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Gewerbesteuer

Gewerbesteuerpflicht von Stiftungen – Folgen für Unternehmen und Einrichtungen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtsrahmen und Hintergründe der Gewerbesteuerpflicht von Stiftungen

Mit seiner Entscheidung vom 25. September 2025 (Az. III R 16/25) hat der Bundesfinanzhof eine grundlegende Klärung zur Einordnung rechtsfähiger Stiftungen im Rahmen des Gewerbesteuergesetzes vorgenommen. Konkret ging es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Die Entscheidung besitzt erhebliche Tragweite für Stiftungen, aber auch für Unternehmen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere Träger, die im Rahmen ihrer Struktur mit gemeinnützigen oder privatnützigen Stiftungen verbunden sind.

Nach der Kernaussage des Gerichts fällt eine rechtsfähige Stiftung nicht unter die Fiktion des § 2 Absatz 2 Gewerbesteuergesetz, der insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder Aktiengesellschaften erfasst. Eine Stiftung kann daher nur dann gewerbesteuerpflichtig sein, wenn sie entweder einen originären Gewerbebetrieb im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz betreibt oder die Voraussetzungen eines sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne von § 2 Absatz 3 Gewerbesteuergesetz erfüllt. Diese Abgrenzung knüpft zugleich an die Regelung des § 14 Abgabenordnung an, die definiert, wann eine Tätigkeit als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen ist, also über den Bereich der reinen Vermögensverwaltung hinausgeht.

Der Bundesfinanzhof hob hervor, dass Vermögensverwaltung in der Regel die Nutzung vorhandenen Vermögens zur Erzielung von Erträgen umfasst, etwa durch Vermietung oder verzinsliche Kapitalanlage. Überschreitet eine Stiftung diesen Bereich, etwa durch planmäßige unternehmerische Beteiligungen oder fortlaufende Handelsaktivitäten, kann eine Gewerbesteuerpflicht entstehen. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass die bloße Beteiligung an gewerblich geprägten Personengesellschaften allein noch keine gewerbliche Tätigkeit im steuerlichen Sinn begründet, soweit tatsächlich keine aktive, unternehmerische Einflussnahme erfolgt.

Rechtliche Erwägungen und Begründung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Im Kern führt der Bundesfinanzhof seine Argumentation in mehreren Schritten. Zunächst grenzt er die Stiftung gegenüber Kapitalgesellschaften und anderen juristischen Personen ab, um eindeutig festzuhalten, dass der Gesetzgeber in § 2 Absatz 2 Gewerbesteuergesetz die Stiftung bewusst nicht als automatisch gewerbesteuerpflichtiges Subjekt aufgenommen hat. Entscheidend ist damit die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Der BFH betonte, dass eine Stiftung nur bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder eines originären Gewerbebetriebs der Gewerbesteuer unterliegt.

Für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist nach § 14 Abgabenordnung maßgeblich, ob die Tätigkeit selbständig, nachhaltig und auf die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile gerichtet ist und den Rahmen einer reinen Vermögensverwaltung überschreitet. Eine selbständige Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie unabhängig von anderen Aufgabenbereichen der Stiftung besteht, Nachhaltigkeit wiederum setzt Wiederholungsabsicht oder planmäßige Wiederholung voraus. Wirtschaftliche Vorteile werden nicht nur bei Gewinnabsicht, sondern auch durch Einnahmeerzielung oder geldwerte Leistungen angenommen. Überschreitet eine Tätigkeit diesen Rahmen, spricht dies für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der dann Grundlage der Gewerbesteuerpflicht ist.

Das Gericht verwies darauf, dass aus der bloßen Höhe der Beteiligungen oder dem Umfang der Kapitalanlagen keine Rückschlüsse auf die Gewerblichkeit gezogen werden dürfen. Erst wenn die Stiftung aktiv unternehmerisch tätig wird oder wirtschaftliche Einflussnahme auf verbundene Unternehmen ausübt, kann die Schwelle zur Gewerblichkeit überschritten werden. Besonders differenziert wurde in der Entscheidung auch die Behandlung von Beteiligungen an gewerblich geprägten Personengesellschaften nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 Einkommensteuergesetz. Diese führen zwar zu gewerblichen Einkünften kraft gesetzlicher Fiktion, begründen jedoch keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne der Abgabenordnung. Daraus ergibt sich, dass gemeinnützige oder vermögensverwaltende Stiftungen, die sich an solchen Gesellschaften beteiligen, nicht automatisch gewerbesteuerpflichtig werden.

