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Recht

Geschäftsraummiete 2026: Wichtige Änderungen für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Geschäftsraummiete 2026: Was der Gesetzentwurf für Unternehmen bedeutet

Ein aktueller Referentenentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz sieht mehrere Änderungen im Mietrecht vor, die zwar in erster Linie den Wohnraummarkt betreffen, aber auch für Unternehmen mit Berührungspunkten zur Wohn und Geschäftsraummiete relevant sind. Das gilt insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, die Werkwohnungen bereitstellen, möblierte Apartments an Mitarbeitende vermieten, gemischt genutzte Immobilien halten oder als Vermietende und Mietende von Geschäftsräumen agieren. Auch Familienunternehmen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Träger mit Personalunterkünften sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen.

Ein Referentenentwurf ist ein gesetzgeberischer Vorentwurf, der noch nicht verabschiedetes Recht darstellt. Er zeigt jedoch die politische Stoßrichtung klar an und gibt Unternehmen frühzeitig die Möglichkeit, Verträge, interne Prozesse und Dokumentationsstandards zu überprüfen. Ziel des Entwurfs ist es, Mietende stärker zu schützen, Rechtsunsicherheiten zu reduzieren und einzelne Verfahren zu vereinfachen. Dabei stehen vor allem möblierte Wohnungen, Kurzzeitvermietungen, Indexmieten, Kündigungen wegen Zahlungsverzugs und Modernisierungsmaßnahmen im Fokus.

Für die Praxis ist wichtig, dass der Entwurf nicht nur materiell rechtliche Änderungen vorsieht, sondern auch zusätzliche Transparenzpflichten. Gerade dort, wo Unternehmen Wohnungen oder Unterkünfte als Teil ihres Geschäftsmodells oder zur Personalgewinnung einsetzen, kann das unmittelbare Auswirkungen auf Vertragsgestaltung, Kalkulation und Abrechnung haben. Wer frühzeitig reagiert, reduziert Haftungsrisiken und vermeidet spätere Anpassungskosten.

Möblierte Vermietung und Kurzzeitmiete rechtssicher gestalten

Ein zentraler Punkt des Entwurfs betrifft die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch. Dieser Begriff beschreibt Mietverhältnisse, die von vornherein nur für eine kurze, vorübergehende Nutzung gedacht sind. Künftig soll die Ausnahme von Mieterschutzvorschriften durch eine klare zeitliche Grenze von sechs Monaten rechtssicherer ausgestaltet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen soll eine Verlängerung auf insgesamt acht Monate möglich sein. Für Unternehmen, die möblierte Wohnungen etwa an Projektkräfte, Klinikpersonal, Saisonarbeitskräfte oder Führungskräfte auf Zeit überlassen, ist diese Grenze von erheblicher Bedeutung.

Bislang entstehen in der Praxis häufig Unsicherheiten darüber, wann tatsächlich noch eine vorübergehende Vermietung vorliegt und wann reguläre Mieterschutzvorschriften eingreifen. Eine gesetzlich klarere Befristung kann hier zwar helfen, sie zwingt Vermietende aber zugleich zu einer saubereren Vertragslogik. Entscheidend wird sein, dass Vertragsdauer, Nutzungszweck und tatsächliche Durchführung zusammenpassen. Unternehmen sollten daher ihre Musterverträge daraufhin überprüfen, ob Kurzzeitvermietungen wirklich als solche ausgestaltet sind oder ob faktisch längerfristige Wohnnutzung vorliegt.

Hinzu kommt eine ausdrückliche Regelung zum Möblierungszuschlag. Dieser Zuschlag ist der Aufpreis, der für die Überlassung von Möbeln zusätzlich zur Nettokaltmiete verlangt wird. Künftig soll grundsätzlich nur ein am Zeitwert der Möbel orientierter Möblierungszuschlag zulässig sein. Der Zeitwert beschreibt den aktuellen Wert einer Sache unter Berücksichtigung von Alter, Abnutzung und Nutzungsdauer. Dafür soll eine klare Berechnungsmethode vorgesehen werden. Alternativ soll bei voll möblierten Wohnungen grundsätzlich eine Pauschale von 10 Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden können.

