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Recht

Google-Bewertungen löschen und RDG: Risiken für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Google-Bewertungen löschen und RDG: Was Unternehmen wissen müssen

Negative Google-Bewertungen können für Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Das gilt für kleine Unternehmen ebenso wie für mittelständische Betriebe, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Onlinehändler oder spezialisierte Dienstleister. Entsprechend groß ist das Interesse an Angeboten rund um Reputationsmanagement, Bewertungsprüfung und die Entfernung kritischer Einträge. Rechtlich ist dabei jedoch genau zu unterscheiden, ob es sich noch um eine rein technische oder organisatorische Unterstützung handelt oder bereits um eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 19.03.2026 zum Aktenzeichen 16 U 2/25 klargestellt, dass Leistungen im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Google-Bewertungen dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterfallen können. Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt, wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen darf. Eine Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Genau diese Einzelfallprüfung sah das Gericht bei der Frage, ob eine Bewertung gegen Richtlinien verstößt und welche Schritte dagegen einzuleiten sind.

Für die Praxis ist die Aussage deutlich. Wer als Agentur, Marketingdienstleister oder SEO-Unternehmen damit wirbt, bei rechtswidrigen oder richtlinienwidrigen Bewertungen den notwendigen Schritt zu unternehmen, um diese zu melden und zu beanstanden, bewegt sich nicht mehr nur im Bereich der Kommunikation oder des Marketings. Sobald geprüft werden muss, ob ein konkreter Anspruch oder ein konkreter Beanstandungsgrund vorliegt, ist die Schwelle zur Rechtsdienstleistung regelmäßig erreicht.

Rechtsdienstleistung bei Reputationsmanagement rechtlich richtig einordnen

Im entschiedenen Fall bot die Klägerin Leistungen aus den Bereichen Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign an. Im Zusammenhang mit ihrem Reputationsmanagement bewarb sie auch, bei Google-Bewertungen tätig zu werden, die gegen Richtlinien verstießen. Eine Anwaltskanzlei hatte dies kritisch aufgegriffen und unter anderem geäußert, es würden oftmals nicht ausführbare Leistungen angeboten. Das Gericht hielt diese Aussage im Kern für zulässig, weil die zugrunde liegende Tatsachenbehauptung nicht unwahr sei.

Maßgeblich war, dass das beanstandete Leistungsversprechen nach Auffassung des Gerichts eine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit betrifft. Fremde Angelegenheit bedeutet, dass nicht eigene Rechte des Dienstleisters, sondern die Belange eines Kunden wahrgenommen werden. Hinzu kommt die rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Denn bei der Entfernung negativer Bewertungen ist nicht pauschal feststellbar, ob eine Beanstandung Erfolg haben kann. Zu prüfen ist unter anderem, ob eine Tatsachenbehauptung vorliegt, ob diese unwahr sein könnte, ob es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelt oder ob Plattformrichtlinien verletzt sind. Diese Einordnung ist juristisch geprägt und gerade nicht bloß technischer Natur.

Damit wird für Unternehmen wichtig, dass Begriffe wie Reputationsmanagement oder Bewertungsmanagement rechtlich keine Schonzone schaffen. Die Bezeichnung der Leistung ist unerheblich. Entscheidend ist, was tatsächlich angeboten und durchgeführt wird. Wer Einzelfälle bewertet, rechtliche Voraussetzungen prüft oder gegenüber der Plattform rechtlich begründete Beanstandungen formuliert, erbringt unter Umständen eine erlaubnispflichtige Leistung. Fehlt die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, kann das nicht nur wettbewerbsrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben, sondern auch die Vermarktung der eigenen Leistungen angreifbar machen.

Praxisfolgen für Agenturen, Onlinehändler und mittelständische Unternehmen

Die Entscheidung betrifft nicht nur Anbieter von Marketingdienstleistungen. Sie ist auch für Unternehmen relevant, die solche Leistungen einkaufen. Wer externe Unterstützung gegen schlechte Onlinebewertungen beauftragt, sollte genau prüfen, welchen Leistungsumfang der Dienstleister übernimmt. Rein tatsächlich unterstützende Tätigkeiten, etwa Monitoring, technische Dokumentation, das Bündeln von Bewertungsfällen oder die Weiterleitung an intern zuständige Personen, sind anders zu beurteilen als die rechtliche Würdigung eines konkreten Eintrags. Besonders sensibel ist die Lage in Branchen mit hoher Bewertungsrelevanz wie E Commerce, Gastronomie, Gesundheitswesen oder personenbezogenen Dienstleistungen.

