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Einkommensteuer

Genussrechte und Kapitalerträge: Neue BFH-Entscheidung klärt Zuordnung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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BFH stärkt Abgrenzung von Arbeitslohn und Kapitalerträgen bei Mitarbeiter-Genussrechten

Mit seinem Urteil vom 21. Oktober 2025 (Az. VIII R 14/23) hat der Bundesfinanzhof eine wichtige Leitentscheidung zur steuerlichen Behandlung von Vergütungen aus Mitarbeiter-Genussrechten veröffentlicht. Der Fall betraf einen Arbeitnehmer, der im Rahmen eines unternehmensinternen Beteiligungsprogramms sogenannte Genussrechte an seinem Arbeitgeber gezeichnet hatte. Die zentrale Frage: Handelt es sich bei den laufenden Zinszahlungen aus diesen Genussrechten um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes oder um Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7? Das Gericht entschied zugunsten der Kläger und stellte klar, dass solche Erträge grundsätzlich den Kapitaleinkünften zuzurechnen sind, sofern das Genussrechtsverhältnis unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt hat. Damit korrigiert der Bundesfinanzhof eine zuvor abweichende Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts und stärkt die steuerliche Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Kapitalanlage.

Die Entscheidung erlangt erhebliche Bedeutung für zahlreiche Unternehmen, die Mitarbeiterbeteiligungsmodelle einsetzen, um Fachkräfte zu binden oder Erfolgsbeteiligungen zu strukturieren. Gerade mittelständische Betriebe, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder auch Onlinehändler, die häufig über Mitarbeiterbindungsprogramme nachdenken, sollten die steuerliche Einstufung solcher Instrumente künftig besonders sorgfältig gestalten.

Rechtliche Begründung und steuerliche Einordnung der Genussrechte

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei den im Streitfall vereinbarten Mitarbeiter-Genussrechten um sogenannte obligationsähnliche Genussrechte. Diese gewähren dem Inhaber einen Anspruch auf laufende Vergütungen, die an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens – etwa gemessen am EBITDA – gekoppelt sind, ohne dass eine Beteiligung am Liquidationserlös besteht. Damit unterscheiden sie sich von beteiligungsähnlichen Genussrechten, die an Gewinn und Liquidationserlös partizipieren und unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz fallen würden. Entscheidend sei, dass der Arbeitnehmer rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Genussrechte bleibe und eine eigenständige Kapitalüberlassung vorliege. Das Genussrechtskapital müsse also aus eigenem Vermögen stammen und einem echten Verlustrisiko unterliegen. Bestehe ein solches wirtschaftliches Eigentum, liege keine durch das Dienstverhältnis veranlasste Zahlung vor, sondern eine Vergütung für Kapitalüberlassung.

Der Bundesfinanzhof betont in seiner Entscheidung ferner, dass selbst eine ungewöhnliche Rendite oder eine an Unternehmenskennzahlen ausgerichtete Verzinsung der Einordnung als Kapitalertrag nicht entgegensteht. Das Gesetz kenne insoweit keinen Angemessenheitsvorbehalt. Damit schafft der Senat Klarheit, dass auch innerhalb von Konzernen und Arbeitgeberstrukturen Kapitalerträge steuerlich unabhängig vom Arbeitsverhältnis entstehen können, sofern die zugrunde liegenden Verträge rechtlich wirksam, ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden.

Wesentlich ist auch die Abgrenzung von Fällen, in denen eine Vergütung noch lohnsteuerrechtlichen Charakter aufweisen kann. Nur wenn die Vorteilserlangung eng an die persönliche Arbeitsleistung anknüpft – etwa bei Mitarbeiteraktien mit unmittelbar leistungsabhängiger Bewertung oder bei wertbezogenen Bonusrechten, deren Rückkaufswert vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt – verbleibt die Einordnung beim Arbeitslohn. Bei eigenständig ausgestalteten Genussrechten mit unternehmerischem Risiko und klar kalkulierter Renditechance gilt diese Verknüpfung jedoch nicht.

