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Gewerbesteuer

Gewerbesteuer und Wassernutzungsentgelt richtig einordnen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Wassernutzungsentgelt verstehen

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2026 mit dem Aktenzeichen IV R 26/23 betrifft eine für die Praxis ausgesprochen wichtige Abgrenzungsfrage der Gewerbesteuer. Im Kern ging es darum, ob ein von einem Wasserversorgungsunternehmen gezahltes Wassernutzungsentgelt als Aufwand für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten in die gewerbesteuerliche Hinzurechnung einzubeziehen ist. Die Klägerin betrieb die Versorgung einer Stadt und ihres Umlands mit Trinkwasser sowie die Abwasserentsorgung. Grundlage der Wasserentnahme war eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung aus dem Jahr 1970, die noch aus DDR Zeiten stammte und nach der Wiedervereinigung als sogenanntes Altrecht fortgalt. Ein Altrecht ist eine ältere, nach früherem Recht begründete Rechtsposition, die durch Übergangsrecht weiterbestehen kann.

Das Finanzamt behandelte die in den Jahren 2009 bis 2011 gezahlten Wassernutzungsentgelte als hinzurechnungspflichtig. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung soll vereinfacht gesagt bestimmte Finanzierungsanteile aus Aufwendungen dem Gewinn wieder teilweise zurechnen, damit der Gewerbeertrag stärker von der jeweiligen Finanzierungsform des Unternehmens unabhängig wird. Das Finanzgericht hatte die Sicht des Finanzamts bestätigt und die wasserrechtliche Genehmigung als hinzurechnungsrelevantes Recht angesehen. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zurück.

Für Unternehmen ist die Entscheidung weit über die Wasserwirtschaft hinaus bedeutsam. Sie zeigt, dass öffentlich rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder historisch fortgeltende Nutzungspositionen nicht automatisch als Rechte im Sinne der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu behandeln sind. Besonders relevant ist das für kommunal geprägte Versorger, Pflegeeinrichtungen mit spezialisierten öffentlich rechtlichen Betriebsgrundlagen, Krankenhäuser mit genehmigungsabhängigen Nutzungen, produzierende Mittelständler mit ressourcenbezogenen Berechtigungen und auch stark regulierte Spezialunternehmen. Selbst Onlinehändler können mittelbar betroffen sein, wenn sie im Rahmen ihrer Logistik oder Infrastruktur auf vergleichbare befristet überlassene Nutzungsrechte angewiesen sind und entsprechende Entgelte zahlen.

Abwehrrecht und Altrecht als Schlüssel der steuerlichen Einordnung

Der Bundesfinanzhof knüpft an seine bisherige Rechtsprechung zu § 8 Nummer 1 Buchstabe f des Gewerbesteuergesetzes an. Danach sind nur solche Rechte erfasst, die als Immaterialgüterrechte zu qualifizieren sind. Gemeint sind unkörperliche, also nicht körperliche Vermögenswerte, die eine Nutzungsbefugnis vermitteln und dem Inhaber eine geschützte Rechtsposition geben. Entscheidend ist das Vorliegen eines Abwehrrechts. Ein Abwehrrecht bedeutet, dass der Berechtigte andere von der Nutzung ausschließen kann und seine Position rechtlich abgesichert ist. Fehlt eine solche Ausschluss und Schutzwirkung, liegt nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein Recht in diesem Sinn vor.

Genau an diesem Punkt sah der Bundesfinanzhof die Feststellungen des Finanzgerichts als unzureichend an. Das Finanzgericht hatte zwar angenommen, die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung sei eine öffentlich rechtliche Erlaubnis und damit ein hinzurechnungsrelevantes Recht. Es hatte aber nicht tragfähig festgestellt, welche konkrete Rechtsqualität die aus dem Jahr 1970 stammende und später nur teilweise geänderte Genehmigung tatsächlich hatte. Das war deshalb entscheidend, weil es sich nicht um eine gewöhnliche aktuelle Erlaubnis oder Bewilligung nach dem Wasserhaushaltsgesetz handelte, sondern um ein fortgeltendes DDR Altrecht, dessen Inhalt sich nach Landesrecht bestimmt.

Der Bundesfinanzhof arbeitet die Unterscheidung im Wasserrecht präzise heraus. Eine Bewilligung gewährt nach seiner Darstellung ein subjektives öffentliches Recht, also eine individuell geschützte Rechtsposition mit eigentumsähnlichem Charakter. Eine Erlaubnis begründet demgegenüber regelmäßig nur eine widerrufliche öffentlich rechtliche Befugnis und gerade kein geschütztes subjektives Recht gegenüber Dritten. Für die Hinzurechnung macht das einen erheblichen Unterschied, weil nur eine geschützte Position mit Abwehrrecht in Betracht kommt.

Im Streitfall konnte der Bundesfinanzhof selbst nicht abschließend entscheiden, ob die alte wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung eine solche geschützte Rechtsposition vermittelte. Der Grund liegt im Prozessrecht. Maßgeblich war hier fortgeltendes DDR Wasserrecht, das nach dem Einigungsvertrag als Landesrecht weitergilt. Landesrecht stellt der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht eigenständig fest. Diese Aufgabe obliegt dem Finanzgericht als Tatsachengericht. Deshalb wurde die Sache zurückverwiesen.

