Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Gebührenfestsetzung bei verbindlichen Auskünften sorgt für mehr Klarheit im Umgang mit komplexen Umstrukturierungen und der steuerlichen Planungs- und Rechtssicherheit von Unternehmen. Besonders für Unternehmerinnen und Unternehmer, steuerberatende Kanzleien sowie Finanzinstitutionen ist das Urteil von hoher Relevanz, da es direkte Auswirkungen auf die Kostenstruktur bei Anträgen auf verbindliche Auskünfte hat.
Gebührenfestsetzung für verbindliche Auskunft nach § 89 AO
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 03.07.2025 (Az. IV R 6/23) entschieden, dass gegenüber mehreren Antragstellern nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft zu erheben ist, wenn die Auskunft tatsächlich einheitlich erteilt wird. Ausgangspunkt des Verfahrens war der gemeinsame Antrag von acht Gesellschaftern einer Holdinggesellschaft, die ihre geplante Umstrukturierung rechtssicher gestalten wollten. Das zuständige Finanzamt erließ daraufhin acht gleichlautende verbindliche Auskünfte und setzte für jeden Gesellschafter die gesetzliche Höchstgebühr in Höhe von 109.736 Euro fest. Damit entstand ein Gebührenvolumen von insgesamt nahezu 880.000 Euro, das die Antragsteller in dieser Form nicht akzeptieren wollten.
Das Finanzgericht teilte bereits die Auffassung der Kläger, dass nur eine einheitliche Gebühr angefallen sei. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun im Revisionsverfahren diese Entscheidung und stellte klar, dass § 89 Absatz 3 Satz 2 Abgabenordnung maßgeblich ist. Diese Vorschrift besagt, dass bei einer gemeinschaftlich beantragten und den Antragstellern gegenüber einheitlich erteilten verbindlichen Auskunft lediglich eine Gebühr festzusetzen ist. Alle Antragsteller haften in diesem Fall als Gesamtschuldner, was bedeutet, dass jeder für den Gesamtbetrag in voller Höhe haftet, die Gebühr aber insgesamt nur einmal anfällt.
Rechtliche Einordnung und Begründung der Entscheidung
Die zentrale rechtliche Weichenstellung durch den Bundesfinanzhof liegt in der Auslegung des Anwendungsbereichs von § 89 Abgabenordnung. Mit dem Gesetz aus dem Jahr 2016 reagierte der Gesetzgeber auf frühere Rechtsprechung, nach der bei mehreren Antragstellern grundsätzlich jeder einzeln mit einer Gebühr herangezogen werden konnte, auch wenn die Anträge denselben Sachverhalt betrafen. Diese Praxis führte zu erheblichen Kostenbelastungen und erschwerte die Nutzung verbindlicher Auskünfte gerade für mittelständische Unternehmen und Unternehmensverbünde erheblich.
Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass das Finanzamt nicht frei darüber entscheiden kann, die Auskunft formal gegenüber jedem Antragsteller einzeln zu bescheiden, wenn inhaltlich schon erkennbar ein gemeinsamer Antrag vorliegt. Entscheidend ist nach Ansicht des Gerichts die Einheitlichkeit in der Sache und nicht die äußere Form der Bescheidung. Damit stärkt das Urteil die Position von Steuerpflichtigen, die gemeinsam eine verbindliche Auskunft beantragen, insbesondere in Fällen von Umstrukturierungen, gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen oder auch bei komplexen Fragen im Bereich der Umsatzsteuer und Lohnsteuer.
Bemerkenswert ist auch, dass der Bundesfinanzhof den Anwendungsbereich des § 89 Absatz 3 Satz 2 nicht auf die besonderen Konstellationen der Steuerauskunfts-Verordnung beschränkt sieht. Diese Norm nennt Fälle, in denen eine verbindliche Auskunft zwingend nur von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden kann. Nach Auffassung des Gerichts sind aber auch darüber hinausgehende Konstellationen erfasst, bei denen ein einheitlicher Antrag gestellt wurde. Damit wird deutlich, dass das Schutzbedürfnis der Antragsteller Vorrang gegenüber fiskalischen Interessen erhält.
Relevanz und Auswirkungen für Unternehmen und Steuerberatung
Für die Praxis kleiner Unternehmen, mittelständischer Betriebe sowie spezialisierter Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder auch Onlinehändler bringt das Urteil wesentliche Klarheit und Kostenentlastungen. In der Vergangenheit konnte die Gebührenlast bei verbindlichen Auskünften ein entscheidender Hinderungsgrund sein, rechtliche Sicherheit vor einer größeren betrieblichen Entscheidung einzuholen. Die aktuelle Rechtsprechung sorgt dafür, dass selbst in Konstellationen mit mehreren Beteiligten, etwa einem Gesellschafterkreis oder einer Unternehmensgruppe, die Gebühr nicht vervielfacht wird. Dies begünstigt die Nutzung des Instruments der verbindlichen Auskunft, das insbesondere bei geplanten Umstrukturierungen, bei steuerlich komplexen Geschäftsmodellen im Onlinehandel oder bei Trägergesellschaften von Pflegeeinrichtungen eine zentrale Rolle spielt.
Für Steuerberaterinnen und Steuerberater bedeutet dies, dass die Beratungspraxis an dieser Stelle klarer wird und Mandantinnen und Mandanten effektiver auf ihre Rechte hingewiesen werden können. Auch Finanzinstitutionen profitieren von der verbesserten Vorhersehbarkeit von Gebührenrisiken, wenn sie bei Transaktionen im Rahmen von Due Diligence Prüfungen verbindliche Auskünfte einholen. Die entfallene Möglichkeit der mehrfachen Festsetzung verhindert zudem finanzielle Schieflagen zu Lasten der Antragsteller und erhöht die Fairness im Besteuerungsverfahren.
Konkret könnte das Urteil gerade für Unternehmensgruppen, die in einer Holdingstruktur organisiert sind, erhebliche finanzielle Entlastungen bringen. Aber auch kleinere Unternehmen, die gemeinsam mit Partnern Projekte anstoßen und deren steuerliche Behandlung absichern möchten, können nun auf ein klar geregeltes Verfahren zurückgreifen. Damit stärkt der Bundesfinanzhof die Attraktivität der verbindlichen Auskunft als Instrument zur Risikovermeidung und erhöht gleichzeitig die Planungssicherheit für die Praxis. Steuerplanungen werden so für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen ebenso erleichtert wie für Onlinehändler mit komplexen, grenzüberschreitenden Liefer- oder Umsatzmodellen.
Kostenvorteile und Rechtssicherheit durch aktuelle BFH-Entscheidung
Die Entscheidung sorgt nicht nur für finanzielle Entlastung, sondern auch für eine systematische Stärkung des Vertrauens in verbindliche Auskünfte. Unternehmen dürfen künftig darauf vertrauen, dass ihre gemeinschaftlich gestellten Anträge nicht mit mehrfachen Gebühren belastet werden. Dies trägt dazu bei, das Verfahren als effektives Steuerplanungsinstrument wieder attraktiver zu machen und bestehende Hürden abzubauen.
Für kleine und mittelständische Unternehmen bietet diese Entwicklung neue Chancen, steuerliche Risiken frühzeitig durch verbindliche Auskünfte abzusichern, ohne gleichzeitig ein erhebliches Gebührenrisiko tragen zu müssen. Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen verschiedenster Größen, von kleinen Betrieben bis hin zu mittelständischen Gesellschaften, und unterstützt sie insbesondere bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, um nachhaltige Kostenersparnisse zu erzielen.
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