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Digitalisierung

Geldwäscheprävention: AMLA-Standards zu Sanktionen verstehen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Geldwäscheprävention: Warum AMLA-Sanktionsstandards jetzt wichtig sind

Mit der neuen europäischen Aufsichtsarchitektur in der Geldwäscheprävention rückt die Frage in den Vordergrund, wie Verstöße gegen Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung künftig geahndet werden. Im Zentrum steht dabei die Konsultation der europäischen Geldwäschebehörde AMLA zu einem Entwurf technischer Regulierungsstandards. Technische Regulierungsstandards sind verbindlich auszugestaltende Detailregelungen, die Vorgaben aus europäischem Recht konkretisieren und in der Praxis unmittelbar beeinflussen, wie Aufsicht handelt, wie Risiken bewertet werden und welche Folgen Pflichtverletzungen haben können.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich an dieser Konsultation beteiligt und grundsätzlich begrüßt, dass mit dem Entwurf eine einheitliche sowie verhältnismäßige und wirksame Ahndung von Verstößen sichergestellt werden soll. Verhältnismäßigkeit bedeutet im Aufsichtsrecht, dass Maßnahmen geeignet und erforderlich sein müssen und die Belastung für Betroffene nicht außer Verhältnis zum Zweck stehen darf. Wirksamkeit zielt darauf, dass Sanktionen und Aufsichtsmaßnahmen tatsächlich zur Einhaltung der Vorgaben beitragen, also nicht nur formal bestehen, sondern in der Praxis auch Anreize zur Compliance setzen.

Gleichzeitig zeigt die Stellungnahme, wo die praktischen Bruchlinien liegen: Wenn zwar ein einheitlicher Standard beabsichtigt ist, die Bewertung und Reaktion auf Verstöße aber im Ermessen der einzelnen Aufsichtsbehörden verbleibt, entsteht Unsicherheit. Ermessen ist der rechtliche Spielraum einer Behörde, innerhalb gesetzlicher Grenzen zwischen mehreren rechtmäßigen Entscheidungen zu wählen. Für Unternehmen, für Steuerberatungs- und Rechtsberufe und für Finanzinstitutionen bedeutet das: Die formale Harmonisierung kann im Alltag durch unterschiedliche Ermessensausübung relativiert werden. Wer Prozesse aufstellt, muss daher nicht nur den Wortlaut künftiger Standards im Blick haben, sondern auch eine robuste, nachvollziehbare Risikosteuerung etablieren, die gegenüber verschiedenen Aufsichtsansätzen bestand hat.

RTS zu Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgeldern: Worum es materiell geht

Der konsultierte Entwurf bezieht sich auf finanzielle Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgelder im Zusammenhang mit Verstößen gegen Vorgaben zur Geldwäscheprävention. Finanzielle Sanktionen sind Geldbußen als Reaktion auf Pflichtverstöße. Verwaltungsmaßnahmen sind behördliche Anordnungen, die auf die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände oder die Begrenzung von Risiken gerichtet sein können, etwa durch die Verpflichtung, bestimmte organisatorische Schritte nachzuholen oder interne Kontrollen zu stärken. Zwangsgelder sind Druckmittel, die nicht primär bestrafen, sondern die Durchsetzung einer konkreten behördlichen Anordnung sicherstellen sollen, indem bei Nichtbefolgung wiederkehrende oder gestaffelte Zahlungen drohen.

Adressiert wird dabei ein Rahmen nach Artikel 53 der Geldwäscherichtlinie. Eine Richtlinie ist europäisches Sekundärrecht, das von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen ist. Gerade deshalb ist die Frage der praktischen Einheitlichkeit so relevant: Selbst wenn die Richtlinie und darauf aufsetzende Standards eine Harmonisierung anstreben, entsteht in der Umsetzung und Aufsichtspraxis ein Geflecht aus nationalen Zuständigkeiten, Verfahren und Bewertungsmaßstäben. Für betroffene Organisationen ist entscheidend, dass die interne Governance so gestaltet ist, dass sie nicht nur formale Pflichten abbildet, sondern gegenüber der Aufsicht plausibel begründen kann, warum bestimmte Kontrollmechanismen angemessen sind.

Die Stellungnahme hebt hervor, dass ein einheitlicher und zugleich verhältnismäßiger Sanktionsrahmen sinnvoll ist, der die Unterschiede zwischen Akteuren berücksichtigt. Gerade im Nichtfinanzsektor ist die Spannweite groß, weil unterschiedliche Berufsgruppen und Unternehmensformen betroffen sein können. Für die Praxis bedeutet das, dass derselbe Indikator oder dasselbe Bewertungskriterium je nach Struktur, Mandats- oder Kundenbeziehung und Risikoexposition sehr unterschiedlich wirken kann. Während große Finanzinstitutionen häufig über ausgebaute Compliance-Abteilungen verfügen, arbeiten viele kleine und mittelständische Unternehmen sowie freiberufliche Strukturen mit schlanken Teams, in denen Verantwortlichkeiten stark konzentriert sind. Ein wirksames Sanktionssystem muss diese Realität abbilden, ohne die Risikosteuerung zu verwässern.

