Geldwäscheprävention: Was die neue Risikobewertung verlangt
Mit dem europäischen Geldwäschepaket rückt die unternehmensweite Risikobewertung stärker in den Mittelpunkt der Compliance. Compliance bezeichnet die Einhaltung gesetzlicher und interner Vorgaben. Für Verpflichtete, also Unternehmen und Berufsgruppen, die nach dem Geldwäscherecht besondere Sorgfaltspflichten erfüllen müssen, ist die risikoorientierte Betrachtung künftig noch wichtiger. Grundlage ist die Geldwäsche-Verordnung der Europäischen Union 2024/1624, die ab dem 10.07.2027 gilt. Nach Art. 10 dieser Verordnung müssen Verpflichtete eine unternehmensweite Bewertung ihrer Geldwäscherisiken vornehmen. Gemeint ist damit eine systematische Analyse, an welchen Stellen innerhalb des Unternehmens erhöhte Risiken für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen können und welche Maßnahmen daraus folgen.
Für die Praxis ist entscheidend, dass die Verordnung die Anforderungen nicht losgelöst von der Unternehmensrealität versteht. Maßgeblich sein sollen insbesondere die Art der Geschäftstätigkeit, die Größe des Unternehmens und das konkrete Risikoprofil. Gerade für kleine Unternehmen, spezialisierte Dienstleister und Einheiten außerhalb des Finanzsektors ist dieser Punkt von erheblicher Bedeutung. Denn eine wirksame Risikobewertung muss belastbar sein, darf aber nicht in einer Weise ausgestaltet werden, die personell oder organisatorisch kaum umsetzbar ist.
Die europäische Anti Money Laundering Authority, kurz AMLA, soll Leitlinien zu den Mindestanforderungen dieser Risikobewertung vorgeben. Leitlinien sind keine Gesetze, haben aber erhebliches Gewicht für Aufsicht, Auslegung und praktische Erwartungen an Verpflichtete. Umso wichtiger ist die Frage, ob diese Vorgaben den gesetzlichen Rahmen präzisieren oder ob sie faktisch neue Anforderungen schaffen, die über das Verordnungsrecht hinausgehen.
AMLA-Leitlinien: Warum die Kritik für den Mittelstand relevant ist
Die aktuelle fachliche Debatte zeigt, dass genau hier die Probleme beginnen. Kritisiert wird, dass der Entwurf der AMLA-Leitlinien übermäßig komplex, überreguliert und in Teilen unverhältnismäßig ausfällt. Besonders deutlich wird dies aus Sicht der anwaltlichen Selbstverwaltung, deren Stellungnahme vom 22.07.2026 erhebliche Bedenken formuliert. Die Kritik betrifft jedoch nicht nur Anwaltskanzleien. Sie ist auch für andere Verpflichtete im Nichtfinanzsektor relevant, etwa kleine und mittlere Unternehmen mit geldwäscherechtlichen Pflichten, Immobilienbezug oder bestimmten Beratungsleistungen.
Im Kern steht der Vorwurf, dass die Leitlinien ihren gesetzlichen Auftrag überschreiten. Art. 10 der Verordnung verlangt Mindestanforderungen an eine unternehmensweite Risikobewertung. Wenn Leitlinien darüber hinaus detaillierte und starre Vorgaben machen, entsteht die Gefahr, dass aus einer risikobasierten Pflicht ein schematisches Bürokratieprogramm wird. Gerade kleinere Einheiten verfügen oft nicht über eigene Compliance-Abteilungen, spezialisierte Rechtsabteilungen oder umfangreiche Dokumentationsteams. Was in großen Finanzinstituten noch organisatorisch aufgefangen werden kann, wird bei kleinen Kanzleien, inhabergeführten Unternehmen oder schlank aufgestellten Mittelständlern schnell zur Überforderung.
Hinzu kommt, dass der Entwurf nach der geäußerten Kritik erkennbar auf größere Organisationen und den Finanzsektor zugeschnitten sei. Der Nichtfinanzsektor werde zu wenig differenziert betrachtet. Das ist juristisch und praktisch bedeutsam. Denn das europäische Geldwäscherecht folgt grundsätzlich einem risikobasierten Ansatz. Dieser Ansatz bedeutet, dass strengere Maßnahmen dort greifen sollen, wo höhere Risiken bestehen, während bei geringem Risiko vereinfachte Maßnahmen möglich sein müssen. Wenn Leitlinien diese Differenzierung nicht ausreichend abbilden, gerät der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Druck. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass staatliche oder aufsichtsnahe Anforderungen geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen.
