Einführung in die Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz
Mit der Einführung des § 35c Einkommensteuergesetz wurde ein steuerlicher Fördermechanismus geschaffen, der gezielt energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden unterstützt. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, private Immobilieneigentümerinnen und Eigentümer zu motivieren, ihre Gebäude energetisch zu modernisieren und so sowohl den Klimaschutz als auch eine nachhaltige Energieeinsparung zu fördern. Die Norm stellt eine Steuerermäßigung dar, das bedeutet, sie wirkt sich nicht lediglich auf die Bemessungsgrundlage, sondern direkt auf die tatsächlich zu zahlende Einkommensteuer aus. Dadurch ist die Entlastungswirkung für die Steuerpflichtigen besonders deutlich spürbar.
Die möglichen steuerlichen Vorteile wurden in einem umfassenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen präzisiert, das kürzlich in einer neuen Fassung veröffentlicht wurde. Dieses Schreiben ersetzt das bisherige Anwendungsschreiben vom 14. Januar 2021 (BStBl I S. 103) und greift in seiner aktuellen Ausgestaltung verschiedene Einzelfragen auf, die im Zusammenspiel mit der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) entstanden sind. Das Aktenzeichen des neuen Schreibens lautet IV C 1 - S 2296-c/00004/018/050.
Relevante Maßnahmen und förderfähige Arbeiten
Ein häufiges Praxisproblem bestand bislang darin, zu klären, welche konkreten Tätigkeiten von der Steuerermäßigung erfasst werden. Das nun in aktualisierter Form veröffentlichte BMF-Schreiben schafft hier Klarheit. Es listet erneut eine Vielzahl von vorbereitenden Arbeiten und Umfeldmaßnahmen auf, die mit den eigentlichen energetischen Sanierungen verknüpft sind und daher förderfähig sein können. Dabei handelt es sich etwa um Arbeiten, die typischerweise vor oder im Zuge der energetischen Sanierung notwendig werden, etwa bei der Verbesserung der Gebäudehülle oder der Anpassung der technischen Gebäudeausstattung.
Eine zentrale Voraussetzung bleibt, dass die durchgeführten Maßnahmen den in der ESanMV definierten technischen Mindestanforderungen entsprechen. Nur wenn diese eingehalten sind, kann die Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz gewährt werden. Eigentümerinnen und Eigentümer sollten daher bei der Planung von Sanierungsmaßnahmen stets darauf achten, dass die beauftragten Handwerksbetriebe diesbezüglich zertifiziert sind und die notwendigen Bescheinigungen ausstellen dürfen.
Nachweispflichten und praktische Umsetzung
Die steuerliche Förderung erfordert einen formal belastbaren Nachweis der durchgeführten Maßnahmen. Hierzu dient eine verbindliche Musterbescheinigung, die mit der Steuererklärung einzureichen ist. In dieser muss die ausführende Fachfirma bestätigen, dass die vorgenommenen Arbeiten den Anforderungen der ESanMV genügen. Das BMF-Schreiben vom Dezember 2024 hatte bereits hierfür eine verbindliche Vorlage definiert, die weiterhin gilt und nun ergänzend zur neuen Fassung des Anwendungsschreibens tritt.
Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass sie von Beginn an eine enge Abstimmung mit ihrem Handwerksbetrieb sicherstellen müssen. Nur so lässt sich gewährleisten, dass die später erforderliche Bescheinigung ordnungsgemäß erstellt wird und eine reibungslose Anerkennung durch das Finanzamt erfolgen kann. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen aus dem Handwerkssektor sowie Bauträger sind hier in einer Doppelrolle: Einerseits können sie als Dienstleister entsprechende Leistungen erbringen und dokumentieren, andererseits sind auch sie selbst häufig Immobilieneigentümer und können so von den Förderungen profitieren.
Fazit und Handlungsempfehlung für Unternehmen
Die Neufassung des BMF-Schreibens bringt zusätzliche Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Für Privatpersonen eröffnet sich weiterhin die attraktive Möglichkeit, Sanierungskosten in erheblichem Umfang steuerlich geltend zu machen, wenn sie energetische Maßnahmen an ihrem selbstgenutzten Wohngebäude durchführen lassen. Gleichzeitig profitieren Unternehmerinnen und Unternehmer sowohl als Leistungserbringer, die Sanierungen am Markt anbieten, als auch in ihrer Rolle als Eigentümer von Betriebsimmobilien, sofern diese teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden. Damit ist das Instrument nicht nur ein Beitrag zum Klimaschutz, sondern auch ein wirtschaftlicher Anreiz für nachhaltiges Investieren.
Wer die steuerlichen Vorteile in Anspruch nehmen möchte, sollte die Planung solcher Maßnahmen strategisch angehen und schon frühzeitig die steuerliche Begleitung einbeziehen. Gerade mittelständische Unternehmen, die im Bereich Bau, Sanierung oder Energietechnik tätig sind, können auch für ihre Kunden entscheidenden Mehrwert schaffen, indem sie fachgerechte Ausführung und steuerliche Förderfähigkeit miteinander verbinden. Als Kanzlei haben wir uns auf die Begleitung kleiner und mittelständischer Unternehmen spezialisiert und unterstützen diese nicht nur bei steuerlichen Fragen zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung, sondern auch bei der Prozessoptimierung in der Buchhaltung und der Digitalisierung. Dadurch erzielen unsere Mandanten erhebliche Kostenersparnisse und sichern sich nachhaltige Wettbewerbsvorteile.
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