Geldwäscheprävention in der EU: Was die neuen Standards bedeuten
Mit dem seit Juli 2025 in Kraft getretenen EU-Geldwäschepaket verschärft sich der regulatorische Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Europa deutlich. Im Mittelpunkt stehen dabei die EU-Geldwäscheverordnung und die EU-Geldwäscherichtlinie. Die Verordnung regelt unmittelbar geltende Pflichten für Verpflichtete, also für Personen und Unternehmen, die bestimmte Präventions-, Identifizierungs- und Dokumentationspflichten einhalten müssen. Die Richtlinie betrifft vor allem die organisatorische und institutionelle Ausgestaltung der Aufsicht in den Mitgliedstaaten. Die materiellen Pflichten aus der Verordnung gelten ab dem 10.07.2027, bis dahin muss auch die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.
Eine zentrale Rolle übernimmt dabei die neue europäische Aufsichtsbehörde AMLA. Sie soll technische Regulierungsstandards ausarbeiten, die als verbindliche Auslegungshilfe und als Maßstab für die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten dienen. Solche Standards konkretisieren gesetzliche Vorgaben, indem sie beschreiben, wie Pflichten im Alltag praktisch zu erfüllen sind. Genau an dieser Stelle setzt derzeit allerdings erhebliche Kritik an. Denn die vorgelegten Entwürfe reichen aus Sicht der anwaltlichen Selbstverwaltung teils weit über eine bloße Konkretisierung hinaus und schaffen zusätzliche Anforderungen, die mit den gesetzlichen Grundlagen nicht ohne Weiteres vereinbar erscheinen.
Für Unternehmen, Kanzleien und Finanzinstitutionen ist diese Entwicklung relevant, weil technische Regulierungsstandards in der Praxis oft die eigentliche Umsetzungsebene darstellen. Sie beeinflussen, wie Risikoanalysen aufgebaut, Kunden identifiziert, Transaktionen geprüft und interne Prozesse dokumentiert werden. Gerade kleine Unternehmen und mittelständische Strukturen sind auf klare, verständliche und wirtschaftlich umsetzbare Vorgaben angewiesen. Wenn Standards unbestimmt formuliert sind oder sich zu stark an banktypischen Strukturen orientieren, kann dies zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und unnötigem Verwaltungsaufwand führen.
AMLA-Regulierungsstandards: Warum die Entwürfe auf Kritik stoßen
Besonders deutlich fällt die Kritik an zwei Entwürfen aus, mit denen AMLA zum einen Kriterien zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und zum anderen die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden näher ausgestalten will. Sorgfaltspflichten sind gesetzlich vorgeschriebene Prüf- und Mitwirkungspflichten, mit denen Risiken von Geldwäsche frühzeitig erkannt und begrenzt werden sollen. Dazu gehören insbesondere die Feststellung der Identität des Vertragspartners, die Einordnung des wirtschaftlichen Hintergrunds einer Geschäftsbeziehung und die laufende Überwachung auffälliger Vorgänge.
Die Kritik richtet sich vor allem gegen die rechtssystematische Unschärfe der Entwürfe. Beanstandet wird, dass zentrale Begriffe wie Mandant, Geschäftsbeziehung, gelegentliche Transaktion oder verbundene Transaktion nicht konsistent verwendet werden. Wenn Begriffe im regulatorischen Text nicht deckungsgleich sind, entsteht in der Praxis ein erhebliches Problem. Unternehmen und Berufsträger können dann nur schwer erkennen, wann genau eine Pflicht ausgelöst wird und in welchem Umfang sie zu erfüllen ist. Gerade im Geldwäscherecht, das mit Bußgeldern, Verwaltungsmaßnahmen und Reputationsrisiken verbunden ist, ist diese Unklarheit besonders problematisch.
Hinzu kommt der Vorwurf, dass die Entwürfe strukturell auf Kreditinstitute und große Organisationen zugeschnitten seien. Für den Nichtfinanzsektor, also etwa für rechtsberatende Berufe oder andere nur in bestimmten Konstellationen verpflichtete Akteure, sollen die Vorgaben nach dieser Einschätzung zu weit gehen. Als Nichtfinanzsektor werden diejenigen verpflichteten Berufsgruppen und Unternehmen bezeichnet, die keine Banken oder klassischen Finanzdienstleister sind, aber in bestimmten risikobehafteten Tätigkeiten ebenfalls geldwäscherechtliche Pflichten erfüllen müssen. Wenn regulatorische Standards diese Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigen, droht eine schematische Übertragung banktypischer Prüfungs- und Dokumentationslogiken auf völlig andere Berufsbilder und Geschäftsmodelle.
Für kleinere Kanzleien, spezialisierte Beratungsstrukturen und mittelständische Einheiten wäre das nicht nur organisatorisch anspruchsvoll, sondern teilweise auch wirtschaftlich kaum vernünftig umzusetzen. Die Kritik verweist deshalb ausdrücklich auf Überregulierung, Unverhältnismäßigkeit und fehlende Praxistauglichkeit. Das ist mehr als ein berufsständisches Detail. Es betrifft die grundlegende Frage, ob europäische Vorgaben risikobasiert ausgestaltet werden oder ob sie in der Anwendung zu pauschal und damit fehleranfällig sind.
