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Abgabenordnung

Gebühren bei verbindlicher Auskunft nur einmal pro Antrag notwendig

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Einheitliche verbindliche Auskunft und ihre Bedeutung für Unternehmen

Die verbindliche Auskunft ist ein Instrument der Abgabenordnung, das Unternehmen ermöglicht, vor Umsetzung komplexer steuerlicher Gestaltungen rechtliche Sicherheit zu erlangen. Sie wird auf Antrag vom Finanzamt erteilt und legt für den konkreten Sachverhalt verbindlich fest, wie das Steuerrecht angewendet wird. Dieses Verfahren eignet sich insbesondere für Umstrukturierungen, gesellschaftsrechtliche Gestaltungen oder bedeutende Investitionen, bei denen für die Beteiligten eine spätere steuerliche Überraschung vermieden werden soll. In der Praxis ergibt sich dabei häufig die Frage, wie Gebühren festgesetzt werden, wenn mehrere Antragsteller gemeinsam eine solche Auskunft beantragen. Der Bundesfinanzhof (Az. IV R 6/23, Urteil vom 3. Juli 2025) hat hierzu jüngst eine bedeutsame Entscheidung getroffen und klargestellt, dass bei einer einheitlich erteilten Auskunft auch nur eine Gebühr erhoben werden darf.

Rechtlicher Hintergrund und gesetzliche Grundlage

Nach § 89 der Abgabenordnung können Steuerpflichtige eine verbindliche Auskunft beantragen. Damit verbunden sind Verwaltungsgebühren, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert der Auskunft richtet und bis zur gesetzlichen Höchstgebühr reicht. Im Streitfall ging es um die Auslegung des § 89 Absatz 3 Satz 2 Abgabenordnung. Dort ist geregelt, dass nur eine Gebühr festzusetzen ist, wenn eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. Diese Regelung wurde im Jahr 2016 eingeführt, um eine frühere Rechtsprechung abzulösen, die selbst bei identischen Anträgen mehrerer Beteiligter für jede Person eine eigene Gebühr vorsah. Wichtig ist hierbei der Begriff der Einheitlichkeit. Dieser liegt vor, wenn das Finanzamt in der Sache nur eine Auskunft erteilt – selbst wenn diese an mehrere Antragsteller in gleicher Form übersandt wird. Alle Antragsteller haften in diesem Fall gesamtschuldnerisch. Gesamtschuldnerschaft bedeutet, dass das Finanzamt die Gebühr zwar von allen gemeinsam verlangen kann, insgesamt aber nur einmal die festgesetzte Summe geschuldet ist.

Das Verfahren und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Im entschiedenen Fall planten acht Gesellschafter einer Holdinggesellschaft eine Umstrukturierung und beantragten gemeinsam eine verbindliche Auskunft über die steuerlichen Folgen. Das Finanzamt stellte daraufhin acht getrennte Bescheide aus und setzte die Höchstgebühr von jeweils 109.736 Euro an, wodurch eine Gesamtbelastung von über 870.000 Euro entstanden wäre. Die Antragsteller hielten diese Vorgehensweise für fehlerhaft. Sie vertraten die Auffassung, dass die Gebühr nur einmal in voller Höhe erhoben werden dürfe. Das Finanzgericht gab ihnen recht. Auch der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Sichtweise an und führte aus, dass eine einheitlich beantragte Auskunft nicht mehrfach abgerechnet werden dürfe. Entscheidend sei nicht die Anzahl der physischen Bescheide, sondern die Tatsache, dass der festgestellte Sachverhalt einheitlich beurteilt worden sei. Eine bloße Mehrfertigung in identischem Wortlaut führe nicht zu mehreren rechtlich selbständigen Auskünften. Damit bestätigte der Bundesfinanzhof, dass die Antragsteller gemeinsam nur eine Gebühr schuldeten.

Praktische Relevanz für Unternehmen

Für die Unternehmenspraxis ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung, da gerade bei komplexen Umstrukturierungen mit mehreren Beteiligten – etwa in Holdingstrukturen, Unternehmensgruppen oder auch in Kooperationen von Mittelständlern – ein gemeinsamer Antrag auf verbindliche Auskunft naheliegt. Ohne die nun erfolgte Klarstellung wäre das Risiko erheblich, dass durch Mehrfachgebühren eine kaum tragbare finanzielle Belastung entsteht. Die Rechtsprechung bringt somit mehr Planungssicherheit und schafft Kostentransparenz. Entscheidend ist dabei, dass der Antrag ausdrücklich gemeinsam gestellt wird und auf eine einheitliche Entscheidung abzielt. Unternehmen können durch diese Vorgehensweise sicherstellen, dass eine verbindliche Auskunft wirtschaftlich sinnvoll genutzt wird. Dies ist insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen von Vorteil, die ihren Finanzaufwand im Blick behalten müssen.

Die Entscheidung verdeutlicht zudem die Intention des Gesetzgebers, Verbindlichkeit in steuerlichen Planungsfragen bezahlbar und verlässlich zu halten. Der Bundesfinanzhof hat zudem hervorgehoben, dass die Regelung des § 89 Absatz 3 Satz 2 Abgabenordnung nicht nur auf Fälle beschränkt ist, in denen eine Auskunft ausschließlich gemeinsam beantragt werden kann. Vielmehr gilt sie ganz allgemein, sobald eine tatsächlich einheitliche Anfrage gestellt und einheitlich beschieden wird. Dies eröffnet für Unternehmen einen erweiterten Anwendungsbereich und ermöglicht es, in Konstellationen mit mehreren Beteiligten die Kosten bereits im Vorfeld realistisch einzuschätzen.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Juli 2025 schafft eindeutige Klarheit über die Gebührenerhebung bei gemeinschaftlich beantragten verbindlichen Auskünften. Für die Praxis bedeutet dies, dass Gebührenfallen bei Mehrfachanträgen vermieden werden können, wenn alle Beteiligten geschlossen auftreten und eine einheitliche Beurteilung beantragen. Steuerpflichtige sollten daher künftig bewusst prüfen, ob eine gemeinsame Antragstellung nicht die effizientere Lösung ist. Wer eine verbindliche Auskunft für mehrere Gesellschafter oder organisatorische Einheiten anstrebt, kann sich nun sicher sein, dass die höchstmögliche Gebühr nur einmal anfällt. Damit wird ein Stück Rechts- und Planungssicherheit zurückgewonnen, das insbesondere in Zeiten kostenintensiver Unternehmensentscheidungen von großem Wert ist.

Als Kanzlei begleiten wir kleine und mittelständische Unternehmen bei der Optimierung ihrer Prozesse in der Buchhaltung und unterstützen gezielt bei der Digitalisierung, um Steuer- und Verwaltungsverfahren planbarer und wirtschaftlicher zu gestalten. Unsere Erfahrung zeigt, dass durch eine effiziente Prozessgestaltung erhebliche Kosteneinsparungen realisierbar sind – ein Vorteil, den wir für unsere Mandanten langfristig nutzbar machen.

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