Besonders praxisrelevant ist die vorgesehene Auskunftspflicht. Vermietende sollen über den Zuschlag künftig verpflichtend Auskunft erteilen. Erfolgt dies nicht, soll die Wohnung jedenfalls vorübergehend als unmöbliert vermietet gelten. Für Unternehmen mit mehreren Einheiten oder standardisierten Personalunterkünften bedeutet das, dass Möbelverzeichnisse, Anschaffungsdaten, Abschreibungslogiken und Mietpreisbestandteile nachvollziehbar dokumentiert sein müssen. Ohne belastbare Unterlagen steigt das Risiko, dass Zuschläge nicht durchsetzbar sind oder rückwirkend in Frage gestellt werden.

Indexmiete, Zahlungsverzug und Kündigung im Mietrecht 2026

Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs betrifft die Indexmiete in angespannten Wohnlagen. Eine Indexmiete ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der sich die Miethöhe an der Entwicklung eines Preisindexes orientiert, in der Regel an den allgemeinen Lebenshaltungskosten. Künftig sollen Mietsteigerungen in solchen Gebieten begrenzt werden. Oberhalb einer jährlichen Grenze von 3,0 Prozent sollen Erhöhungen nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden können.

Für Unternehmen und institutionelle Vermietende ist das vor allem dann relevant, wenn sie Wohnungsbestände mit indexierten Mietverträgen halten. Auch Arbeitgeber, die Wohnraum zur Mitarbeiterbindung bereitstellen, müssen mit geringerer Kalkulationssicherheit rechnen. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit bestehender Modelle sollte deshalb überprüft werden, insbesondere bei steigenden Betriebs und Finanzierungskosten. Gleichzeitig ist zu beachten, dass die geplante Regelung ausdrücklich auf angespannte Wohnlagen abstellt. Ob ein Objekt betroffen ist, hängt somit nicht allein vom Vertrag, sondern auch von der Lage des Mietobjekts ab.

Von hoher praktischer Bedeutung ist zudem die geplante Ausweitung der sogenannten Schonfrist bei Zahlungsverzug. Zahlungsverzug liegt vor, wenn fällige Mietforderungen nicht rechtzeitig beglichen werden. Die Schonfrist ermöglicht es Mietenden bisher unter bestimmten Voraussetzungen, eine außerordentliche fristlose Kündigung durch vollständige Nachzahlung abzuwenden. Künftig soll dieser mieterschützende Mechanismus einmalig auch auf die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs übertragen werden. Werden die Mietrückstände vollständig ausgeglichen, sollen Mietende ihre Wohnung dann auch in diesem Fall behalten können.

Unternehmen mit Wohnungsbestand oder Werkwohnungen sollten diese Änderung ernst nehmen. Das Forderungsmanagement muss weiterhin konsequent bleiben, zugleich aber rechtlich präziser arbeiten. Wer kündigt, muss künftig noch genauer prüfen, ob eine Nachzahlung erfolgt ist und welche Wirkungen sie im Einzelfall auslöst. Für die Liquiditätsplanung bedeutet das, dass eine Kündigung als Durchsetzungsinstrument an Wirksamkeit verlieren kann, wenn Rückstände kurzfristig ausgeglichen werden. Umso wichtiger sind strukturierte Mahnprozesse, saubere Fristenkontrolle und eine rechtssichere Dokumentation jeder Zahlungsbewegung.

Modernisierung, Mietspiegel und Datenanforderungen in der Praxis

Auch bei kleineren Modernisierungsmaßnahmen sieht der Entwurf eine spürbare Änderung vor. Das in § 559c des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene vereinfachte Verfahren soll weiterhin nutzbar bleiben, indem die Wertgrenze deutlich auf 20.000 Euro angehoben wird. Das vereinfachte Verfahren dient dazu, Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen unter erleichterten Voraussetzungen geltend zu machen. Gerade private Kleinvermietende, aber auch kleinere Unternehmen mit begrenztem Immobilienbestand, können hiervon profitieren.

