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Gewerbesteuer

Gewerbesteuer Hotelzimmermieten bei Events und Reisen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelzimmermieten im Unternehmensalltag

Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 15.01.2026, III R 28/24, die Anforderungen an die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei Veranstaltern von Konferenzen, Events und Reisen weiter präzisiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann Aufwendungen für angemietete Hotelzimmer, Veranstaltungsräume oder Technik bei der Ermittlung des Gewerbeertrags teilweise wieder hinzugerechnet werden müssen. Die Hinzurechnung ist ein spezieller Korrekturmechanismus im Gewerbesteuerrecht. Bestimmte Finanzierungs oder Nutzungsaufwendungen mindern zwar handelsrechtlich und ertragsteuerlich den Gewinn, werden für Zwecke der Gewerbesteuer aber teilweise wieder dem Gewinn zugeschlagen.

Im entschiedenen Fall organisierte eine Gesellschaft Tagungen, Kongresse, Reisen und ähnliche Veranstaltungen. Sie buchte im eigenen Namen insbesondere Hotelzimmer, Veranstaltungsräume, Technik und weitere Leistungen und stellte ihren Kunden die Gesamtkosten als Gesamtpaket in Rechnung. Nach einer Betriebsprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass insbesondere die Anmietung von Hotelzimmern der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen könne. Das Finanzgericht hatte dies zunächst verneint, weil es die angemieteten Leistungen eher als Bestandteil des an Kunden verkauften Produkts und damit nicht als fiktives Anlagevermögen angesehen hatte.

Gerade dieser Ansatz wurde vom Bundesfinanzhof korrigiert. Für Unternehmen ist die Entscheidung deshalb besonders wichtig, weil sie über die Eventbranche hinausreicht. Auch Onlinehändler mit Messe und Promotionformaten, Pflegeeinrichtungen mit regelmäßig gebuchten Schulungs und Unterbringungskapazitäten, Krankenhäuser bei medizinischen Kongressen, Reiseanbieter, Spezialdienstleister im Projektgeschäft und mittelständische Unternehmen mit häufig wechselnden Veranstaltungsorten können von der Abgrenzung betroffen sein. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Leistung, sondern die betriebliche Funktion der angemieteten Wirtschaftsgüter. Ein Wirtschaftsgut ist ein selbständig bewertbarer Vermögensgegenstand, also etwa ein Raum, ein Hotelzimmer oder eine technische Anlage.

Rechtlicher Hintergrund ist die Hinzurechnung von Miet und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit diese fiktiv dem Anlagevermögen zuzuordnen wären. Anlagevermögen meint Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen. Der Begriff fiktives Anlagevermögen bedeutet, dass auch bei angemieteten Gegenständen so zu prüfen ist, als ob das Unternehmen Eigentümer wäre. Genau an dieser Stelle setzt die aktuelle Entscheidung an und verschärft den Blick auf die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse.

Maßgebliche Kriterien für fiktives Anlagevermögen und Austauschbarkeit

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass ein Wirtschaftsgut nicht nur dann dem fiktiven Anlagevermögen zugeordnet werden kann, wenn es das Kerngeschäft unmittelbar prägt. Es genügt, dass es nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen objektiv und subjektiv dazu bestimmt ist, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen. Damit weist das Gericht ausdrücklich die Sichtweise zurück, wonach allein das vom Unternehmen verkaufte Produkt die Abgrenzung zwischen Anlage und Umlaufvermögen bestimmen könne. Umlaufvermögen sind Gegenstände, die eher zum Verbrauch, zur Verarbeitung oder zum kurzfristigen Weiterverkauf bestimmt sind. Diese Unterscheidung bleibt relevant, ersetzt aber nicht das Kriterium der Dauerhaftigkeit.

Besonders bedeutsam ist die Aussage des Gerichts für kurzzeitig angemietete Hotelzimmer und sonstige Immobilien. Auch eine nur wiederholte kurzfristige Anmietung kann zur Hinzurechnung führen, wenn das Unternehmen derartige Objekte nach seinem Geschäftskonzept ständig für den betrieblichen Gebrauch vorhalten muss. Dann kann die wiederkehrende Kurzzeitanmietung wirtschaftlich als Ersatz für eine dauerhafte Nutzung erscheinen. Der Bundesfinanzhof spricht damit einen funktionalen Maßstab an, der auf die Struktur des Betriebs und nicht auf einzelne Aufträge abstellt.

Für Immobilien reicht es jedoch nicht, dass bundesweit oder international immer wieder irgendein Hotelzimmer benötigt wird. Zusätzlich ist zu prüfen, ob es sich immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder ob die angemieteten Unterkünfte untereinander austauschbar sind. Austauschbarkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass verschiedene Objekte nach Art, Ausstattung und vor allem Lage so eingesetzt werden können, dass sie wirtschaftlich dieselbe betriebliche Funktion erfüllen. Gerade bei Immobilien hat die Lage regelmäßig erhebliches Gewicht. Ob ein Hotel im selben Ort, im selben Einzugsbereich oder an einem ganz anderen Standort vergleichbar ist, hängt vom konkreten Geschäftskonzept ab.

Ebenso deutlich grenzt das Gericht die Kundensicht aus. Maßgeblich ist nicht, ob der Kunde das Hotelzimmer als Teil eines Gesamtpakets wahrnimmt. Entscheidend ist vielmehr, welche Funktion das Zimmer aus der Sicht des Unternehmens im eigenen Betrieb erfüllt. Der Wille des Steuerpflichtigen ist relevant, muss sich aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen. Dazu gehören etwa Dauer und Häufigkeit der Anmietung, standardisierte Veranstaltungsformate, wiederkehrende Orte, feste Beschaffungsstrukturen oder dauerhafte Vertragsbeziehungen zu Hotels und Technikdienstleistern.

