Grenzgänger Schweiz: Nichtrückkehrtage und Besteuerung im Überblick
Mit Urteil vom 09.04.2026, VI R 31/24, hat der Bundesfinanzhof die Anforderungen an sogenannte Nichtrückkehrtage bei Arbeitnehmenden mit Wohnsitz in Deutschland und Tätigkeitsort in der Schweiz präzisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist und damit die Grenzgängereigenschaft entfällt. Für die Praxis ist diese Entscheidung bedeutsam, weil sie starre Pauschalgrenzen bei Entfernung und Fahrzeit zurückweist und stattdessen eine am Einzelfall orientierte Prüfung verlangt.
Im entschiedenen Fall wohnte der Arbeitnehmer mit seiner Familie in Deutschland und war in der Schweiz unselbständig beschäftigt. Unselbständige Arbeit meint steuerlich eine Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gegen Arbeitslohn. Der Beschäftigungsumfang lag bei 90 Prozent, wobei jeder zweite Freitag arbeitsfrei war. Für gelegentliche Übernachtungen hatte der Kläger am Tätigkeitsort ein Zimmer angemietet. Die Wegstrecke zum Arbeitsort betrug je nach Route rund 90 bis 97 Kilometer, die Fahrzeit lag zwischen einer Stunde und 15 Minuten sowie zwei Stunden für die einfache Strecke. An einer größeren Zahl von Tagen arbeitete der Kläger jeweils länger als zehn Stunden und begann am Folgetag bereits wieder gegen 06:00 Uhr.
Steuerlich war entscheidend, ob der Kläger als Grenzgänger im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz einzuordnen war. Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der die Besteuerungsrechte zwischen zwei Staaten verteilt, damit dieselben Einkünfte nicht doppelt besteuert werden. Bei Grenzgängern weist die Sonderregel das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Fällt die Grenzgängereigenschaft jedoch weg, weil die Person an mehr als der maßgeblichen Zahl von Arbeitstagen aufgrund der Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt, kann die Besteuerung der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit abweichend zu behandeln sein. Genau an diesem Punkt setzte der Streit mit dem Finanzamt an.
Der Arbeitnehmer erklärte, ein Teil seines Arbeitslohns sei für in Deutschland ausgeübte Homeoffice Tage steuerpflichtig, der übrige auf die Schweiz entfallende Arbeitslohn dagegen in Deutschland freizustellen und nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass steuerfreie ausländische Einkünfte den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen können. Das Finanzamt wollte den Arbeitslohn dagegen insgesamt in Deutschland besteuern. Der Bundesfinanzhof bestätigte letztlich die Sicht des Finanzgerichts und stärkte damit die einzelfallbezogene Prüfung bei Grenzgängerfällen.
Nichtrückkehrtage im Steuerrecht: Maßgeblich ist der konkrete Arbeitsalltag
Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung vorliegt, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese Zumutbarkeit darf nach Auffassung des Gerichts nicht allein mit pauschalen Kriterien wie einer festen Kilometergrenze oder einer abstrakten Fahrzeitgrenze beurteilt werden. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Dazu gehören insbesondere die Art der Tätigkeit, Arbeitsbeginn und Arbeitsende, die Dauer der täglichen Arbeitsbelastung und die Gesamtumstände des beruflichen Einsatzes.
Damit grenzt sich das Gericht deutlich von einer schematischen Anwendung verwaltungsseitiger Orientierungshilfen ab. Zwar kann eine Konsultationsvereinbarung zwischen Staaten für die Auslegung eines Doppelbesteuerungsabkommens herangezogen werden. Eine solche Verständigungsregel bindet die Gerichte jedoch nur insoweit, als sie vom Wortlaut des Abkommens gedeckt ist. Nach der Entscheidung enthält die Grenzgängerregelung des Abkommens mit der Schweiz gerade keinen festen Ortsbezug. Deshalb können Entfernung und Fahrzeit zwar mitberücksichtigt werden, sie sind aber nicht allein ausschlaggebend und dürfen nicht zu starren Ausschlusskriterien verfestigt werden.
Im Streitfall hielt der Bundesfinanzhof die Würdigung des Finanzgerichts für rechtsfehlerfrei. Dieses hatte im Einzelnen geprüft, an welchen Tagen der Kläger tatsächlich nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrte. Besonders wichtig ist dabei der Hinweis des Gerichts zur Beweislast. Der Steuerpflichtige muss die Nichtrückkehrtage nachweisen. Eine Schätzung genügt nicht. Im konkreten Verfahren stützte sich das Finanzgericht auf Kartenzahlungsbelege, Zeugenaussagen und die Angaben des Klägers und prüfte jeden einzelnen Übernachtungstag auf Plausibilität. Für Unternehmen und steuerberatende Berufe ist das ein klarer Hinweis auf die Bedeutung sauberer Dokumentation.
Ebenso praxisrelevant ist die Aussage zur Teilzeitbeschäftigung. Die grundsätzlich maßgebliche Zahl von 60 Nichtrückkehrtagen wurde wegen der 90 Prozent Tätigkeit proportional auf 54 Tage gekürzt. Das ist für Arbeitgeber mit Teilzeitmodellen, für Kliniken mit Schichtsystemen, für Pflegeeinrichtungen mit unregelmäßigen Einsatzplänen und auch für spezialisierte Unternehmen mit projektbezogenen Arbeitszeiten besonders wichtig. Die Grenzgängerprüfung orientiert sich also nicht nur am Kalenderjahr als solchem, sondern an den arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstagen.
