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Digitalisierung

Geldwäscheprävention bei Sammelanderkonten rechtssicher gestalten

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Geldwäscheprävention bei Sammelanderkonten im Überblick

Die Umsetzung des europäischen Geldwäschepakets nimmt erkennbar Fahrt auf. Ab dem 10.07.2027 sollen die neuen Vorgaben gelten, während die europäische Anti Money Laundering Authority bereits technische Regulierungsstandards vorbereitet. Diese technischen Regulierungsstandards konkretisieren die gesetzlichen Anforderungen und bestimmen damit maßgeblich, wie Pflichten in der Praxis zu erfüllen sind. Für die Anwaltschaft ist dabei ein Entwurf besonders sensibel, weil er die Behandlung anwaltlicher Sammelanderkonten neu justieren würde.

Ein Sammelanderkonto ist ein Konto, über das Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte fremde Gelder für mehrere Mandate treuhänderisch verwalten. Der praktische Nutzen solcher Konten ist erheblich, etwa bei Immobilienabwicklungen, Vergleichszahlungen, Nachlassangelegenheiten oder sonstigen Transaktionen, bei denen Gelder nur vorübergehend verwahrt und zweckgebunden weitergeleitet werden. Gerade in rechtlich und wirtschaftlich anspruchsvollen Vorgängen sind diese Konten ein zentrales Instrument geordneter Berufsausübung.

Der aktuelle Konflikt entzündet sich daran, dass ein Entwurf zu den Kundensorgfaltspflichten die Prüfung solcher Sammelkonten im Kern allein den Banken zuweisen würde. Kundensorgfaltspflichten sind gesetzlich angeordnete Prüfungs und Identifizierungspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Aus Sicht der berufsständischen Organisationen der Anwaltschaft verkennt dieser Ansatz jedoch die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und vor allem die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Diese Verschwiegenheitspflicht schützt vertrauliche Informationen aus dem Mandatsverhältnis und ist ein tragender Bestandteil rechtsstaatlicher Beratung.

Für Unternehmen, Finanzinstitutionen und beratende Berufe ist das Thema nicht nur von berufsrechtlicher Bedeutung. Es berührt auch die Funktionsfähigkeit von Zahlungsprozessen, die Verlässlichkeit treuhänderischer Abwicklungen und die Frage, ob bewährte Kontrollstrukturen durch neue, möglicherweise doppelte Prüfmechanismen verdrängt werden. Gerade dort, wo Gelder kurzfristig und rechtssicher über Dritte abgewickelt werden müssen, wäre ein Wegfall solcher Konten praktisch kaum folgenlos.

Verschwiegenheitspflicht und Aufsicht bei anwaltlichen Sammelkonten

Im Mittelpunkt der Kritik steht ein Entwurf zu den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach der europäischen Geldwäscheverordnung. Die europäische Geldwäscheverordnung regelt unionsweit, welche Informationen Verpflichtete über ihre Kunden erheben und wie Geschäftsbeziehungen fortlaufend zu überwachen sind. Der relevante Entwurf sieht vor, dass Banken bei Sammelkonten weitreichende zusätzliche Prüfungen vornehmen sollen. Gerade diese einseitige Verlagerung der Verantwortung auf Kreditinstitute führt aus Sicht der Anwaltschaft zu einem strukturellen Problem.

Wenn Banken diese Pflichten erfüllen sollen, benötigen sie regelmäßig Informationen über die hinter den einzelnen Zahlungsvorgängen stehenden Mandate oder wirtschaftlich berechtigten Personen. Der wirtschaftlich Berechtigte ist die natürliche Person, die letztlich Kontrolle ausübt oder von einer Transaktion profitiert. Genau an dieser Stelle kollidieren die Vorgaben mit dem anwaltlichen Berufsgeheimnis. Anwältinnen und Anwälte dürften gegenüber Banken nicht ohne Weiteres solche Informationen offenlegen, wenn sie dem geschützten Mandatsverhältnis unterliegen.

Hinzu kommt, dass anwaltliche Sammelanderkonten bereits einer berufsbezogenen geldwäscherechtlichen Aufsicht unterliegen. Diese Aufsicht wird durch die Rechtsanwaltskammern wahrgenommen. Damit existiert bereits ein spezialisiertes Kontrollsystem, das die Besonderheiten anwaltlicher Tätigkeit berücksichtigt. Wird nun daneben eine zusätzliche, transaktionsbezogene Kontrolle allein durch Banken etabliert, entsteht nicht nur ein Doppelregime. Es entsteht auch die Gefahr, dass die berufsrechtlich austarierte Balance zwischen Prävention und Vertraulichkeit verloren geht.

Besonders wichtig ist außerdem, dass nicht jede Transaktion über ein anwaltliches Sammelanderkonto automatisch eine Verpflichtetenstellung auslöst. Eine Verpflichtetenstellung bedeutet, dass ein Berufsträger im konkreten Zusammenhang den geldwäscherechtlichen Pflichten unterfällt. Der bloße Umstand, dass ein Zahlungsvorgang über ein Sammelkonto abgewickelt wird, ersetzt also keine rechtliche Einzelfallprüfung. Genau diese Differenzierung droht in pauschalen bankseitigen Prüfanforderungen verloren zu gehen.