Sorgfaltspflichten und anwaltliche Verschwiegenheit: praktische Risiken
Ein besonders sensibler Punkt betrifft die anwaltliche Verschwiegenheit. Sie schützt die vertrauliche Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt und gehört zu den tragenden Grundsätzen einer funktionierenden Rechtsberatung. Wenn technische Regulierungsstandards Prüfungs- und Offenlegungspflichten ausdehnen, ohne diese Vertraulichkeit ausdrücklich und wirksam zu sichern, kann dies in ein Spannungsverhältnis zu grundlegenden berufsrechtlichen Prinzipien geraten. Die vorgetragenen Einwände sehen genau darin ein Kernproblem der aktuellen Entwürfe.
Nach der Kritik entsteht der Eindruck, dass Anwältinnen und Anwälte dieselbe Prüfungsintensität entfalten müssten wie Unternehmen, die dauerhaft und ohne weitere Einschränkung zu den Verpflichteten zählen. Das sei systemwidrig, weil Rechtsanwälte gerade nicht generell, sondern nur bei bestimmten Kataloggeschäften in den Anwendungsbereich fallen. Ein Kataloggeschäft ist eine gesetzlich definierte Tätigkeit, bei der wegen des erhöhten Risikos besondere geldwäscherechtliche Pflichten ausgelöst werden. Wenn die Standards diese vorgeschaltete Prüfung nicht sauber abbilden, besteht die Gefahr, dass Pflichten faktisch pauschalisiert werden, obwohl das Gesetz differenziert.
Praktisch relevant ist dies auch für Dokumentationsprozesse und interne Kontrollen. Werden unbestimmte Rechtsbegriffe mit weiteren unbestimmten Rechtsbegriffen erläutert, fehlt den Verpflichteten eine belastbare Grundlage für die operative Umsetzung. Das erhöht das Risiko uneinheitlicher Prüfpfade, unnötiger Rückfragen und aufwendiger Nachdokumentationen. Für Unternehmen außerhalb des Finanzsektors kann dies dazu führen, dass sie Compliance-Prozesse aufbauen, die an ihrem tatsächlichen Risikoprofil vorbeigehen. Auch für Finanzinstitutionen ist das nicht ohne Bedeutung, weil sie bei der Zusammenarbeit mit rechtsberatenden Berufen und anderen Geschäftspartnern auf klare Abgrenzungen angewiesen sind.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen zudem Sammelanderkonten. Dabei handelt es sich um Treuhandkonten, auf denen fremde Gelder gesammelt verwaltet werden. Die Kritik fordert insoweit eine ergänzende Regelung, die bestehende Aufsichtsstrukturen der zuständigen Kammern berücksichtigt. Hintergrund ist, dass diese Konten bereits berufsrechtlich und aufsichtlich eingebettet sind. Wenn europäische Standards diese vorhandenen Kontrollmechanismen nicht anerkennen, drohen Doppelregulierung, zusätzliche Unsicherheiten und neue praktische Risiken in einem ohnehin sensiblen Bereich.
Praxisfolgen für Unternehmen, Kanzleien und den Mittelstand
Auch wenn sich die aktuelle Kritik vor allem auf die Anwaltschaft bezieht, sollten Unternehmen und Berater die Entwicklung aufmerksam verfolgen. Technische Regulierungsstandards prägen regelmäßig die spätere Verwaltungspraxis und wirken damit mittelbar weit über die jeweils unmittelbar betroffene Berufsgruppe hinaus. Für kleine Unternehmen, mittelständische Betriebe und stark regulierte Einrichtungen ist entscheidend, dass geldwäscherechtliche Prozesse nicht erst kurz vor Inkrafttreten neuer Pflichten überprüft werden. Wer frühzeitig analysiert, welche Kundenidentifizierung, welche Risikoindikatoren und welche Dokumentationspfade tatsächlich erforderlich sind, kann spätere Anpassungskosten deutlich reduzieren.
In der Praxis empfiehlt sich vor allem ein risikoorientierter Blick auf bestehende Prozesse. Dazu gehört die Frage, welche Geschäftsbeziehungen überhaupt in den Anwendungsbereich geldwäscherechtlicher Prüfungen fallen, wie Begriffe intern definiert und dokumentiert werden und an welchen Stellen digitale Systeme standardisierte Prüfungen sinnvoll unterstützen können. Gerade im Mittelstand entstehen hohe Kosten häufig nicht durch die gesetzliche Pflicht selbst, sondern durch Medienbrüche, uneinheitliche Verantwortlichkeiten und unklare Verfahrensanweisungen. Das gilt für Kanzleien ebenso wie für Unternehmensgruppen, Finanzdienstleister oder spezialisierte Organisationen mit erhöhtem Dokumentationsbedarf.
Die aktuelle Debatte zeigt deutlich, dass wirksame Geldwäscheprävention nur dann funktioniert, wenn Regulierung klar, verhältnismäßig und auf das jeweilige Risikoprofil zugeschnitten ist. Überbordende und unpräzise Vorgaben belasten die Praxis, ohne automatisch zu besserer Prävention zu führen. Unternehmen und Berater sollten deshalb die weitere Entwicklung der AMLA-Standards eng begleiten und ihre internen Prozesse so aufstellen, dass Anpassungen effizient und nachvollziehbar umgesetzt werden können. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung insbesondere in der Buchhaltung, damit regulatorische Anforderungen praxistauglich umgesetzt und spürbare Kostenersparnisse realisiert werden. Durch unsere Erfahrung mit Mandanten vom kleinen Betrieb bis zum mittelständischen Unternehmen unterstützen wir unsere Mandanten dabei, Compliance, digitale Abläufe und wirtschaftliche Effizienz sinnvoll miteinander zu verbinden.
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