzungen, Sicherheitenbestellungen oder Closing-Bedingungen definiert werden, kann die fristgerechte Erfüllung steuerlicher Nebenpflichten als Bestandteil eines sauberen Vollzugs verstanden werden. Zwar ist die Anzeige nicht identisch mit der Steuerzahlung, dennoch kann eine verspätete oder unterbliebene Anzeige zu Nachfragen, Verzögerungen und Eskalationen führen, die in der Finanzierungspraxis unnötige Reibung erzeugen.

Die Entscheidung unterstreicht außerdem, dass Unwissen über die Steuerpflicht kein tragfähiger „Rettungsanker“ ist. Damit gewinnt die Dokumentation der steuerlichen Analyse an Bedeutung. Wenn eine Transaktion bewusst als nicht grunderwerbsteuerbar eingeordnet wird, sollte diese Einordnung fachlich begründet und aktenkundig gemacht werden. In einer späteren Auseinandersetzung geht es zwar nicht um Wiedereinsetzung, aber um nachvollziehbare, prüffähige Abläufe und um die Frage, ob die Beteiligten ihre Pflichten ernsthaft und professionell organisiert haben.

Fazit: Fristmanagement bei Grunderwerbsteuer digital absichern

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 08.10.2025, II R 21/23, macht deutlich, dass versäumte Anzeigefristen im Grunderwerbsteuerrecht nicht über Wiedereinsetzung oder nachträgliche Fristverlängerung repariert werden können, weder beim Notar noch beim Steuerschuldner, selbst dann nicht, wenn die Steuerpflicht zunächst nicht erkannt wurde. Für die Praxis heißt das: Grunderwerbsteuerliche Vorgänge müssen frühzeitig identifiziert, Verantwortlichkeiten eindeutig zugeordnet und die Anzeigeprozesse so organisiert werden, dass Fristen verlässlich eingehalten werden.

Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, genau diese Abläufe in der Buchhaltung und im steuerlichen Compliance-Umfeld zu digitalisieren und prozessual zu standardisieren, sodass Fristen automatisiert überwacht und Medienbrüche reduziert werden. Der Fokus auf Prozessoptimierung und Digitalisierung führt dabei regelmäßig zu messbaren Kostenersparnissen und spürbar weniger Risiko im Tagesgeschäft.

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