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Umsatzsteuer

Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften und EU-Beihilfeverbot

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Mit einer aktuellen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union hat der Bundesfinanzhof eine rechtlich wie praktisch bedeutsame Grundsatzfrage in den Fokus gerückt: Die steuerrechtliche Sonderstellung gemeinnütziger Körperschaften steht möglicherweise in Konflikt mit den beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union. Konkret geht es um Servicekörperschaften, also Gesellschaften, die im engen organisatorischen Verbund mit einer gemeinnützigen Einrichtung Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Das betrifft nicht nur große Institutionen, sondern kann insbesondere auch kleine und mittelständische Unternehmen oder spezialisierte Einrichtungen im Gesundheitswesen, wie etwa Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen, berühren.

Rechtlicher Hintergrund der Vorlage an den EuGH

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Mai 2025 (Az. V R 22/23) verweist gleich mehrere Fragestellungen an den Europäischen Gerichtshof. Im Zentrum steht § 57 Abs. 3 Abgabenordnung, eine Regelung, die durch das Jahressteuergesetz 2020 eingeführt wurde. Sie ermöglicht es, dass Körperschaften, die in engem Zusammenwirken mit einer gemeinnützigen Organisation tätig sind, selbst als gemeinnützig gelten können, obwohl sie die steuerbegünstigten Zwecke nicht unmittelbar, sondern im Wege von Dienstleistungen verwirklichen. Die bisherige Grundregel, dass eine gemeinnützige Körperschaft ihre Zwecke unmittelbar verfolgen muss, wird damit aufgeweicht.

Ein klassisches Beispiel für die Anwendung der Neuregelung ist das Ausgliedern unterstützender Tätigkeiten: Lagert ein Krankenhaus eine interne Wäscherei in eine eigenständige GmbH aus, soll diese GmbH als Servicekörperschaft ebenfalls steuerliche Begünstigungen genießen, sofern sie nachweislich und planmäßig mit dem Krankenhaus kooperiert. Damit sollen arbeitsteilige Organisationsmodelle gemeinnütziger Einrichtungen gestärkt werden. Im Streitfall ging es um eine Gesellschaft, die Finanzbuchhaltungs- und Rechnungswesenleistungen für eine gemeinnützige Stiftung erbringen will. Hier stellt sich die Frage, ob solche standardisierten Marktleistungen durch den steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsstatus privilegiert werden dürfen.

Wettbewerbsrechtliche Dimension und Auslegung von Art. 107 AEUV

Die juristische Auseinandersetzung berührt wesentliche Grundsätze des europäischen Beihilferechts. Nach Art. 107 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind staatliche Beihilfen, die einzelne Unternehmen oder Sektoren begünstigen und den freien Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen, grundsätzlich unzulässig. Durch die Bestimmung des § 57 Abs. 3 Abgabenordnung erhalten bestimmte Servicekörperschaften die Möglichkeit, Leistungen zu einem ermäßigten Umsatzsteuersatz anzubieten. In der Praxis bedeutet dies einen erheblichen Preisvorteil gegenüber Wettbewerbern, die denselben Service nur zum Regelsteuersatz anbieten können.

Der Bundesfinanzhof fragt daher an, ob diese steuerliche Sonderbehandlung als Beihilfe im Sinne des Europäischen Rechts zu werten ist. Darüber hinaus steht die Frage im Raum, ob es sich um eine sogenannte Altbeihilfe handelt. Altbeihilfen sind nur dann zulässig, wenn sie bereits vor Inkrafttreten des europäischen Primärrechts bestanden, also vor 1958. Da § 57 Abs. 3 Abgabenordnung jedoch erst 2020 eingeführt wurde, könnte hier von einer neuen Beihilfe auszugehen sein, die grundsätzlich der Notifizierungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegt. Eine solche Notifizierung durch das Bundesfinanzministerium ist nicht erfolgt. Sollte der Europäische Gerichtshof eine beihilferelevante neue Begünstigung feststellen, wäre die Vorschrift nicht mehr anwendenbar.