Der Bundesfinanzhof hat den Fall deshalb nicht abschließend entschieden, sondern an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun die betrieblichen Verhältnisse genauer aufklären. Zu prüfen ist insbesondere, ob regelmäßig gleichartige Veranstaltungen durchgeführt wurden, ob bestimmte Orte immer wieder genutzt wurden, wie die Vertragsbeziehungen zu Hotels ausgestaltet waren und ob die angemieteten Wirtschaftsgüter für das konkrete Geschäftsmodell ständig verfügbar sein mussten. Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass bei Hotelentgelten zusätzlich zu prüfen ist, welche Bestandteile überhaupt als Miet und Pachtzinsen einzuordnen sind. Denn Zimmerreinigung, Frühstück oder Wellnessnutzung können je nach Vertragsgestaltung Nebenleistungen oder eigenständige Hauptleistungen sein.

Was die Entscheidung für Eventveranstalter, Pflegeeinrichtungen und Mittelstand bedeutet

Für Eventagenturen, Kongressveranstalter, Reiseunternehmen und spezialisierte Dienstleister steigt die Bedeutung einer sauberen Dokumentation des Geschäftsmodells. Wer regelmäßig dieselben Regionen, Hotels oder Veranstaltungskategorien nutzt, muss künftig noch genauer prüfen, ob die wiederkehrende Kurzzeitanmietung wirtschaftlich einer dauerhaften betrieblichen Nutzung nahekommt. Das gilt auch dann, wenn einzelne Veranstaltungen für Kunden individuell ausgestaltet werden. Individualität im Außenverhältnis schützt nicht automatisch vor einer Hinzurechnung, wenn im Hintergrund standardisierte Beschaffungs und Nutzungsstrukturen bestehen.

Für kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmen ist die Entscheidung ebenfalls praxisrelevant. Wer wiederkehrend Schulungen, Vertriebsveranstaltungen, Messen oder Mitarbeitertagungen in Hotels organisiert, sollte die Frage nicht vorschnell als branchenspezifisches Sonderthema abtun. Gerade bei wachstumsstarken Unternehmen, Franchisebetrieben, Onlinehändlern mit Live Events oder Außendienststrukturen können regelmäßig gebuchte Raum und Übernachtungskapazitäten ein wiederkehrendes Muster bilden, das in Betriebsprüfungen aufgegriffen wird. Die Gewerbesteuerbelastung kann dadurch spürbar steigen.

Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser sollten die Entscheidung vor allem dann beachten, wenn sie Fortbildungsreihen, medizinische Kongresse, Recruitingveranstaltungen oder externe Unterbringungslösungen systematisch über bestimmte Häuser oder Regionen abwickeln. Auch hier kann die Frage der Austauschbarkeit von Immobilien und der ständigen betrieblichen Verfügbarkeit relevant werden. Gleiches gilt für spezialisierte Beratungsunternehmen, technische Projektanbieter oder Unternehmen mit bundesweiten Rollout Projekten, die regelmäßig Hotelkontingente oder Veranstaltungsflächen benötigen.

In der Praxis kommt es nun noch stärker auf belastbare Tatsachen an. Unternehmen sollten nachvollziehbar festhalten, ob Hotelzimmer und Räume nur anlassbezogen beschafft werden oder ob sie faktisch ein ständig benötigtes Element des Betriebs sind. Ebenso wichtig ist die vertragliche Trennung von Übernachtung, Raumüberlassung, Technik, Verpflegung und weiteren Servicebausteinen. Je transparenter die Leistungsbestandteile dokumentiert sind, desto besser lässt sich im Einzelfall beurteilen, welcher Teil überhaupt in die Hinzurechnung einfließen kann. Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen bedeutet das, dass die Analyse nicht bei der Kontobezeichnung enden darf, sondern bis zur betrieblichen Funktion und zur Vertragsarchitektur reichen muss.

Gewerbesteuerliche Prüfung von Hotelkosten jetzt strategisch angehen

Die Entscheidung vom 15.01.2026, III R 28/24, verschiebt den Fokus bei Hotelzimmermieten und vergleichbaren Nutzungsüberlassungen klar auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse. Weder die bloße Kurzfristigkeit der Anmietung noch die Einordnung als Bestandteil eines Kundenprodukts schließen die Hinzurechnung aus. Umgekehrt führt auch nicht jede Hotelbuchung automatisch zur gewerbesteuerlichen Mehrbelastung. Ausschlaggebend sind Dauerhaftigkeit der betrieblichen Zweckbestimmung, die Notwendigkeit ständiger Verfügbarkeit, die Wiederholung der Nutzung und bei Immobilien insbesondere die Frage der Austauschbarkeit unter Berücksichtigung der Lage.

Unternehmen sollten deshalb ihre wiederkehrenden Miet und Nutzungsmodelle frühzeitig steuerlich überprüfen, bevor die Betriebsprüfung die Einordnung vorgibt. Wer Prozesse in Buchhaltung, Vertragsmanagement und Kostenstellenlogik sauber digital abbildet, schafft die Grundlage für eine belastbare gewerbesteuerliche Beurteilung und vermeidet unnötige Zuschätzungen oder Schätzungen. Unsere Kanzlei betreut kleine und mittelständische Unternehmen bei genau diesen Schnittstellen zwischen Steuerrecht, digitaler Buchhaltung und Prozessoptimierung. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Digitalisierung und der effizienteren Gestaltung von Finanzprozessen, mit denen sich im Mittelstand regelmäßig auch erhebliche Kostenersparungen erzielen lassen.

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