Hintergrund und Zielsetzung der neuen GwG-Meldeverordnung
Am 1. September 2025 wurde die neue Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Diese sogenannte GwG-Meldeverordnung konkretisiert die Anforderungen des Geldwäschegesetzes und bestimmt verbindlich, wie Verdachtsmeldungen nach den Paragrafen 43 und 44 einzureichen sind. Ab dem 1. März 2026 müssen somit alle meldepflichtigen Unternehmen, darunter Kreditinstitute, Finanzdienstleister und bestimmte Nichtfinanzunternehmen, die in diese Pflichten einbezogen sind, ihre Prozesse entsprechend umstellen.
Das Ziel der neuen Meldeverordnung besteht darin, die Qualität und Vollständigkeit der eingehenden Verdachtsmeldungen zu verbessern und zugleich die Abläufe bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu vereinheitlichen. Damit soll eine noch engere Verzahnung von Wirtschaft und Finanzaufsicht bei der Früherkennung von Geldwäschehandlungen und Terrorismusfinanzierung erreicht werden.
Klarstellung der Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz
Das Geldwäschegesetz verpflichtet unter anderem Banken, Steuerberatungsgesellschaften, Immobilienmakler sowie Händler bestimmter Güter, festgestellte oder auch nur vermutete verdächtige Transaktionen unverzüglich zu melden. Eine Verdachtsmeldung ist immer dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Handlung stammen oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen könnten. Eine Meldung darf nicht dadurch unterbleiben, dass die Vermögenswerte erst nach der Transaktion als verdächtig erkannt werden. Durch die neue GwG-Meldeverordnung wird erstmals präzise geregelt, welche Angaben zwingend in diesen Meldungen enthalten sein müssen und in welchem Format die Übermittlung zu erfolgen hat.
Die Verordnung verpflichtet die Verpflichteten, die Daten elektronisch zu übermitteln und eindeutige Angaben zu den beteiligten Personen, deren wirtschaftlich Berechtigten sowie zu Art, Umfang und Zweck der Transaktion zu machen. Im Ergebnis entsteht ein standardisiertes Datenmodell, das die Auswertung und Nachverfolgung durch die Ermittlungsstellen wesentlich erleichtert. Für kleine und mittlere Unternehmen, die beispielsweise im Finanzsektor oder im Immobilienhandel tätig sind, bedeutet dies nicht nur zusätzliche Dokumentationspflichten, sondern auch die Chance, bestehende Prüfprozesse zu automatisieren und ihre Compliance-Strukturen zu professionalisieren.
Praktische Auswirkungen auf Unternehmen und Berater
Für die Praxis von Banken, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfenden und anderen Verpflichteten dürfte die neue Verordnung besonders relevant sein, weil sie die bisherige Meldepraxis auf eine verbindliche rechtliche Grundlage stellt. Das betrifft nicht nur die technische Übermittlung, sondern auch interne Kontrollmechanismen zur Erkennung verdächtiger Vorgänge. Unternehmen sind angehalten, ihre internen Richtlinien zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dazu zählen klare Verantwortlichkeiten, definierte Prüfprozesse und die regelmäßige Schulung der Mitarbeitenden, die für die Meldungen verantwortlich sind.
Gerade kleine und mittelständische Unternehmen, die bisher nur punktuell mit der Geldwäscheprävention in Berührung gekommen sind, sollten die verbleibende Übergangszeit bis März 2026 nutzen, um ihre internen Abläufe zu überprüfen. Dazu gehört insbesondere die Integration entsprechender Prüfmechanismen in die Finanzbuchhaltung, die Nutzung von digitalen Meldesystemen und die Sensibilisierung der Mitarbeitenden für potenzielle Verdachtsmomente. Der Aufwand für die Implementierung hängt dabei stark von der bisherigen Struktur des Unternehmens ab. Wer bereits über ein internes Compliance-Management-System verfügt, kann die neuen Anforderungen häufig mit überschaubarem Anpassungsbedarf erfüllen.
Für Steuerberatende und Wirtschaftsprüfende ergeben sich zudem Berührungspunkte bei Mandanten, die meldepflichtig sind. Diese sollten darauf achten, dass ihre Klienten rechtzeitig über die neuen Meldeformate informiert und bei der technischen Umsetzung unterstützt werden. Auf diese Weise lassen sich Fehler bei der Meldung und damit verbundene Bußgelder vermeiden.
Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis
Die neue GwG-Meldeverordnung markiert einen wichtigen Schritt hin zu einer modernen und einheitlichen Geldwäscheprävention in Deutschland. Sie schafft Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Verdachtsmeldungen und stellt gleichzeitig hohe Anforderungen an die technische Umsetzung innerhalb der Unternehmen. In der Praxis bedeutet dies, dass meldepflichtige Unternehmen ihre Prozesse frühzeitig an die künftigen Vorgaben anpassen sollten. Dabei sind sowohl organisatorische als auch IT-technische Maßnahmen erforderlich, um die Vollständigkeit und Qualität der Meldungen sicherzustellen.
Für den Mittelstand eröffnet die Umstellung zugleich Chancen, bestehende Abläufe zu digitalisieren und mit anderen Compliance- und Buchhaltungsprozessen zu verknüpfen. Eine strukturierte digitale Prozesslandschaft sorgt nicht nur für Rechtssicherheit, sondern reduziert auch langfristig den administrativen Aufwand. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, diese Anforderungen effizient umzusetzen. Durch unseren Schwerpunkt auf Prozessoptimierung in der Buchhaltung und Digitalisierung erreichen unsere Mandanten häufig erhebliche Kosteneinsparungen und stärken zugleich ihre regulatorische Sicherheit.
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