KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Gewerbesteuer

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Zinsen in der Rückversicherung präzisiert

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage Ausfüllen

Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die steuerliche Behandlung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Rückversicherungsgeschäft präzisiert und damit eine für die Branche bedeutende Streitfrage geklärt. Gerade für Unternehmen der Versicherungs- und Finanzwirtschaft, aber auch für steuerberatende Kanzleien, die mittelständische Versicherungsvereine oder internationale Rückversicherer betreuen, bietet dieses Urteil eine wichtige Orientierung. Besonders relevant ist das Thema auch für große Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder spezialisierte Träger, die als Versicherungsnehmer indirekt mit Rückversicherungsstrukturen in Berührung kommen und deren Finanzierungsketten durch die Frage der Gewerbesteuerlast beeinflusst werden können.

Regelungshintergrund zur Hinzurechnung und Abgrenzung des Bankenprivilegs

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21. Mai 2025 (Az. III R 32/22) entschieden, dass Rückversicherungsunternehmen nicht der für bestimmte Erstversicherer geltenden Verpflichtung unterliegen, ein Sondervermögen zu bilden, das vom Zugriff Dritter ausgeschlossen ist. Sondervermögen bezeichnet dabei Kapital, das einer besonderen Zweckbindung und Verwaltung unterliegt, häufig als Sicherungsreserve für Versicherte. Da Rückversicherer eine solche Reserve nicht bilden müssen, können sie sich nicht auf die hiermit verbundene Ausnahme von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung berufen. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Behandlung der von Rückversicherern gezahlten Zinsen auf Depotverbindlichkeiten aus. Hintergrund ist die Regelung des § 8 Nr. 1 Buchst. a Gewerbesteuergesetz, die Zinsen auf Schulden pauschal der Hinzurechnung unterwirft, um die Finanzierung über Fremdkapital stärker zu belasten. Für Banken enthält das Gesetz über § 35c Gewerbesteuergesetz in Verbindung mit der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung eine Sonderregelung, das sogenannte Bankenprivileg, wonach eine Hinzurechnung nur eingeschränkt erfolgt. Ein vergleichbares Privileg existiert für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht.

Dogmatische Begründung der Entscheidung und rechtliche Tragweite

Die Entscheidung des Gerichts beruht auf dem Grundsatz, dass Ausnahmen vom gesetzlichen Regelfall der Hinzurechnung ausdrücklich geregelt sein müssen. Rückversicherer hatten argumentiert, dass eine Vermeidung steuerlicher Doppelbelastungen geboten sei, da sie für das Retrozessionsgeschäft bereits Zinsen auf entsprechende Depotforderungen einnehmen und auf der anderen Seite Zinsen an Retrozessionäre zahlen. Der Bundesfinanzhof hat diesen Einwand klar zurückgewiesen. Er stellte fest, dass eine solche Saldierung weder vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sei noch ein allgemeiner steuerrechtlicher Grundsatz zur Vermeidung von Doppelbelastungen existiere. Ebenso wenig sei die Konstellation mit Modellen wie dem Cash-Pooling im Konzern oder mit Finanzinstrumenten wie Swaps vergleichbar, bei denen eine bilanzielle Einheit zulässig sein kann.

Die Kernaussage des Gerichts ist daher, dass Rückversicherungsunternehmen bei der Gewerbesteuer vollumfänglich der Hinzurechnungspflicht für Zinsen auf Depotverbindlichkeiten unterliegen, soweit keine spezialgesetzlichen Ausnahmen bestehen. Damit schafft das Urteil Rechtssicherheit und schließt eine Lücke in der bis dahin noch kontroversen Behandlung dieser Zinszahlungen.

Auswirkungen der Entscheidung für Unternehmen in der Praxis

Die Entscheidung ist vorrangig im Versicherungssektor von Bedeutung, doch die Tragweite reicht weit über Rückversicherer hinaus. Für Erstversicherungsunternehmen, die teilweise Rückversicherungsschutz einkaufen, ist die steuerliche Behandlung der Depotzinsen ein Kostenfaktor, der sich mittelbar auch auf die Kalkulation gegenüber deren Kunden auswirken kann. Insbesondere Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, die umfangreiche Versicherungslösungen benötigen, müssen damit rechnen, dass sich diese höheren Steuerlasten langfristig in den Versicherungskosten niederschlagen.

Auch kleine und mittelständische Unternehmen aus anderen Branchen, beispielsweise Onlinehändler, sind zwar nicht unmittelbar betroffen, können jedoch über die Beitragspolitik ihrer Versicherer mittelbar Einflüsse spüren. Für Steuerberater bedeutet das Urteil, dass die Abgrenzung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten eindeutig als hinzurechnungspflichtige Entgelte für Schulden einzuordnen ist. Versuche, diese Zahlungen in die Nähe der Ausnahmen des Bankenprivilegs oder als durchlaufende Posten zu qualifizieren, verbieten sich nach der neuen höchstrichterlichen Linie.

Für die Unternehmenspraxis eröffnet sich daraus die Notwendigkeit einer vorausschauenden Finanzplanung. Rückversicherer sollten ihre Kapital- und Zinsströme so strukturieren, dass die steuerliche Mehrbelastung möglichst frühzeitig einkalkuliert wird. Mittelständische Erstversicherer müssen darauf achten, wie sich die geänderte Rechtslage auf die Gesamtkosten der Absicherung von Risiken auswirkt. Steuerliche Optimierungsansätze sollten dabei realistisch eingeschätzt werden und nicht auf Ausnahmen beruhen, die in Gesetz und Rechtsprechung klar ausgeschlossen sind.

Fazit zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Depotzinsen

Mit seiner Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Rückversicherungsunternehmen nicht in den Genuss einer Ausnahme von der Hinzurechnungspflicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Gewerbesteuergesetz kommen. Die Entscheidung bringt damit rechtliche Klarheit und gibt allen Beteiligten eine feste Grundlage für die steuerliche Behandlung von Depotverbindlichkeiten. Für Rückversicherer bedeutet dies eine erhöhte Steuerbelastung, die sich über die Wertschöpfungskette mittelbar auch auf Erstversicherer und deren Kunden auswirken kann. Unternehmen aller Größenordnungen sollten sich auf diese geänderten Rahmenbedingungen einstellen und entsprechende steuerliche Auswirkungen in ihre Finanzplanung einbeziehen. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, Prozesse zu digitalisieren und die Buchhaltung so zu optimieren, dass trotz zusätzlicher steuerlicher Belastungen nachhaltige Kostenersparnisse erzielt werden können.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.