Risikobasierter Ansatz: So sollten Unternehmen jetzt vorgehen
Für Unternehmen bedeutet das trotz aller Kritik nicht, dass sie abwarten sollten. Die Pflicht zur unternehmensweiten Risikobewertung steht im Raum und wird ab 2027 eine zentrale Grundlage der geldwäscherechtlichen Organisation sein. Deshalb empfiehlt sich schon jetzt ein pragmatischer und dokumentationssicherer Aufbau der entsprechenden Prozesse. Maßgeblich ist dabei nicht die maximale Detailtiefe, sondern eine nachvollziehbare, auf das eigene Geschäftsmodell zugeschnittene Systematik.
In einem ersten Schritt sollten Unternehmen prüfen, ob und in welchem Umfang sie überhaupt als Verpflichtete einzustufen sind. Soweit dies der Fall ist, sollte die Risikobewertung an den tatsächlichen Geschäftsabläufen ausgerichtet werden. Relevante Faktoren sind etwa Mandanten oder Kundenstruktur, Vertriebswege, geografische Bezüge, angebotene Leistungen, Zahlungsströme und mögliche Schnittstellen zu erhöhten Risiken. Eine Risikobewertung ist nur dann tragfähig, wenn sie nicht abstrakt formuliert ist, sondern konkrete Bezugspunkte zum operativen Geschäft aufweist.
Besonders wichtig ist eine klare und verständliche Dokumentation. Viele regulatorische Probleme entstehen nicht erst durch fehlende Maßnahmen, sondern durch unklare oder widersprüchliche Unterlagen. Unternehmen sollten deshalb darauf achten, dass verwendete Begriffe intern einheitlich definiert sind und dass die Bewertung aus sich heraus verständlich bleibt. Unbestimmte Rechtsbegriffe, also Formulierungen mit offenem Bedeutungsgehalt, lassen sich im Geldwäscherecht nicht immer vermeiden. Umso mehr kommt es darauf an, sie im eigenen Regelwerk mit Bezug auf das konkrete Unternehmen handhabbar zu machen.
Für kleine Unternehmen und mittelständische Strukturen gilt zudem: Die Risikobewertung sollte anschlussfähig an bestehende Prozesse sein. Wer bereits interne Kontrollen, Freigabeprozesse, digitale Belegabläufe oder Mandantenannahmeprozesse nutzt, kann diese oft sinnvoll mit geldwäscherechtlichen Anforderungen verknüpfen. Dadurch sinkt der Zusatzaufwand, und die Umsetzung wird im Alltag belastbarer. Gerade digitalisierte Prozesslandschaften erleichtern es, Risiken konsistent zu erfassen, Aktualisierungen vorzunehmen und Nachweise für Prüfungen bereitzuhalten.
Geldwäscheprävention in der Praxis: Worauf es bis 2027 ankommt
Bis zum Geltungsbeginn der neuen Verordnung am 10.07.2027 bleibt Zeit, die eigene Organisation rechtssicher und verhältnismäßig auszurichten. Die aktuelle Diskussion um die AMLA-Leitlinien zeigt, dass noch nicht jede fachliche Frage abschließend geklärt ist. Unternehmen sollten deshalb weder in blinden Aktionismus verfallen noch das Thema aufschieben. Sinnvoll ist ein stufenweises Vorgehen mit Blick auf das tatsächliche Risikoprofil, die eigene Unternehmensgröße und die vorhandenen Ressourcen.
Die Kritik an den Leitlinien macht deutlich, dass eine wirksame Geldwäscheprävention nicht durch immer mehr formale Vorgaben entsteht, sondern durch passgenaue und praktikable Strukturen. Das gilt im Finanzsektor ebenso wie im Nichtfinanzsektor. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen ist entscheidend, dass regulatorische Anforderungen in der Praxis erfüllbar bleiben und nicht an den realen Abläufen vorbeigehen. Wer seine Risikobewertung frühzeitig auf eine nachvollziehbare, digitale und prozessorientierte Basis stellt, schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern verbessert regelmäßig auch interne Abläufe und Verantwortlichkeiten.
Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, regulatorische Anforderungen effizient in die Praxis zu überführen. Unser Fokus liegt auf der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, mit der sich gerade im Mittelstand spürbare Kostenersparungen und dauerhaft belastbare Abläufe erreichen lassen.
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