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Arbeitsrecht

Fremdpersonalverbot Fleischwirtschaft: BFH konkretisiert Grenzen der Feststellungsklage

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Die jüngste Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 14.01.2025 (Az. VII R 3/23) betrifft ein Thema, das für Unternehmen in der Fleischwirtschaft hohe Relevanz hat. Konkret ging es darum, ob ein Wurstproduzent bereits ohne konkrete Prüfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde gerichtlich feststellen lassen kann, dass er nicht dem Fremdpersonalverbot nach § 6a Abs. 2 Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) unterliegt. Dieses Verbot verpflichtet Unternehmen dazu, Arbeitskräfte in der Fleischverarbeitung ausschließlich im Rahmen eigener Arbeitsverhältnisse einzusetzen und untersagt den Einsatz von Selbständigen. Der BFH stellte klar, dass eine Feststellungsklage ohne behördliche Prüfungsankündigung unzulässig ist, da das erforderliche Rechtsverhältnis zwischen Unternehmen und Behörde fehlt.

Rechtlicher Hintergrund und Entwicklung des Fremdpersonalverbots

Das Fremdpersonalverbot wurde mit Wirkung zum 01.04.2021 durch das GSA Fleisch eingeführt, um Missstände in der Fleischwirtschaft zu bekämpfen und die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu stärken. Nach § 2 Abs. 1 GSA Fleisch gilt als Betrieb der Fleischwirtschaft jede organisatorische Einheit, die der Schlachtung, Zerlegung oder Verarbeitung tierischer Produkte dient. Besonders betroffen sind Unternehmen, die in großem Umfang Beschäftigte einsetzen, wie Schlachthöfe oder Wurstproduzenten. Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, Ketten von Subunternehmern und Einsätze von Scheinselbständigen zu unterbinden und so die Kontrolle über Arbeitsbedingungen zu verbessern. Für viele Betriebe der Fleischbranche bedeutet dies eine deutliche Einschränkung ihrer bisherigen Flexibilität bei der Personalplanung.

Rechtliche Einordnung des BFH und Begründung des Urteils

Die Klägerin, eine Wurstproduzentin, wollte gerichtlich feststellen lassen, dass ihr Betrieb nicht als Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des GSA Fleisch anzusehen sei. Hilfsweise beantragte sie, bestimmte Betriebsbereiche aus dem Anwendungsbereich des Fremdpersonalverbots auszunehmen. Grundlage für eine solche Feststellung ist § 41 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung, der eine Feststellungsklage ermöglicht, sofern ein berechtigtes Interesse an der baldigen Klärung besteht. Der BFH verneinte dieses Interesse, weil das Hauptzollamt bisher keine konkreten Prüfungsmaßnahmen eingeleitet hatte und somit kein hinreichend bestimmtes Rechtsverhältnis vorlag. Die Klägerin sei lediglich potenzielle Normadressatin, ohne dass ersichtlich gewesen sei, dass ein Bußgeldverfahren drohe oder Verstöße gegen das Fremdpersonalverbot festgestellt worden wären.

In seiner Argumentation hat der BFH auch auf die sogenannte Damokles-Rechtsprechung verwiesen. Diese besagt, dass Bürger und Unternehmen nicht darauf verwiesen werden dürfen, unklare Rechtsfragen erst im Rahmen eines Sanktionsverfahrens klären zu müssen. Allerdings sei nach Auffassung des Verbandes in diesem Fall keine vergleichbare Situation gegeben, da die Klägerin nicht darlegen konnte, dass ein behördliches Verfahren unmittelbar bevorstünde. Damit handle es sich lediglich um eine abstrakte Rechtsunsicherheit, die keine gerichtliche Überprüfung rechtfertige.

Zusammenfassend leitet der BFH damit drei wesentliche Kriterien für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ab: Erstens muss ein konkretes Rechtsverhältnis mit der Behörde bestehen, zweitens braucht es einen unmittelbar drohenden Eingriff oder eine behördliche Maßnahme und drittens darf das Verfahren nicht auf eine bloße rechtliche Begutachtung hinauslaufen, sondern muss einem tatsächlichen Rechtsschutzinteresse dienen.

Praxisrelevanz für Wurstproduzenten, Pflegeeinrichtungen und Onlinehändler

Für Wurstproduzenten und andere Unternehmen in der Fleischwirtschaft ist das Urteil von hoher Bedeutung. Sie können den Anwendungsbereich des Fremdpersonalverbots nicht vorsorglich durch eine gerichtliche Feststellung überprüfen lassen, solange keine behördliche Aktivität wie eine Prüfung durch das Hauptzollamt erkennbar ist. Dies erschwert insbesondere die rechtssichere Planung für Betriebe, die zwischen verschiedenen Produktionsstufen und Betriebsstätten differenzieren. Kleine und mittelständische Fleischverarbeiter müssen künftig sorgfältig prüfen, inwieweit ihre innerbetriebliche Organisation mit den gesetzlichen Anforderungen zur Beschäftigung eigener Arbeitnehmer konform ist und dürfen nicht darauf vertrauen, diese Fragen vorsorglich vor Gericht zu klären.

Auch spezialisierte Einrichtungen wie Pflegeheime oder Krankenhäuser können indirekt betroffen sein, wenn sie beispielsweise eigene Küchen oder Produktionsbereiche betrieben, die mit der Verarbeitung tierischer Erzeugnisse verbunden sind. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist zwar vorrangig auf die Fleischwirtschaft zugeschnitten, doch zeigt die Entscheidung, dass die Gerichte eine restriktive Handhabung von Feststellungsklagen verfolgen. Gleiches gilt für Onlinehändler oder mittelständische Unternehmen außerhalb der Fleischbranche, die ebenfalls darauf achten sollten, dass sie rechtliche Unsicherheiten erst im Rahmen konkreter Verwaltungsmaßnahmen effektiv klären lassen können.

Für alle Unternehmer ergibt sich hieraus ein organisatorischer Handlungsbedarf: Prozessabläufe und Personalstrukturen müssen so gestaltet werden, dass auch bei späteren behördlichen Prüfungen keine Anhaltspunkte für Verstöße vorliegen. Steuerberatende und Finanzinstitutionen sollten ihre Mandanten proaktiv auf die Grenzen der gerichtlichen Vorabklärung hinweisen, um spätere Überraschungen bei Prüfungen des Hauptzollamts oder im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu vermeiden.

Fazit: Klarheit für Unternehmer nur bei konkreten Prüfungen

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass Unternehmen der Fleischwirtschaft das Fremdpersonalverbot nicht mit einer allgemeinen Feststellungsklage im Voraus überprüfen lassen können. Rechtsklarheit entsteht erst dann, wenn Behörden konkrete Maßnahmen ergreifen oder Prüfungen einleiten. Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen, insbesondere in der Fleischverarbeitung, ihre Compliance-Strukturen stärken und im Vorfeld eng mit Beratern zusammenarbeiten sollten. Ein rechtlicher Freibrief durch vorsorgliche Feststellungsklagen ist ausgeschlossen.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Buchhaltungsprozesse effizient zu digitalisieren und dadurch erhebliche Kosten einzusparen. Durch unsere Spezialisierung auf Prozessoptimierung in der Buchhaltung helfen wir unseren Mandanten, rechtssicher und zugleich zukunftsorientiert zu arbeiten – von traditionellen Handwerksbetrieben bis hin zu innovativen Onlinehändlern.

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