Konsequenzen und Anwendung für Unternehmen, Stiftungen und Einrichtungen

Für kleine und mittelständische Unternehmen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser sowie Onlinehändler ist das Urteil vor allem in ihrer Rolle als Zuwendungsgeber, Beteiligungsträger oder Kooperationspartner von Bedeutung. Viele Trägerstrukturen im deutschen Wirtschafts- und Sozialwesen basieren auf Stiftungsmodellen. Die Entscheidung schafft nun mehr Rechtssicherheit, indem sie klarstellt, dass die Gewerbesteuerpflicht einer Stiftung keine Selbstverständlichkeit ist, sondern immer einer konkreten Prüfung ihrer Aktivitäten bedarf. Damit wird zugleich verhindert, dass gemeinnützige oder rein vermögensverwaltende Strukturen unnötig mit gewerbesteuerlichen Belastungen konfrontiert werden.

Für Unternehmen, die eigene Stiftungen unterhalten – etwa zur Förderung sozialer Zwecke oder als Beteiligungshaltungen – bedeutet die Entscheidung, dass sie steuerlich sauber zwischen der ertragsteuerlichen und der gewerbesteuerlichen Sphäre trennen müssen. Entscheidend ist, ob die Stiftung lediglich Kapital verwaltet oder aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Bei Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern, die zur langfristigen Sicherung ihres Betriebes eigene Stiftungen einsetzen, kann dieses Urteil helfen, unerwartete Gewerbesteuerrisiken zu vermeiden. Gleiches gilt für Onlinehändler oder technologieorientierte Mittelständler, die Stiftungsmodelle für Nachfolge- oder Beteiligungszwecke nutzen. Sie sollten regelmäßig prüfen, ob durch operative Einflussnahmen oder marktnahe Tätigkeiten die Schwelle zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überschritten wird.

Praktisch führt das Urteil dazu, dass Finanzinstitutionen und steuerberatende Kanzleien in der Stiftungsbetreuung künftig stärker Augenmerk auf die Aktivitäten der Stiftung legen müssen. Dabei reicht es nicht, ausschliesslich auf den Jahresabschluss zu blicken – die tatsächlichen Vorgänge, insbesondere Beteiligungsstrukturen, Art und Häufigkeit von Transaktionen sowie die Verbindungen zu beteiligten Gesellschaften, sind entscheidend. Der Bundesfinanzhof hat zudem betont, dass es keine automatische Infektion sämtlicher Einkünfte durch einzelne gewerbliche Aktivitäten gibt. Vielmehr ist stets eine Abgrenzung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Tätigkeiten vorzunehmen, was insbesondere bei komplexen Beteiligungssystemen steuerlich vorteilhaft sein kann.

Praxisorientiertes Fazit und Ausblick für die steuerliche Gestaltung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Gewerbesteuerpflicht von Stiftungen stärkt die Rechtsklarheit im Stiftungssteuerrecht. Stiftungen bleiben grundsätzlich außerhalb der Gewerbesteuer, solange sie keine originär gewerbliche Tätigkeit aufnehmen und keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, der über die reine Verwaltung des Vermögens hinausgeht. Für Unternehmen, die Stiftungen als Teil ihrer Struktur nutzen, empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung, ob operative Tätigkeiten tatsächlich eine gewerbliche Beteiligung begründen. Ebenso gilt: Eine aktive Einflussnahme auf Tochtergesellschaften oder Beteiligungen kann schnell zu einer steuerlichen Neubewertung führen.

Gerade kleine und mittelständische Unternehmen profitieren von dieser Rechtsprechung, da sie in der Praxis über klarere Kriterien verfügen, um Stiftungsstrukturen steuerlich sicher zu gestalten. Sie sollten gemeinsam mit ihren Steuerberaterinnen und Steuerberatern prüfen, ob laufende Aktivitäten eine steuerpflichtige Einheit begründen oder weiterhin als Vermögensverwaltung gelten. Gleichzeitig ermöglicht das Urteil eine nachhaltige Trennung von unternehmerischer Tätigkeit und Vermögenssicherung – eine wichtige Voraussetzung für langfristige Nachfolge- und Fördermodelle.

Unsere auf Digitalisierung und Prozessoptimierung spezialisierte Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Strukturierung ihrer Buchhaltungs- und Stiftungsvorgänge. Durch effiziente Prozessgestaltung und digitale Lösungen helfen wir, sowohl steuerliche Risiken zu vermeiden als auch erhebliche Kostenersparnisse zu erzielen. Wir betreuen Mandanten verschiedenster Branchen, vom kleinen Betrieb bis zum etablierten Mittelständler, und begleiten sie bei der konsequenten Umsetzung digitaler und steueroptimierter Prozesse.

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