Relevanz für Unternehmen, Steuerberatende und Investoren

Für kleine und mittlere Unternehmen, die Beteiligungsmodelle zur Mitarbeiterbindung auflegen oder Kapitalinstrumente zur Eigenkapitalstärkung nutzen, hat dieses Urteil erhebliche Signalwirkung. Es ermöglicht eine differenzierte Gestaltung von Mitarbeiterprogrammen, bei denen die steuerliche Belastung planbarer wird. Arbeitgeber können Kapitalbeteiligungen in Form von Genussrechten nun mit größerer Rechtssicherheit einsetzen, sofern sie die Trennung zwischen Arbeitsverhältnis und Kapitalverhältnis vertraglich und tatsächlich konsequent abbilden. Steuerberaterinnen und Steuerberater sollten ihre Mandanten darauf hinweisen, dass die Dokumentation der rechtlichen Eigenständigkeit des Genussrechtsprogramms maßgeblich für die korrekte steuerliche Behandlung ist.

Für Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, die häufig Anreizsysteme für leitende Fachkräfte entwickeln, erlaubt die Entscheidung neue Flexibilität: Werden Genussrechte mit echtem Kapitalrisiko ausgestaltet, können die Erträge ihren Mitarbeitenden als Kapitalerträge zufließen, was eine andere steuerliche Belastung bewirkt als die Lohnversteuerung. Gleiches gilt für Onlinehändler oder Start-ups, die auf innovative Mitarbeiterbindungsinstrumente setzen. Eine klare vertragliche und buchhalterische Trennung vermeidet sowohl lohnsteuerliche Risiken als auch Diskussionen mit der Finanzverwaltung.

Aus Unternehmenssicht ist zudem bedeutsam, dass diese Kapitalerträge nach dem gesonderten Steuertarif gemäß § 32d Abs. 1 Einkommensteuergesetz der Abgeltungsteuer unterliegen, sofern keine wesentliche Beteiligung besteht. Damit ist die steuerliche Belastung für die Empfänger meist deutlich geringer als bei regulärem Arbeitslohn, was die Attraktivität solcher Programme weiter erhöht. Finanzinstitute, die entsprechende Beteiligungsprogramme begleiten, sollten die BFH-Leitlinien künftig bei der Vertragsprüfung berücksichtigen, um steuerliche Sicherheit zu schaffen.

Juristisch schafft das Urteil Kontinuität zu früherer Rechtsprechung und steht im Einklang mit der Tendenz, eigenständige Rechtsverhältnisse neben dem Dienstverhältnis anzuerkennen. Zugleich zwingt es Unternehmen zu klaren Strukturen: Dokumentation, Kapitalaufbringung aus Eigenmitteln und reale Verlustbeteiligung sind unverzichtbare Elemente, um die Einordnung als Kapitalerträge zu sichern. Fehlt einer dieser Pfeiler, kann das Finanzamt die Zahlungen leicht wieder als Arbeitslohn qualifizieren.

Steuerpraxis und digitale Gestaltungsmöglichkeiten

Die Entscheidung zeigt, dass Unternehmen, unabhängig von Größe oder Branche, durch transparente vertragliche und buchhalterische Prozesse steuerliche Risiken reduzieren können. Für kleine Betriebe, die Mitarbeiter durch Beteiligungen langfristig an sich binden wollen, schafft das Urteil eine sichere Grundlage, um Programme professionell auszugestalten. Mittelständische Unternehmen profitieren von der Planbarkeit kapitalbasierter Vergütungen, während steuerberatende Kanzleien in der laufenden Beratung auf diese Abgrenzung verweisen können. Die Digitalisierung von Buchhaltungs- und Beteiligungsprozessen hilft dabei, die Trennung von Lohnbestandteilen und Kapitalerträgen nachvollziehbar zu dokumentieren und Prüfungsfestigkeit zu gewährleisten.

Fazit: Die neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs stärkt die steuerliche Eigenständigkeit von Mitarbeiter-Genussrechten und bietet Unternehmen eine praxisnahe Orientierung für die rechtssichere Gestaltung solcher Modelle. Sie unterstreicht, dass Kapitalbeteiligungen von Arbeitnehmern nicht automatisch Arbeitslohn darstellen, wenn sie auf einem separaten, ernsthaft vereinbarten Rechtsverhältnis beruhen. Unternehmen sollten ihre Beteiligungsprogramme nun überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um rechtliche und steuerliche Klarheit zu schaffen. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Umsetzung solcher Strukturen – mit Fokus auf Prozessoptimierung in der Buchhaltung, Digitalisierung der Steuerprozesse und den daraus resultierenden erheblichen Kostenvorteilen.

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