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Gewerbesteuer

Gewerbesteuer Bankenprivileg für Konzernfinanzierungsgesellschaften

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einordnung des Bankenprivilegs bei der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer stellt für Unternehmen aller Größenordnungen eine zentrale Belastung dar. Bestimmte Tätigkeiten und Unternehmensformen können jedoch über Privilegierungen begünstigt sein. Eine dieser Sonderregelungen ist das sogenannte Bankenprivileg nach § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung. Dieses Privileg bezweckt eine Entlastung von Finanzunternehmen, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (Az. III R 6/24 vom 21. Mai 2025) klargestellt, dass auch Konzernfinanzierungsgesellschaften hiervon profitieren können, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Unter einer Konzernfinanzierungsgesellschaft versteht man eine Gesellschaft, die innerhalb einer Unternehmensgruppe die zentrale Finanzierung bündelt, beispielsweise durch Vergabe von Darlehen an verbundene Unternehmen oder durch Aufnahme von Fremdkapital am Markt. Damit verbunden ist die Frage, ob solche konzerninternen Finanzierungen als Bankgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz einzustufen sind. Hierbei kommt dem Kriterium der Gewerbsmäßigkeit eine maßgebliche Rolle zu. Gewerbsmäßigkeit bedeutet im aufsichtsrechtlichen Verständnis, dass die Tätigkeit auf Dauer und mit der Absicht ausgeführt wird, Entgelte zu erzielen, also wirtschaftlich nachhaltig betrieben wird.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Im Beschluss bestätigte der Bundesfinanzhof, dass eine Konzernfinanzierungsgesellschaft unter die Begünstigung des Bankenprivilegs fallen kann, wenn sie tatsächlich gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt. Zentral ist, dass die Tätigkeiten über bloße gelegentliche Finanzierungen hinausgehen und eine auf Dauer angelegte entgeltliche Tätigkeit vorliegt. Entscheidend ist dabei nicht die Gewinnerzielungsabsicht im steuerrechtlichen Sinne von § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz, sondern vielmehr das zivil- und aufsichtsrechtliche Verständnis von Bankgeschäften im Kreditwesengesetz. Diese Differenzierung stellt eine wichtige Klarstellung für die Praxis dar, weil sie die Anforderungen für die Anwendung des Privilegs von einer rein steuerrechtlichen Bewertung entkoppelt und stärker am Finanzmarktrecht ausrichtet.

Der Bundesfinanzhof knüpfte somit an seine bisherige Rechtsprechung an und verdeutlichte, dass auch konzerninterne Finanzierungsgesellschaften nicht automatisch von der Begünstigung ausgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gesellschaft Darlehen entgeltlich vergibt, eine gewisse Anzahl an Transaktionen durchführt und damit eine bankähnliche Struktur innerhalb des Konzerns etabliert. Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen, die eine solche Gesellschaft unterhalten, ihre Strukturen einer sorgfältigen Prüfung unterziehen sollten, um die Voraussetzungen des Bankenprivilegs zweifelsfrei nachweisen zu können.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen

Besonders für mittelständische Unternehmensgruppen, die über eine zentrale Finanzierungsstruktur verfügen, hat diese Entscheidung erhebliche Bedeutung. Da die Gewerbesteuer zu den ertragsabhängigen Belastungen zählt, eröffnet das Bankenprivileg spürbare Entlastungsmöglichkeiten. Durch die Anerkennung als begünstigte Finanzierungs- oder Kreditgesellschaft können Steuerzahlungen reduziert und Liquiditätsvorteile erzielt werden, die wiederum neue Handlungsspielräume für Investitionen schaffen. Für kleine Unternehmen, die vielleicht nur vereinzelt konzernähnliche Strukturen aufbauen, mag die Relevanz geringer erscheinen. Doch gerade für international tätige mittelständische Gesellschaften, Familienunternehmen mit mehreren Tochtergesellschaften oder auch Branchen wie das Gesundheitswesen, in denen zentralisierte Finanzierungsstrukturen zunehmend Bedeutung gewinnen, ist die Entscheidung praxisrelevant.

Allerdings sollte die Anerkennung als Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes nicht unterschätzt werden. Sie setzt eine klare Organisationsform, eine entgeltliche Geschäftsabwicklung und eine gewisse Dauerhaftigkeit voraus. Ein bloß internes Verrechnungsmodell ohne Gewinnerzielungsperspektive wird damit nicht erfasst. Die Unternehmen sind daher gut beraten, ihre Finanzstruktur so auszurichten, dass die gewerbsmäßige, entgeltliche und nachhaltige Ausgestaltung der konzerninternen Kreditvergabe dokumentiert ist. Darüber hinaus sollte eine genaue Prüfung erfolgen, ob gegebenenfalls auch bankaufsichtsrechtliche Vorgaben gelten. Denn die steuerliche Begünstigung wird eng mit dem aufsichtsrechtlichen Begriffsverständnis verknüpft, auch wenn es nicht um eine tatsächliche Regulierung als Kreditinstitut im Marktverkehr geht.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Bankenprivileg bietet Unternehmen mit Konzernfinanzierungsgesellschaften erhebliche Gestaltungschancen. Durch die Abgrenzung vom steuerrechtlichen Gewinnbegriff hin zum aufsichtsrechtlich geprägten Begriff der Gewerbsmäßigkeit entsteht ein verlässlicher Rahmen, der die Anwendung der Entlastungstatbestände auf konzerninterne Strukturen erweitert. Für Unternehmensgruppen bedeutet dies, dass die Beachtung der bankaufsichtsrechtlichen Maßstäbe für die steuerliche Behandlung von wesentlicher Bedeutung ist. Wer seine Finanzierungsstrukturen klar, entgeltlich und nachhaltig organisiert, kann das steuerliche Privileg in Anspruch nehmen und dadurch die Gewerbesteuerlast entscheidend mindern.

Wir empfehlen Unternehmen, ihre konzerninterne Finanzierungsstruktur einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und mögliche Potenziale der Begünstigung zu nutzen. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Prozessoptimierung in der Buchhaltung und bei der konsequenten Digitalisierung. Durch unsere langjährige Erfahrung helfen wir Mandanten, nachhaltige Strukturen aufzubauen, erhebliche Kosten einzusparen und steuerliche Vorteile effizient in die Praxis umzusetzen.

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