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Gewerbesteuer

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Zinsen im Retrozessionsgeschäft

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einordnung der Entscheidung zum Retrozessionsgeschäft

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21. Mai 2025 (Az. III R 32/22) wichtige Klarstellungen zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Zinsen im Rahmen von Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäften getroffen. Unter Retrozession versteht man die Rückübertragung von Risiken durch ein Rückversicherungsunternehmen an ein anderes Versicherungsunternehmen. Hierbei kommt es regelmäßig zur Anlage von Barwerten, die mit Depotverbindlichkeiten und entsprechenden Zinszahlungen verbunden sind. Die Entscheidung betrifft die Hinzurechnungsvorschrift nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a Gewerbesteuergesetz, die die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage durch die Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen erhöhen soll.

Die Hinzurechnungsvorschrift sieht vor, dass ein Teil der für Schulden geleisteten Entgelte – insbesondere Zinsen – dem Gewinn für Zwecke der Gewerbesteuer wieder hinzugerechnet wird. Ziel ist es, eine sachgerechte Gleichstellung von Eigen- und Fremdfinanzierung zu erreichen, da die Gewerbesteuer maßgeblich auf den Ertrag des Unternehmens, unabhängig von der Finanzierungsform, abzielt.

Die wesentlichen Streitfragen

Im konkreten Streitfall war die Klägerin als Rückversicherer tätig und hatte im Zuge der Retrozession Depotverbindlichkeiten gegenüber anderen Versicherungsunternehmen aufgenommen. Diese Depotverbindlichkeiten verzinste sie und machte geltend, dass die gezahlten Zinsen nicht oder zumindest nicht teilweise nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a Gewerbesteuergesetz hinzuzurechnen seien. Sie argumentierte unter anderem mit einer Gleichstellung zum sogenannten Bankenprivileg aus § 35c Gewerbesteuergesetz, welches in Verbindung mit der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung insbesondere für Kreditinstitute Ausnahmen vorsieht.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision allerdings zurück. Entscheidend war, dass Rückversicherungsunternehmen nicht den speziellen Verpflichtungen von Erstversicherern unterliegen, ein Sondervermögen zu bilden, das dem Zugriff Dritter entzogen ist. Genau auf diese Ausnahme stützen sich bestimmte Versicherer, wenn sie bei der Festsetzung ihres Gewerbesteuermessbetrags eine Hinzurechnung für Depotzinsen vermeiden wollen. Da ein solches Sondervermögen bei Rückversicherern nicht existiert, kann diese Ausnahme nicht angewendet werden. Eine weitergehende Gleichstellung mit Banken oder anderen privilegierten Marktteilnehmern sah das Gericht nicht.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Rückversicherungsunternehmen streng an die bestehenden gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften gebunden sind. Eine Berufung auf Sonderregelungen anderer Branchen ist ausgeschlossen, wenn die grundlegenden Voraussetzungen – wie beispielsweise die Führung von Sondervermögen – nicht erfüllt sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Zinsen auf Depotverbindlichkeiten bei Rückversicherern stets gewerbesteuerlich zu einem Viertel dem Gewinn hinzuzurechnen sind.

Für die Unternehmenspraxis birgt dieses Urteil Klarheit, jedoch auch eine gewisse Restriktion. Mittelständische Versicherungs- und Finanzdienstleister, die sich im Bereich Rückversicherung oder Retrozession engagieren, müssen ihre Finanzierungsstrukturen in Hinblick auf die steuerliche Belastung sorgfältig überprüfen. Der Gedanke einer Saldierung zwischen gezahlten und vereinnahmten Zinsen ist nach Auffassung der Rechtsprechung nicht zulässig. Ebenso wenig können Unternehmen mit dem Verweis auf Doppelbelastungen oder wirtschaftliche Neutralität von Zinsströmen eine Ausnahme erreichen. Das Gericht stellte klar, dass steuerliche Doppelbelastungen nicht automatisch zu einer Korrektur im Gewerbesteuerrecht führen. Unternehmen, die im Rahmen von Finanzierungsmodellen wie Cash-Pooling tätig sind, können aus dieser Entscheidung ebenfalls ableiten, dass nur in genau abgegrenzten Fallkonstellationen auf eine Ausnahme gehofft werden darf.

Fazit und Empfehlungen aus Sicht der Praxis

Das Urteil zeigt erneut, dass die Gewerbesteuer eine konsequent ertragsorientierte Steuer ist und keine umfassende wirtschaftliche Betrachtung zulässt, die auf jede denkbare Doppelbelastung Rücksicht nimmt. Unternehmen aus dem Versicherungs- und Finanzsektor sollten dies bei ihrer Finanz- und Steuerplanung berücksichtigen und Zinsaufwendungen auf Depotverbindlichkeiten stets in die Kalkulation ihres Gewerbesteuermessbetrags einbeziehen. Gerade mittelständische Unternehmen, die sich auf Nischen im Finanzierungsumfeld spezialisiert haben, sind gut beraten, ihre Vertragskonstruktionen unter steuerlichen Gesichtspunkten prüfen zu lassen.

Für kleine und mittelständische Unternehmen, unabhängig ob im Versicherungssektor, im Handel oder in der Dienstleistung, lässt sich aus diesem Urteil die generelle Erkenntnis ableiten, dass eine präzise Kenntnis der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsregeln entscheidend für eine vorausschauende Planung ist. Wir begleiten seit vielen Jahren Mandanten aller Branchen, vom kleinen Unternehmen bis zum mittelständischen Betrieb, insbesondere bei der Digitalisierung von Prozessen und der Optimierung der Buchhaltung. Dadurch erreichen unsere Mandanten erhebliche Kostenvorteile und können die Auswirkungen steuerlicher Detailvorschriften effizienter steuern.

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