Der Bundesfinanzhof hat außerdem bestätigt, dass die in der Schweiz ausgeübte Arbeit in Deutschland freizustellen ist, soweit das Abkommen das Besteuerungsrecht der Schweiz zuweist und die Einkünfte dort der Quellenbesteuerung unterlagen. Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt beim Lohnabzug einbehalten wird. Die Homeoffice Tage in Deutschland und die Arbeit an einem Tag in Frankreich waren demgegenüber gesondert zu betrachten. Für diese Tätigkeiten lag das Besteuerungsrecht nach den maßgeblichen Abkommensregeln bei Deutschland.
Praxisfolgen für Unternehmen, Steuerberatung und grenznahe Beschäftigte
Für kleine Unternehmen, mittelständische Unternehmen und Finanzinstitutionen mit grenzüberschreitend beschäftigten Mitarbeitenden erhöht die Entscheidung die Anforderungen an die steuerliche Einzelfallprüfung. Arbeitgeber können sich nicht darauf verlassen, dass eine Rückkehr allein wegen einer Strecke unter 100 Kilometern stets zumutbar wäre. Ebenso wenig folgt aus längeren Fahrzeiten automatisch ein Nichtrückkehrtag. Entscheidend bleibt die Gesamtsituation des jeweiligen Arbeitstags. Das betrifft besonders Unternehmen im süddeutschen Raum, aber auch Onlinehändler, Beratungsunternehmen, IT Dienstleister oder medizinische Einrichtungen mit Fachpersonal aus dem Grenzgebiet zur Schweiz.
Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen ist die Entscheidung besonders relevant, weil dort lange Dienste, frühe Schichtbeginne und verdichtete Einsatzpläne zum Arbeitsalltag gehören. Wenn Beschäftigte nach einem langen Arbeitstag am nächsten Morgen sehr früh erneut eingesetzt werden, kann eine Übernachtung am Tätigkeitsort beruflich veranlasst und die Rückkehr unzumutbar sein. Ähnliches gilt für spezialisierte Industrieunternehmen mit Wartungsfenstern, Laborbetriebe, Rechenzentren oder Unternehmen mit Bereitschaftsmodellen. Auch bei Onlinehändlern können saisonale Spitzen, Inventurphasen oder Logistikschichten zu atypischen Arbeitszeiten führen, die in der Grenzgängerprüfung nicht pauschal übergangen werden dürfen.
Steuerberatende sollten Mandanten deshalb auf eine belastbare Nachweisführung ausrichten. Entscheidend sind konsistente Arbeitszeitaufzeichnungen, Dienstpläne, Nachweise über Übernachtungen, Zahlungsbelege, gegebenenfalls Kalendereinträge sowie eine klare Zuordnung von Homeoffice Tagen und Drittstaatentätigkeiten. Gerade bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen genügt eine grobe Jahresübersicht häufig nicht. Wer die steuerliche Freistellung ausländischer Arbeitseinkünfte in Anspruch nehmen will, muss die tatsächlichen Verhältnisse lückenlos darlegen können.
Auch für Finanzinstitutionen und deren Compliance Bereiche ist die Entscheidung interessant. Bei der Prüfung von Einkommen, Quellensteueranrechnung und steuerlicher Ansässigkeit von Mitarbeitenden oder Kundinnen und Kunden mit Schweiz Bezug kommt es auf eine differenzierte Bewertung an. Eine standardisierte Bearbeitung allein anhand von Kilometergrenzen birgt nach dieser Rechtsprechung erhebliche Fehlerquellen. Das gilt ebenso für Lohnabrechnungen und für interne Prozesse im Human Resources Bereich, wenn Mitarbeitende regelmäßig grenzüberschreitend eingesetzt werden.
Unternehmen sollten zudem beachten, dass Homeoffice Tage in Deutschland die steuerliche Zuordnung verändern können. Wer Arbeitsleistungen teilweise im Inland und teilweise in der Schweiz erbringt, braucht eine taggenaue Aufteilung. Das betrifft insbesondere hybride Arbeitsmodelle, die im Mittelstand und bei wissensintensiven Tätigkeiten inzwischen verbreitet sind. Saubere digitale Zeiterfassung und ein strukturiertes Travel und Expense Management werden damit nicht nur organisatorisch, sondern auch steuerlich zu einem wesentlichen Risikosteuerungsinstrument.
Grenzgänger Schweiz: Fazit für Besteuerung und Dokumentation
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 09.04.2026, VI R 31/24, stärkt die einzelfallbezogene Auslegung der Grenzgängerregelung im Verhältnis zur Schweiz. Für die Beurteilung von Nichtrückkehrtagen kommt es nicht auf starre Kilometer oder Zeitgrenzen an, sondern auf die konkrete berufliche Belastung und die tatsächlichen Arbeitsumstände. Wer die Grenzgängereigenschaft verneinen oder bejahen will, muss deshalb präzise prüfen, dokumentieren und die einzelnen Arbeitstage nachvollziehbar belegen.
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