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Internationales

Fondsrisikobegrenzungsgesetz: Folgen für Fonds und Anleger

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Fondsrisikobegrenzungsgesetz: Einordnung und Zielrichtung

Der Gesetzgeber hat mit dem Fondsrisikobegrenzungsgesetz finanzpolitische Vorgaben der Europäischen Union für den Investmentfondsmarkt in deutsches Recht überführt. Das Gesetz wurde im Deutschen Bundestag am 5. März 2026 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen. Inhaltlich steht eine Stärkung der Stabilität und Krisenfestigkeit von Fondsstrukturen im Mittelpunkt, insbesondere durch Vorgaben zu Übertragungsvereinbarungen, zu Liquiditätsrisikomanagement, zur aufsichtsrechtlichen Berichterstattung, zur Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen sowie zur Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds. Ergänzend wird die Behandlung von Konzentrationsrisiken und Ausfallrisiken bei zentral geclearten Derivategeschäften adressiert.

Für die Praxis ist dabei zunächst wichtig, die Systematik der betroffenen Fondsregime zu verstehen. Die Richtlinie 2009/65/EG regelt Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, also typischerweise Publikumsfonds mit harmonisierten Anlegerschutz- und Risikostandards. Die Richtlinie 2011/61/EU betrifft Manager alternativer Investmentfonds und damit insbesondere Fondsstrukturen außerhalb des klassischen Wertpapier-Publikumsfondssegments, etwa Immobilienfonds, Private-Equity-Strukturen oder kreditvergebende Fonds. Daneben wird das nationale Aufsichtsrecht an die Vorgaben der EU-Verordnung 2024/2987, bekannt als EMIR-Verordnung, angepasst. Eine EU-Verordnung gilt grundsätzlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten, erfordert aber häufig begleitende Anpassungen des nationalen Rechts, damit Aufsicht, Meldewege und Sanktionen kohärent funktionieren.

Für Unternehmen, Steuerberatung und Finanzinstitutionen ergibt sich der Praxisnutzen weniger aus einzelnen Detailnormen als aus dem Gesamtbild: Wo Fonds als Finanzierungsinstrument, als Anlagevehikel oder als Risikotransfermechanismus genutzt werden, verschieben sich Governance-Anforderungen, Reporting-Erwartungen und die organisatorische Ausgestaltung von Liquiditäts- und Konzentrationsrisiken. Das betrifft Banken und Wertpapierinstitute unmittelbar, mittelbar aber auch mittelständische Unternehmensgruppen mit Treasury-Funktion, betriebliche Versorgungseinrichtungen, Stiftungen, Familiengesellschaften sowie Unternehmen, die Bürgerbeteiligungen im Bereich erneuerbarer Energien strukturieren.

EU-Umsetzung und geänderte Rahmenbedingungen im Fondsmarkt

Der Bundestag hat die europäischen Änderungen an den Investmentfondsrichtlinien nach der gesetzgeberischen Zielsetzung „eins zu eins“ umgesetzt. Damit wird typischerweise eine Übererfüllung europäischer Vorgaben vermieden, was für Marktteilnehmer Planungssicherheit bedeuten kann. Gleichzeitig steigt der Anpassungsdruck dort, wo europäisches Recht neue Mindestanforderungen setzt, etwa bei Liquiditätsrisiken oder beim Umgang mit Übertragungsvereinbarungen. Unter Übertragungsvereinbarungen werden in diesem Kontext rechtliche und operative Arrangements verstanden, mit denen Funktionen, Prozesse oder Portfolioteile verlagert oder übertragen werden. Solche Konstruktionen sind in internationalen Fondsstrukturen verbreitet und werden aufsichtlicher Kontrolle unterstellt, weil sie Risiko- und Verantwortungsstrukturen verändern können.