Zur juristischen Einordnung lassen sich drei zentrale Argumentationslinien skizzieren:

  1. Die Begünstigung betrifft Unternehmen, die Dienstleistungen am Markt anbieten, und wirkt sich direkt auf deren Wettbewerbssituation aus.
  2. Die Ungleichbehandlung gegenüber nicht begünstigten Unternehmen begründet einen selektiven Vorteil, der den Beihilfetatbestand auslöst.
  3. Die Steuervergünstigung kann nur dann Bestand haben, wenn sie in beihilferechtlicher Hinsicht genehmigt oder als Altbeihilfe anerkannt wird, was im konkreten Fall zweifelhaft erscheint.

Konkrete Relevanz für Unternehmen, Krankenhäuser und Onlinehändler

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird für eine Vielzahl von Branchen von praktischer Bedeutung sein. Für Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen, die unterstützende Leistungen in ausgegliederte Servicegesellschaften verlagern, steht der steuerbegünstigte Status dieser Gesellschaften auf dem Spiel. Sollte der Status aberkannt werden, würden Leistungen wie Wäscherei, Catering oder IT-Services deutlich teurer, da sie dem regulären Umsatzsteuersatz unterlägen. Dies träfe insbesondere Einrichtungen des Gesundheitswesens, die ohnehin mit engen Budgets arbeiten.

Kleine und mittelständische Unternehmen, darunter auch Onlinehändler, die als Dienstleister für gemeinnützige Körperschaften tätig sind, könnten mittelbar betroffen sein. Erhalten ihre gemeinnützigen Auftraggeber die bisherigen steuerlichen Erleichterungen nicht mehr, schlägt sich dies in höherer Nachfrage nach günstigen Service- und Outsourcingangeboten nieder. Gleichzeitig entfällt jedoch der steuerlich motivierte Kostenvorteil für interne Servicegesellschaften, was die Marktchancen externer Dienstleister stärkt. Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen eröffnet sich die Herausforderung, ihre Mandanten auf die möglichen Konsequenzen vorzubereiten, insbesondere hinsichtlich der Kalkulation von Geschäftsfeldern, die bisher durch steuerliche Privilegien begünstigt waren.

Für kleine Unternehmen, die als Servicepartner auftreten, ist die Transparenz über mögliche Mehrbelastungen entscheidend. Vor einer Neuorientierung in kooperativen Geschäftsmodellen mit gemeinnützigen Einrichtungen sollten die Risiken in Bezug auf den Fortbestand steuerlicher Begünstigungen sorgfältig geprüft werden.

Schlussfolgerung und Handlungsbedarf für Dienstleister und Non-Profit-Einrichtungen

Die Vorlage des Bundesfinanzhofs an den Europäischen Gerichtshof rückt die Schnittstelle zwischen steuerrechtlicher Gemeinnützigkeit und europäischem Wettbewerbsrecht neu ins Blickfeld. Noch steht die Entscheidung des Gerichtshofs aus, doch bereits jetzt ist absehbar, dass Servicekörperschaften ihre künftige steuerliche Gestaltung und Preisstruktur gegebenenfalls neu ausrichten müssen. Für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder auch gemeinnützige Stiftungen bedeutet dies eine Phase erhöhter Unsicherheit bei der Ausgliederung von Unterstützungsleistungen. Ebenso kann es für kleine und mittelständische Unternehmen neue Chancen eröffnen, wenn steuerliche Ausnahmeregelungen zurückgenommen werden und ein faireres Wettbewerbsumfeld entsteht.

Angesichts dieser Entwicklungen ist es für Unternehmerinnen und Unternehmer angezeigt, sowohl die europarechtliche als auch die steuerliche Lage zu beobachten und ihre Unternehmensstrategien anzupassen. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen in diesem Prozess umfassend. Wir haben uns auf die Digitalisierung und die Prozessoptimierung in der Buchhaltung spezialisiert und helfen unseren Mandanten seit vielen Jahren, erhebliche Kostenersparnisse zu erzielen und die Flexibilität ihrer Geschäftsmodelle nachhaltig zu verbessern.

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