Für den Mittelstand ist das besonders relevant, wenn Betriebsinhaber oder Gesellschaften nebenbei Wohnimmobilien halten oder Mitarbeiterwohnungen modernisieren. Die Anhebung der Wertgrenze kann Investitionen in energetische oder funktionale Verbesserungen erleichtern, weil das Verfahren auch bei etwas umfangreicheren Maßnahmen zugänglich bleibt. Dennoch sollte jede Modernisierung sorgfältig abgegrenzt werden. Nicht jede Instandsetzung ist zugleich eine Modernisierung, und nicht jede Maßnahme berechtigt im gleichen Umfang zu einer späteren Umlage.

Darüber hinaus sind Anpassungen im Nachgang zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz und zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes vorgesehen. Außerdem sollen Unsicherheiten bei der Erhebung von Daten für Mietspiegel beseitigt werden. Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete und spielt in vielen mietrechtlichen Fragen eine zentrale Rolle. Ebenfalls adressiert der Entwurf die mietrechtliche Bewertung der Veräußerung von Eigentumsanteilen an eine Miteigentümerin oder einen Miteigentümer. Hier geht es darum, bestehende Auslegungsunsicherheiten zu reduzieren.

Für Unternehmen mit Immobilienbezug zeigt sich damit erneut, dass Mietrecht und Datenorganisation eng zusammenhängen. Wer Vertragsdaten, Ausstattungsmerkmale, Modernisierungskosten und Eigentumsverhältnisse digital sauber erfasst, kann auf regulatorische Änderungen deutlich schneller reagieren und Nachweise im Bedarfsfall ohne hohen manuellen Aufwand bereitstellen.

Handlungsempfehlungen für kleine und mittelständische Unternehmen

Auch wenn es sich noch nicht um geltendes Recht handelt, sollten betroffene Unternehmen den Entwurf zum Anlass nehmen, ihre mietbezogenen Prozesse zu überprüfen. Das betrifft zunächst die Vertragslandschaft. Möblierte Vermietungen, Kurzzeitüberlassungen, indexierte Mietverhältnisse und Regelungen zu Zahlungsrückständen sollten systematisch identifiziert und rechtlich eingeordnet werden. Besonders sinnvoll ist eine Trennung zwischen Wohnraummietverträgen, Geschäftsraummietverträgen und gemischten Nutzungsformen, weil sich hieraus unterschiedliche Schutzmechanismen ergeben können.

Ebenso wichtig ist die betriebliche Umsetzung. Wo Möblierungszuschläge verlangt werden, braucht es belastbare Berechnungsgrundlagen. Wo Zahlungsverzug droht, müssen Mahn und Kündigungsprozesse rechtssicher ineinandergreifen. Wo Modernisierungen geplant sind, sollten Kostenbestandteile frühzeitig so dokumentiert werden, dass eine spätere mietrechtliche Bewertung möglich bleibt. Für Personalabteilungen und Immobilienverwaltungen empfiehlt sich zudem eine enge Abstimmung, wenn Wohnungen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen überlassen werden.

Im Ergebnis zielt der Entwurf auf mehr Mieterschutz, mehr Transparenz und an einzelnen Stellen auf eine praktikablere Anwendung bestehender Vorschriften. Für Unternehmen bedeutet das keinen bloßen Formalismus, sondern echten Anpassungsbedarf in Verträgen, Kalkulationen und Abläufen. Wer diese Themen frühzeitig digital und prozessorientiert angeht, senkt rechtliche Risiken und administrative Kosten. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen dabei, Buchhaltungs und Verwaltungsprozesse digital schlanker aufzustellen und dadurch erhebliche Effizienz und Kostenpotenziale zu realisieren. Gerade an der Schnittstelle von Recht, Dokumentation und Prozessoptimierung unterstützen wir unsere Mandanten mit viel Erfahrung aus der Praxis des Mittelstands.

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