Rechtlicher Rahmen für die Nutzung von Feld- und Waldwegen
Die Frage, in welchem Umfang Feld- und Waldwege durch Unternehmen oder Privatpersonen genutzt werden dürfen, ist nicht nur für Betriebe mit Eventcharakter relevant, sondern auch für land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen und touristische Angebote. Im Mittelpunkt steht die Abgrenzung zwischen zulässiger Zweckbestimmung und einer darüber hinausgehenden gewerblichen Nutzung. Nach der Gemeindeordnung haben Kommunen die Befugnis, öffentliche Einrichtungen wie Feld- und Waldwege in Satzungen einer klaren Zweckbindung zu unterstellen. Diese Zweckbindung ist in aller Regel auf die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ausgerichtet, wodurch zusätzliche kommerzielle Aktivitäten regelmäßig einer besonderen Erlaubnis bedürfen.
Ein kürzlich ergangener Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (Az. 5 L 971/25.NW vom 08.09.2025) verdeutlicht die Tragweite dieser Regelung. Ein Veranstalter von E-Scooter-Touren wollte die Untersagung der Stadt Bad Dürkheim gerichtlich anfechten, blieb jedoch im Eilverfahren ohne Erfolg. Das Gericht hob hervor, dass die betroffenen Wege nicht als öffentliche Straßen zu klassifizieren sind, sondern als öffentliche Einrichtungen mit einem bestimmten Verwendungszweck. Damit stand die Entscheidung nicht primär unter straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkten, sondern unter kommunalrechtlichen Regelungen.
Relevanz für Unternehmen im Bereich Tourismus und Dienstleistungen
Für Unternehmen, die ihre Geschäftsmodelle auf touristische Angebote oder besondere Eventformate aufbauen, zeigt der Beschluss deutlich, dass die Nutzung moderner Mobilitätsformen nicht isoliert betrachtet werden kann. Entscheidend ist stets die Zuordnung zum Satzungszweck der Gemeinde. Die Durchführung von gewerblichen Touren, gleich in welcher Form, verfehlt diesen Satzungszweck in der Regel, sofern die Wege vorrangig für Land- und Forstwirtschaft gedacht sind. Auch wenn auf den ersten Blick straßenverkehrsrechtliche Argumente – wie die rechtliche Sonderstellung von sogenannten Krankenfahrstühlen, zu denen einzelne langsame E-Scooter zählen könnten – für eine Zulässigkeit sprächen, entfalten diese im Konflikt mit einer kommunalen Satzungsregelung wenig Wirkung.
Dies betrifft insbesondere Start-ups und kleine Betriebe, die innovative Konzepte mit Mobilität und Freizeitgestaltung verbinden möchten. Wer beispielsweise Weinbergführungen mit elektrischen Kleinfahrzeugen anbietet oder ähnliche Aktivitäten in ländlichen Gebieten plant, sollte rechtzeitig prüfen, ob die zugrunde liegenden Wege dem Gemeingebrauch im straßenrechtlichen Sinne unterliegen oder durch kommunale Satzungen restriktiv gebunden sind. Fehlende Genehmigungen können nicht nur zu Untersagungen, sondern auch zu finanziellen Schäden durch bereits getätigte Investitionen führen.
Analyse der Entscheidungsgründe und juristische Einordnung
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts fußt auf einer zweistufigen Argumentation.
- Zunächst prüfte das Gericht die Rechtslage nach der Straßenverkehrsordnung. Dabei wurde festgestellt, dass zumindest ein Teil der E-Scooter formal als Krankenfahrstühle einzuordnen sei. Diese dürfen nach geltender Rechtslage grundsätzlich dort fahren, wo auch Fußgänger zulässig sind. Damit konnte das generelle Durchfahrtsverbot nach dem Verkehrszeichen „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ nicht uneingeschränkt angewandt werden.
- Entscheidend war jedoch die zweite Prüfungsebene: die Regelung durch kommunalrechtliche Satzungen. Da Feld- und Waldwege im Eigentum der Gemeinde stehen und ausdrücklich dem land- und forstwirtschaftlichen Zweck vorbehalten sind, durfte die Stadt die Nutzung zu gewerblichen Zwecken untersagen. Die gewerbliche E-Scooter-Tour stellte nach Auffassung des Gerichts eine Nutzung dar, die in keiner Weise von der Satzung gedeckt war. Ohne kommunale Erlaubnis war die Tätigkeit damit unzulässig.
Damit wird deutlich, dass Unternehmen sich nicht allein auf bundesrechtliche Normen wie die Straßenverkehrsordnung verlassen können, sondern stets auch die Ebene des Satzungsrechts in den Blick nehmen müssen. Gerade in ländlichen Regionen, in denen viele Wege durch solche speziellen Satzungen geschützt sind, ist dies ein zentraler Aspekt für die Geschäftsplanung.
Fazit und Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Die Ablehnung des Eilantrags in Bad Dürkheim zeigt exemplarisch, dass innovative Geschäftsmodelle an rechtliche Grenzen stoßen können, die außerhalb des klassischen Straßenverkehrsrechts liegen. Entscheidend ist, ob eine Gemeinde ihre Wege zu öffentlichen Einrichtungen mit klarer Zweckbindung erklärt hat. Für Unternehmen im Bereich Tourismus, Eventmanagement oder landwirtschaftsnahen Dienstleistungen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, Genehmigungsverfahren frühzeitig in die Unternehmensplanung zu integrieren. Nur so lassen sich unerwartete Stilllegungen und Investitionsverluste vermeiden. Zugleich unterstreicht die Entscheidung, dass die Interessen von Landwirtschaft und Allgemeinheit regelmäßig ein höheres Gewicht erhalten als wirtschaftliche Einzelinteressen.
Wer unternehmerisch erfolgreich sein möchte, muss nicht nur steuerliche und betriebswirtschaftliche Themen im Blick behalten, sondern auch kommunalrechtliche Vorgaben berücksichtigen. Unsere Kanzlei begleitet Mandanten dabei, diese rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen vorausschauend zu gestalten. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung der Buchhaltung und der Optimierung ihrer Prozesse, wodurch erhebliche Kostenersparnisse erzielt und betriebliche Risiken minimiert werden können.
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