Zugleich hat der Bundesfinanzhof aber wichtige Leitplanken gesetzt. Wenn das Finanzgericht nach erneuter Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass ein Recht im Sinne der Hinzurechnungsvorschrift vorliegt, dann wären die übrigen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt. Der Bundesfinanzhof hält insbesondere das Wassernutzungsentgelt für ein Entgelt für die Überlassung eines solchen unterstellten Rechts. Dass sich die Höhe des Entgelts nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge richtet, steht dem nicht entgegen. Das Entgelt kann damit ähnlich wie eine umsatz oder verbrauchsabhängige Lizenz ausgestaltet sein. Auch die zeitliche Befristung bejahte das Gericht grundsätzlich, weil bereits gesetzliche Widerrufsmöglichkeiten genügen, um den endgültigen Verbleib des Rechts als ungewiss erscheinen zu lassen.

Praxisfolgen für Versorger, Mittelstand, Pflege und Spezialbranchen

Für Wasserversorger und kommunalnahe Unternehmen liegt die unmittelbare Bedeutung der Entscheidung auf der Hand. Entgelte für die Nutzung öffentlicher Ressourcen dürfen gewerbesteuerlich nicht schematisch als hinzurechnungspflichtige Rechteüberlassung behandelt werden. Zunächst ist sauber zu prüfen, welche rechtliche Qualität die zugrunde liegende Genehmigung tatsächlich hat. Gerade bei älteren Nutzungsrechten, Umwandlungsfällen, Rechtsnachfolgen oder nachträglich geänderten Verwaltungsakten ist die historische und verwaltungsrechtliche Einordnung oft anspruchsvoll. Für die steuerliche Praxis bedeutet das, dass Betriebsprüfungen hier einen deutlich tieferen Tatsachenvortrag und eine präzise Dokumentation verlangen.

Auch für kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmen außerhalb der Wasserwirtschaft ist die Entscheidung lehrreich. Viele Betriebe zahlen Entgelte für Konzessionen, Lizenzen, Nutzungsbefugnisse, öffentlich rechtliche Erlaubnisse oder branchenspezifische Zulassungen. Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser arbeiten in einem stark regulierten Umfeld, in dem der Zugang zu Leistungen, Flächen, technischen Einrichtungen oder hoheitlich geprägten Betriebsvoraussetzungen häufig auf besonderen Rechtsakten beruht. Produzierende Unternehmen, Entsorgungsbetriebe, Rohstoffverarbeiter oder Speziallogistiker können ebenfalls von ressourcen und standortbezogenen Nutzungsrechten abhängen. Die Entscheidung zeigt, dass nicht die Bezeichnung eines Verwaltungsakts entscheidend ist, sondern seine materielle Rechtsqualität.

Für Onlinehändler und digital aufgestellte Mittelständler ist das Thema mittelbar relevant, weil die gewerbesteuerliche Hinzurechnung zunehmend bei hybriden Vertragsmodellen geprüft wird. Wo Zahlungen für Software, Plattformrechte, Markennutzungen, Durchleitungsrechte oder regulierte Infrastrukturleistungen anfallen, ist die dogmatische Frage immer dieselbe: Liegt ein geschütztes Recht mit Nutzungsbefugnis und Abwehrwirkung vor, das nur zeitlich befristet überlassen wird, oder handelt es sich lediglich um eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit ohne entsprechende Schutzposition. Die Entscheidung stärkt damit die Notwendigkeit einer belastbaren Vertrags und Rechtsanalyse bereits vor Abgabe der Steuererklärung.

Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen folgt daraus ein klarer Handlungsauftrag. Bei der Beurteilung hinzurechnungsrelevanter Entgelte genügt es nicht, auf die wirtschaftliche Funktion oder die laufende Zahlung abzustellen. Erforderlich ist vielmehr eine genaue Prüfung des Rechtsgrundes, des Schutzniveaus der Position, möglicher Ausschlussrechte gegenüber Dritten und der Frage, ob das Recht endgültig übertragen oder nur widerruflich beziehungsweise befristet eingeräumt wurde. In Finanzierungsgesprächen, Tax Due Diligence Prüfungen und Betriebsprüfungen kann die Entscheidung damit erheblichen Einfluss auf die Bewertung latenter Gewerbesteuerrisiken haben.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung nur nach genauer Rechtsprüfung

Die Entscheidung IV R 26/23 bringt keine pauschale Entwarnung für Wassernutzungsentgelte, wohl aber eine wichtige Präzisierung. Der Bundesfinanzhof verlangt eine saubere rechtliche Einordnung der zugrunde liegenden Position und akzeptiert keine verkürzte Gleichsetzung von öffentlich rechtlicher Nutzungserlaubnis und hinzurechnungsrelevantem Recht. Maßgeblich ist, ob eine geschützte Rechtsposition mit Abwehrrecht besteht. Erst wenn diese Hürde genommen ist, kommt es auf die weiteren Voraussetzungen wie Entgeltcharakter und zeitliche Befristung an.

Für Unternehmen aller Größenordnungen ist das ein Hinweis, gewerbesteuerliche Hinzurechnungen nicht schematisch zu übernehmen, sondern gerade bei branchenspezifischen Nutzungsrechten kritisch zu prüfen. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei solchen Fragestellungen mit besonderem Fokus auf digitale Buchhaltungsprozesse, belastbare Steuerdaten und effiziente Abläufe. Gerade im Mittelstand führen Prozessoptimierung in der Buchhaltung und konsequente Digitalisierung häufig zu spürbaren Kostenersparnissen und zu einer deutlich besseren Verteidigung in Betriebsprüfungen.

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