Für Onlinehändler kann eine einzelne negative Bewertung die Conversion Rate und damit direkt den Umsatz beeinflussen. Pflegeeinrichtungen, Kliniken oder andere stark spezialisierte Unternehmen stehen zusätzlich unter einem besonderen Reputationsdruck, weil Bewertungen dort häufig nicht nur als Servicefeedback, sondern als Vertrauenssignal wahrgenommen werden. Gerade in solchen Bereichen ist die Versuchung groß, Löschungen möglichst schnell über externe Anbieter anstoßen zu lassen. Rechtlich ist jedoch Sorgfalt geboten, damit aus einer sinnvollen Reputationsstrategie kein Problem wegen unerlaubter Rechtsdienstleistungen wird.

Ebenso wichtig ist die Abgrenzung in der internen Organisation. Unternehmen dürfen selbstverständlich eigene Bewertungen prüfen und für sich entscheiden, ob sie auf eine Bewertung reagieren, sie melden oder rechtlich dagegen vorgehen wollen. Kritisch wird es vor allem dann, wenn Dritte diese Prüfung als Dienstleistung für den Einzelfall übernehmen. Deshalb sollten Verträge mit Agenturen und Dienstleistern sauber formuliert sein. Wenn eine rechtliche Bewertung erforderlich sein kann, sollte der Vorgang an hierzu befugte Berufsträger oder entsprechend berechtigte Stellen übergeben werden.

Aus Unternehmenssicht ist außerdem zu beachten, dass nicht jede negative Bewertung rechtswidrig ist. Viele Bewertungen sind von der Meinungsfreiheit gedeckt. Auch unfreundlich formulierte oder wirtschaftlich schmerzhafte Kritik ist nicht automatisch unzulässig. Wer pauschal mit der Entfernung unliebsamer Bewertungen wirbt, setzt daher falsche Erwartungen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zeigt, dass der Markt für Bewertungsentfernung rechtlich enger zu betrachten ist, als es manche Werbeaussagen vermuten lassen.

Rechtssichere Prozesse für den Umgang mit Google-Bewertungen aufbauen

Unternehmen sollten den Umgang mit Onlinebewertungen deshalb als festen Compliance-Baustein verstehen. Compliance bedeutet die Einhaltung rechtlicher und interner Regeln im Unternehmen. Ein professioneller Prozess beginnt mit der systematischen Erfassung eingehender Bewertungen und einer sauberen Trennung zwischen Servicebearbeitung, Kommunikationsmanagement und rechtlicher Prüfung. Nicht jede schlechte Bewertung verlangt eine Eskalation. Häufig ist eine sachliche öffentliche Antwort der wirtschaftlich sinnvollere Weg. Wenn jedoch ein Verdacht auf Schmähkritik, Identitätsmissbrauch, falsche Tatsachenbehauptungen oder Richtlinienverstöße besteht, sollte die weitere Prüfung rechtssicher organisiert sein.

Für viele kleine und mittelständische Unternehmen empfiehlt sich ein klar dokumentierter Ablauf. Dazu gehören nachvollziehbare Zuständigkeiten, eine schnelle Beweissicherung durch Screenshots und Datumsdokumentation sowie eine Entscheidung, wann interne Stellen handeln und wann externer juristischer Rat erforderlich ist. Diese Struktur reduziert Reibungsverluste und verhindert, dass operative Teams oder Marketingpartner ungewollt in einen erlaubnispflichtigen Bereich geraten.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zeigt damit vor allem eines: Reputationsschutz im Internet ist wichtig, aber rechtlich nicht beliebig gestaltbar. Unternehmen sollten Leistungsversprechen im Bewertungsmanagement kritisch prüfen und nur auf Modelle setzen, die die Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes beachten. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, rechtssichere und digital schlanke Prozesse rund um Buchhaltung, Dokumentation und interne Abläufe aufzubauen. Gerade im Mittelstand führen klare digitale Prozesse und eine konsequente Prozessoptimierung regelmäßig zu erheblichen Kostenersparnissen, die wir in unserer täglichen Betreuung aus vielen Mandaten kennen.

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