Ein weiterer Kernpunkt ist die Komplexität des Entwurfs. Komplexe Regelungen bergen das Risiko, dass sie in der Anwendung uneinheitlich verstanden werden und dadurch gerade nicht die gewünschte Wirksamkeit entfalten. Hinzu kommt, dass zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten sein sollen. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind gesetzliche oder regulatorische Formulierungen, die bewusst offen gehalten sind, etwa weil sie eine wertende Betrachtung erfordern. Sie müssen durch Auslegung, Verwaltungspraxis und gegebenenfalls Rechtsprechung konkretisiert werden. Für Compliance-Verantwortliche führt das in der Übergangsphase typischerweise zu Mehrarbeit: Es müssen interne Interpretationen dokumentiert, Entscheidungen begründet und Prozesse so gestaltet werden, dass sie auch bei späterer Konkretisierung stabil bleiben.

Auswirkungen auf Unternehmen, Kanzleien und Finanzinstitute in der Praxis

Für Unternehmen und Finanzinstitutionen ergibt sich aus der Konsultation weniger eine sofortige Pflichtänderung als vielmehr ein klarer Handlungsimpuls: Die Richtung geht zu stärker standardisierten Bewertungs- und Sanktionsmechanismen, zugleich bleibt die Durchsetzung in relevanten Teilen von der Aufsichtspraxis geprägt. Wer hier proaktiv agiert, reduziert das Risiko, dass organisatorische Schwächen im Prüfungsfall als Verstoß gewertet werden oder dass Nachbesserungen unter Zeitdruck erfolgen müssen.

Für kleine und mittelständische Unternehmen, einschließlich wachsender Onlinehändler oder spezialisierter Dienstleister, ist der entscheidende Hebel die Nachvollziehbarkeit der eigenen Prozesse. In der Geldwäscheprävention wird in der Regel erwartet, dass Risiken erkannt, Maßnahmen abgeleitet und Ergebnisse überprüft werden. Wenn Bewertungen im Ermessen von Aufsehern liegen, gewinnt die dokumentierte Begründung an Gewicht: Warum wurden bestimmte Risiken als niedrig oder erhöht eingeordnet, wie wurden Kontrollen dimensioniert, wie wurden Auffälligkeiten behandelt und wer war verantwortlich. Gerade bei knappen Ressourcen ist es wichtig, dass Verantwortlichkeiten eindeutig festgelegt und Stellvertretungen geregelt sind, weil organisatorische Unklarheit in der Praxis schnell als Kontrolllücke erscheint.

Für Steuerberatungs- und Rechtsberufe im Nichtfinanzsektor ist die von der Bundesrechtsanwaltskammer angesprochene Frage der Anwendbarkeit von Indikatoren und Bewertungskriterien besonders praxisrelevant. Wenn ein Standard Indikatoren vorsieht, die eher auf große Organisationen zugeschnitten sind, kann dies zu Missverständnissen führen, wenn die Aufsicht diese ohne Anpassung auf kleinere Einheiten überträgt. Umso wichtiger ist eine prozessorientierte Compliance, die sich nicht im Abhaken von Checklisten erschöpft, sondern die konkrete Arbeitsrealität abbildet, etwa durch klare Mandatsannahmeprozesse, definierte Prüf- und Freigabeschritte und eine revisionssichere Ablage relevanter Nachweise.

Finanzinstitutionen werden in diesem Kontext weiterhin an hohen Maßstäben gemessen. Für sie sind vor allem konsistente Eskalationswege, belastbare Kontrollen und wirksame interne Governance zentral, weil Sanktionsmechanismen typischerweise auch die Frage berücksichtigen, ob ein Verstoß systemisch ist oder auf Einzelversagen beruht. Die Konsultation verdeutlicht, dass die Aufsicht nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Qualität des Steuerungssystems bewertet. Wer technisch und organisatorisch so aufgestellt ist, dass Kontrollen automatisiert, Verantwortlichkeiten nachvollziehbar und Entscheidungen auditierbar sind, senkt das Risiko, dass Unklarheiten in der Auslegung zu empfindlichen Maßnahmen führen.

Fazit: Compliance belastbar gestalten und digital prüfbar machen

Die Konsultation zu technischen Regulierungsstandards der AMLA setzt ein deutliches Signal: Die Ahndung von Verstößen in der Geldwäscheprävention soll einheitlicher, verhältnismäßig und wirksam werden, zugleich besteht die Gefahr, dass ein komplexer Regelungsrahmen und behördliches Ermessen zu Uneinheitlichkeit und Umsetzungsproblemen führen. Für die Praxis ist daher entscheidend, dass Organisationen ihre geldwäscherechtlichen Prozesse so gestalten, dass sie verständlich, dokumentiert und gegenüber unterschiedlichen Aufsichtsansätzen verteidigungsfähig sind, insbesondere dort, wo unbestimmte Rechtsbegriffe und wertende Kriterien Spielräume eröffnen.

Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, Buchhaltungs- und Compliance-nahe Prozesse digital und effizient aufzusetzen, sodass Nachweise strukturiert verfügbar sind und Prüfungen weniger Reibungsverluste verursachen. Der Fokus liegt auf Prozessoptimierung und Digitalisierung in der Buchhaltung, weil sich damit in der Praxis häufig erhebliche Kostenersparnisse und zugleich eine höhere Prüfbarkeit erreichen lassen.

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