Besondere Relevanz hat das Liquiditätsrisikomanagement. Liquiditätsrisiko bezeichnet die Gefahr, dass ein Fonds Zahlungsverpflichtungen oder Rückgaben von Anteilen nicht fristgerecht erfüllen kann, ohne Vermögenswerte nur unter erheblichen Abschlägen veräußern zu müssen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Prozesse zur Liquiditätsplanung, zur Stressprüfung und zur Dokumentation an Bedeutung gewinnen. Gerade bei Publikumsfonds kann die Erwartung steigen, dass Liquiditätsinstrumente und Liquiditätssteuerung nicht nur formal vorhanden sind, sondern in der laufenden Überwachung belastbar funktionieren. Für alternative Fonds rückt zusätzlich die Frage in den Fokus, wie Kreditvergabeaktivitäten in das Risikoprofil integriert werden und welche aufsichtlichen Berichtswege hierfür einschlägig sind.

Parallel werden Vorschriften zur Verwahrung und Hinterlegung von Vermögensgegenständen weiter justiert. Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen sind im Kern Sicherungs- und Kontrollfunktionen: Vermögenswerte werden verwahrt, Eigentums- und Bestandsnachweise werden organisiert und Transaktionen werden in geregelten Prozessen überwacht. Änderungen in diesem Bereich wirken sich operativ auf Depotbanken, Verwahrstellen und Fondsadministrationen aus, mittelbar aber auch auf institutionelle Anleger, die ihre Due-Diligence-Checklisten und laufenden Kontrollen anpassen müssen.

Flankierend werden nationale Regelwerke wie das Kapitalanlagegesetzbuch, das Kreditwesengesetz, das Wertpapierinstitutsgesetz und das Wertpapierhandelsgesetz an den europäischen Rahmen angepasst. Für Compliance-Abteilungen und Risikocontrolling ist dabei entscheidend, dass einzelne Pflichten nicht isoliert betrachtet werden, sondern in ein konsistentes Kontrollsystem eingebettet sind. Wer etwa Derivate zur Absicherung von Zins- oder Währungsrisiken nutzt, muss in einem Umfeld zentral geclearter Geschäfte auch die Vorgaben zur Behandlung von Konzentrationsrisiken und Ausfallrisiken im Blick behalten. Konzentrationsrisiko beschreibt die Gefahr, dass sich Risikopositionen auf wenige Gegenparteien oder Infrastrukturen bündeln und dadurch Schocks verstärken können. Ausfallrisiko meint das Risiko, dass eine Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, was bei Derivaten wegen Marktwertschwankungen und Besicherungsmechanismen besondere Dynamik entfalten kann.

Praxisfolgen für Unternehmen, Finanzinstitutionen und Steuerberatung

Für Finanzinstitutionen steht kurzfristig die operative Umsetzung im Vordergrund, von der Überarbeitung interner Richtlinien bis zur Anpassung der aufsichtsrechtlichen Berichterstattung. Die aufsichtsrechtliche Berichterstattung umfasst dabei die standardisierte und anlassbezogene Informationsübermittlung an zuständige Behörden, häufig mit engen Fristen, validierten Datenformaten und abgestimmten Datenhaushalten. Auch wenn nicht jeder Marktteilnehmer unmittelbar berichtspflichtig ist, wirken sich veränderte Reporting-Standards über Dienstleisterketten aus, etwa über Verwahrstellen, Fondsadministratoren, Risk-Data-Hubs und externe Manager.

Für kleine und mittelständische Unternehmen ist das Gesetz vor allem dann relevant, wenn Fonds als Anlageform im betrieblichen Vermögen, in der Liquiditätsreserve oder in Versorgungszusagen genutzt werden oder wenn die Finanzierung über fondsnahe Strukturen erfolgt. Wer beispielsweise Projekte im Bereich erneuerbare Energien über geschlossene Fonds mit Bürgerbeteiligung strukturiert, erhält durch die vorgesehene Möglichkeit, geschlossene Sondervermögen auch im Publikumsfondsbereich aufzulegen, potenziell zusätzliche Gestaltungsspielräume. In der Praxis wird es darauf ankommen, die konkrete Ausgestaltung, Zielgruppe und Vertriebslogik mit den jeweils einschlägigen Aufsichts- und Prospektanforderungen zu harmonisieren und die damit verbundenen Kosten und laufenden Pflichten realistisch zu kalkulieren.