Praktische Folgen für Banken, Kanzleien und Unternehmen

Die wirtschaftliche Brisanz liegt vor allem in den mittelbaren Folgen der Regulierung. Werden Banken mit sehr weitgehenden Prüfpflichten belastet, kann dies dazu führen, dass sie Sammelanderkonten aus Risiko und Kostenüberlegungen gar nicht mehr anbieten. Erste Signale in diese Richtung sind bereits wahrnehmbar. Für die Anwaltschaft wäre das ein erheblicher Einschnitt, weil ein wichtiges Instrument sicherer Fremdgeldverwaltung wegbrechen könnte.

Auch Unternehmen wären davon betroffen, selbst wenn sie nicht unmittelbar Adressaten der berufsrechtlichen Diskussion sind. Bei Unternehmenskäufen, gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen, streitigen Auseinandersetzungen mit Vergleichslösungen oder immobilienbezogenen Zahlungen sorgen anwaltlich geführte Fremdgeldkonten häufig für geordnete, nachvollziehbare und rechtssichere Zahlungswege. Fällt diese Infrastruktur weg, steigen Abstimmungsaufwand, Haftungsrisiken und gegebenenfalls Transaktionskosten. Das gilt für kleine Unternehmen ebenso wie für den Mittelstand, der auf effiziente und rechtssichere Abwicklung externer Rechtsangelegenheiten angewiesen ist.

Für Finanzinstitutionen stellt sich die Lage ebenfalls differenziert dar. Einerseits sind Kreditinstitute zentrale Akteure der Geldwäscheprävention und müssen belastbare Kontrollmechanismen vorhalten. Andererseits darf Regulierung nicht dazu führen, dass funktionierende Marktstandards faktisch beseitigt werden, obwohl bereits berufsständische Aufsichtssysteme bestehen. Eine Überregulierung kann in solchen Konstellationen die Prävention sogar schwächen, wenn bewährte und kontrollierte Strukturen aus dem Markt gedrängt werden.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass zur Abbildung steuerrechtlicher Prüfpflichten in einigen Mitgliedstaaten bereits automatisierte Prüfsysteme der Kammern existieren. Auch für Deutschland wurde nach längeren Abstimmungen mit Ministerien und der Kreditwirtschaft eine Lösung erarbeitet, deren Umsetzung bevorsteht. Dieser Ansatz zeigt, dass effektive Kontrolle und berufsrechtliche Vertraulichkeit kein Widerspruch sein müssen. Gerade digital gestützte Aufsichtssysteme können eine sachgerechte Alternative zu pauschalen Offenlegungspflichten gegenüber Banken sein.

Praxisempfehlungen zur Geldwäscheprävention und zum weiteren Handlungsbedarf

Für die Praxis lässt sich aus der aktuellen Entwicklung vor allem eines ableiten: Prozesse zur Geldwäscheprävention müssen risikoorientiert, berufsbezogen und technisch sauber organisiert sein. Ein risikoorientierter Ansatz bedeutet, dass Prüfintensität und Dokumentation an Art, Umfang und Gefährdung der konkreten Tätigkeit ausgerichtet werden. Pauschale Lösungen ohne Rücksicht auf berufsspezifische Schutzpflichten schaffen selten Rechtssicherheit. Sie erzeugen oft nur zusätzlichen Aufwand, Unsicherheit im Datenaustausch und Rückzugsreaktionen auf Seiten der kontoführenden Institute.

Kanzleien sollten deshalb ihre internen Prozesse zur Fremdgeldverwaltung, Identifizierung von Mandanten, Dokumentation von Zahlungsflüssen und Kommunikation mit Banken besonders sorgfältig überprüfen. Banken wiederum sollten die Entwicklung der europäischen Standards eng verfolgen und ihre Kontrollsysteme so ausrichten, dass sie berufsrechtliche Besonderheiten angemessen berücksichtigen. Für Unternehmen empfiehlt es sich, bei Transaktionen mit treuhänderischer Zahlungsabwicklung frühzeitig zu klären, welche Kontostrukturen genutzt werden können und welche Nachweise erforderlich sind.

Auf europäischer Ebene wird nun entscheidend sein, ob die technischen Regulierungsstandards so angepasst werden, dass bestehende nationale Aufsichtssysteme weiterhin genutzt werden können. Die zentrale Forderung lautet, dass die Prüfung anwaltlicher Sammelkonten durch die anwaltliche Berufsaufsicht als ausreichend anerkannt wird. Das würde die geldwäscherechtlichen Ziele nicht in Frage stellen, aber die Funktionsfähigkeit anwaltlicher Sammelanderkonten und die Vertraulichkeit des Mandatsverhältnisses sichern.

Aus unserer Sicht zeigt die Debatte erneut, wie wichtig praxistaugliche, digital unterstützte Compliance Prozesse im Zusammenspiel von Recht, Bankwesen und Unternehmenspraxis sind. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung und schaffen dadurch spürbare Kostenersparnisse, gerade an den Schnittstellen zu Beratung, Dokumentation und regulatorischen Anforderungen.

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