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Einkommensteuer

Fondsetablierungskosten richtig zuordnen nach § 6e EStG

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten

Mit der jüngsten Präzisierung des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung des § 6e Einkommensteuergesetz wurde ein bisher unklarer Bereich der Ertragsteuerpraxis klargestellt. Die Vorschrift betrifft die Fondsetablierungskosten, also Aufwendungen, die bei der Gründung und Strukturierung bestimmter geschlossener Fonds anfallen. Diese Kosten waren in der Vergangenheit häufig Gegenstand von Abgrenzungsfragen, insbesondere, ob sie als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder als Anschaffungskosten der Investitionsobjekte zu qualifizieren sind. Die Neuregelung stellt nun fest, dass Fondsetablierungskosten regelmäßig als Anschaffungskosten zu behandeln sind, sofern der Fondsinitiator dem Anleger ein vorformuliertes Vertragswerk vorgibt und die Anleger mangels Einflussmöglichkeit lediglich in einer vorgefertigten Struktur investieren können.

Der Hintergrund liegt in der systematischen Zuordnung dieser Aufwendungen zur ersten Investitionsphase. Bei einem geschlossen konzipierten Fonds wird in dieser Phase häufig noch kein operativer Betrieb geführt, sondern lediglich das Investitionsobjekt vorbereitet und beschafft. Aus steuerlicher Sicht handelt es sich dabei um Anschaffungsnebenkosten, die unmittelbar der Herstellung oder dem Erwerb eines Wirtschaftsguts dienen. In der Folge können sie erst im Rahmen der Abschreibung über die Nutzungsdauer des Fondsobjekts berücksichtigt werden.

Anwendungsbereich in der Praxis

Die Regelung des § 6e Einkommensteuergesetz gilt grundsätzlich für alle geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft. Dabei handelt es sich regelmäßig um Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches, die häufig in Immobilien, Infrastrukturprojekte oder Energieanlagen investieren. Unerheblich ist, ob der Fonds operativ tätig ist oder lediglich Kapital verwaltet. Wesentlich ist, dass ein standardisiertes Investitionsmodell vorliegt, bei dem der Anleger nur begrenzt Einfluss auf die Auswahl oder Gestaltung der Investitionsobjekte nehmen kann. Die Vorschrift wird auch auf sogenannte Gesamtobjekte angewandt, die zwar nicht mehrere Investoren bündeln, aber vergleichbar strukturiert sind, beispielsweise bei Einanlegerfonds.

Rechtlich bedeutsam ist zudem, dass § 6e Einkommensteuergesetz sowohl auf gewerblich geprägte Personengesellschaften als auch auf reine Vermögensverwaltungsgesellschaften Anwendung findet. Bei Letzteren wird dies über die Verweisnorm des § 9 Absatz 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz erreicht. Damit werden auch private Anleger, die über einen vermögensverwaltenden Fonds investieren, von der Regelung erfasst. Auch sogenannte Semi-Blind Pools, bei denen die endgültigen Investitionsobjekte beim Beitritt der Anleger noch nicht vollständig feststehen, fallen unter den Anwendungsbereich. Diese weite Auslegung soll Missverständnisse über die Steuerzuordnung von Fondskosten vermeiden und schafft größere Rechtssicherheit bei der steuerlichen Beurteilung.

Abgrenzung zu sofort abziehbarem Aufwand

Die zentrale Herausforderung für Fondsmanager sowie für steuerliche Berater besteht darin, die Grenze zwischen Anschaffungskosten und sofort abziehbaren Betriebsausgaben richtig zu ziehen. Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind Aufwendungen, die durch den laufenden Betrieb veranlasst sind, also typischerweise wiederkehrende Kosten, beispielsweise für Verwaltung, Vertrieb oder Rechtsberatung, wenn sie sich auf den laufenden Betrieb beziehen. Fondsetablierungskosten hingegen dienen der erstmaligen Strukturierung und der Beschaffung der Investitionsobjekte. Dazu zählen insbesondere Konzeption, Prospekterstellung, Marktstudien, rechtliche Strukturierung, Anlegerkommunikation und ähnliche Aufwendungen, die der Auflegung des Fonds unmittelbar vorausgehen.

Gerade in der Praxis kleiner und mittelständischer Investmentgesellschaften oder institutioneller Kapitalgeber kann diese Unterscheidung erhebliche Auswirkungen auf die Steuerbilanz haben. Wird ein Aufwand fälschlicherweise als Betriebsausgabe verbucht, kann das bei einer späteren Betriebsprüfung zu Korrekturen führen, die nicht nur steuerliche Nachzahlungen, sondern auch Zinsbelastungen nach sich ziehen. Umgekehrt besteht bei zu weitem Verständnis der Anschaffungskosten das Risiko, dass überflüssig viel Kapital in den bilanziellen Aktivposten eingestellt und der Aufwand übermäßig in die Zukunft verschoben wird. Ein steuerlich fundiertes Kostenmanagement ist daher gerade in den Gründungsphasen geschlossener Fonds von großer Bedeutung.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Neuregelung des § 6e Einkommensteuergesetz schafft für alle Beteiligten mehr Klarheit über die einkommensteuerliche Einordnung der Fondsetablierungskosten und harmonisiert die bisherigen Länderauffassungen. Künftige Fondsgründungen sollten diese Kriterien bereits in der Konzeptionsphase berücksichtigen. Eine enge Abstimmung zwischen steuerlicher Beratung, Fondsmanagement und gegebenenfalls auch rechtlicher Strukturierung ist dabei unverzichtbar, um spätere Abgrenzungsprobleme zu vermeiden. Für bestehende Fonds sollten die neuen Vorgaben spätestens bei der nächsten Steuererklärung überprüft und etwaige Anpassungen dokumentiert werden, um Streitfragen mit der Finanzverwaltung vorzubeugen.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch Fondsinitiatoren und Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der steuerlichen Konzeption und Umsetzung fundierter Strukturen. Durch unseren Schwerpunkt auf Prozessoptimierung und Digitalisierung in der Buchhaltung erzielen wir bei unseren Mandanten nachhaltige Kostenvorteile und spürbare Effizienzsteigerungen in der laufenden Steuer- und Finanzverwaltung.

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