Steuerberatende sind in diesem Umfeld typischerweise Schnittstelle zwischen rechtlicher Struktur, wirtschaftlicher Abbildung und laufender Compliance. Auch wenn das Fondsrisikobegrenzungsgesetz nicht primär steuerrechtlich motiviert ist, entstehen praktische Folgefragen in der Mandatsarbeit, etwa bei der Dokumentation von Investmentprozessen, bei der Beurteilung von Datenflüssen aus Fondsreportings für die Rechnungslegung und bei der Organisation von Nachweis- und Archivierungsprozessen. Für Unternehmensgruppen mit Treasury-Funktion kann sich zudem die interne Governance verschärfen, weil Absicherungsstrategien und derivative Instrumente stärker in ein konsistentes Risiko- und Kontrollsystem eingebettet werden müssen.

Für spezialisierte Branchen wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser kann die Relevanz vor allem mittelbar sein, etwa wenn größere Träger als institutionelle Anleger auftreten oder wenn Stiftungs- und Förderstrukturen Fondsvehikel nutzen. In solchen Fällen ist es sinnvoll, interne Anlagegrundsätze, Risikobudgets und Berichtslinien darauf zu prüfen, ob die neuen europäischen und nationalen Leitplanken zu Liquidität, Konzentration und Verwahrung in den Dienstleisterverträgen und im internen Kontrollsystem angemessen abgebildet sind.

Umsetzung im Alltag: Governance, Daten und Prozesssicherheit

Der wesentliche Erfolgsfaktor in der Umsetzung liegt erfahrungsgemäß in klaren Verantwortlichkeiten und belastbaren Prozessen. Sobald Liquiditätsrisikomanagement, Übertragungsvereinbarungen oder Verwahrprozesse neu ausgestaltet oder verschärft werden, ist eine saubere Dokumentation entscheidend, weil Aufsicht und Prüfinstanzen nicht nur Ergebnisse, sondern auch Prozessqualität und Nachvollziehbarkeit bewerten. Unternehmen und Finanzinstitutionen sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche internen Richtlinien und Dienstleisterverträge betroffen sind und ob die eigenen Datenhaushalte die erforderliche Qualität für Berichtspflichten und interne Steuerung liefern.

Besonders praxisrelevant ist die Verzahnung von Fachbereich, Risikomanagement und Rechnungswesen. Wenn externe Fondsreportings in die Buchhaltung oder in das Konzernreporting einfließen, entscheidet die Datenkonsistenz über Effizienz und Fehleranfälligkeit. Gerade im Mittelstand und bei stark wachsenden Unternehmen entstehen hier häufig Medienbrüche, wenn Reportingdaten manuell aufbereitet oder in parallelen Tabellenwelten geführt werden. In einem regulatorisch dichter werdenden Umfeld steigen dadurch nicht nur Kosten, sondern auch Haftungs- und Reputationsrisiken.

Im Ergebnis ist das Fondsrisikobegrenzungsgesetz ein weiterer Schritt hin zu stärker standardisierten, besser kontrollierbaren Fonds- und Derivatemärkten. Wer Fondsstrukturen nutzt, verwaltet oder als Anleger darauf angewiesen ist, sollte die neuen Leitplanken als Anlass nehmen, Governance, Datenflüsse und Kontrollen so aufzustellen, dass sie auch unter Stressbedingungen tragfähig bleiben. Wenn Sie dabei Unterstützung suchen, begleiten wir als Kanzlei kleine und mittelständische Unternehmen sowie Finanzverantwortliche mit Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, damit Reporting und Compliance effizienter werden und spürbare Kostenersparnisse realisiert werden können.

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