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Recht

Flugannullierung Corona: Anspruch auf spätere Beförderung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Flugannullierung Corona: was das Wahlrecht der Fluggäste bedeutet

Für Unternehmen, Selbstständige und alle, die Geschäftsreisen planen oder Reisekosten professionell steuern, ist die rechtliche Einordnung von coronabedingten Flugannullierungen weiterhin praktisch relevant. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 04.03.2026 klargestellt, dass eine Fluggesellschaft Fluggäste bei einer Annullierung wegen der Corona-Pandemie nicht auf eine bloße Kostenerstattung oder auf interne Ticketlaufzeiten verweisen darf, sondern sie entsprechend ihrer Buchungskonditionen zu einem späteren Zeitpunkt befördern muss, soweit Kapazitäten vorhanden sind. Maßgeblich ist dabei das Wahlrecht nach der Fluggastrechteverordnung, das Reisenden nach einer Annullierung bestimmte Alternativen eröffnet. In der Praxis geht es häufig um Fälle, in denen Tickets aus den Jahren 2019 und 2020 später „reaktiviert“ oder umgebucht werden sollen und Airlines sich auf eine zeitliche Gültigkeit von zwei Jahren ab Ausstellung berufen.

Das Gericht stellt den Blick auf den Kern der Fluggastrechteverordnung: Nach einer Annullierung besteht ein Wahlrecht, also das Recht des Fluggasts, zwischen mehreren gesetzlich vorgesehenen Leistungsvarianten zu wählen. Dieses Wahlrecht umfasst nicht nur die Erstattung der Flugkosten oder eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, sondern ausdrücklich auch eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. Für Reisende und für reiseintensive Betriebe wie Beratungsgesellschaften, Handwerksunternehmen mit überregionalen Einsätzen oder auch Einrichtungen im Gesundheitswesen mit notwendiger Personal- und Patiententransportlogistik ist wichtig: Die Option „spätere Beförderung“ ist kein Kulanzmodell, sondern ein gesetzlich angelegter Anspruch, der nicht durch interne Tarifregeln entwertet werden darf.

Der Anspruch ist zugleich in der Durchsetzung häufig mit Unsicherheit verbunden, weil Flugpläne und verfügbare Kapazitäten erst später konkret werden. Gerade bei langfristig geplanten Reisen ist es realistisch, dass eine Umbuchung erst deutlich nach der Annullierung sinnvoll oder überhaupt möglich ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Lebenswirklichkeit aufgenommen und betont, dass die Ersatzbeförderung nicht „schnellstmöglich“ nach der Annullierung eingefordert werden muss, sondern innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden kann, solange die Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen und die Durchsetzung rechtzeitig abgesichert wird.

Verjährungsfrist von drei Jahren: wann Ansprüche rechtlich gesichert werden müssen

Eine zentrale Aussage der Entscheidung betrifft die Verjährung. Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer gesetzlichen Frist zwar nicht automatisch erlischt, aber nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden kann, wenn die Gegenseite sich auf die Verjährung beruft. Das Oberlandesgericht Düsseldorf geht von der regelmäßigen Verjährungsfrist nach deutschem Recht von drei Jahren aus. Damit wird die verbreitete Annahme zurückgewiesen, Ansprüche auf spätere Beförderung müssten zwingend kurzfristig oder innerhalb von zwei Jahren realisiert werden, nur weil Airlines ihre Tickets häufig entsprechend befristen.

Für die Praxis ist entscheidend, dass diese Dreijahresfrist nicht automatisch bedeutet, dass eine konkrete Umbuchung zwingend innerhalb der drei Jahre abgeschlossen sein muss. Das Gericht nimmt vielmehr in den Blick, dass die gerichtliche Geltendmachung innerhalb der Frist maßgeblich sein kann, um die Durchsetzbarkeit zu sichern. Im zugrunde liegenden Fall wurde im Februar 2023 die Erstattung oder Reaktivierung verlangt, nachdem Flüge aus Ende 2019 und Anfang 2020 wegen der Pandemie nicht stattgefunden hatten. Das Landgericht Düsseldorf hatte der Klage bereits stattgegeben und darauf abgestellt, dass durch die Klageerhebung innerhalb der Dreijahresfrist die Verjährung gehemmt wurde. Hemmung bedeutet, dass der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer eines gesetzlich vorgesehenen Ereignisses, hier des gerichtlichen Verfahrens, angehalten wird. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt diesen Ansatz und betont, dass die Klageerhebung vor Eintritt der Verjährung ausreicht, um den Anspruch zu sichern.

Damit steigt die Bedeutung eines strukturierten Fristen- und Claim-Managements, insbesondere im geschäftlichen Umfeld. Unternehmen, die Reisekosten zentral abrechnen oder Reisemittel über Portale und Kreditkartenprogramme bündeln, sollten nicht nur Erstattungsfälle dokumentieren, sondern auch Umbuchungs- und Ersatzbeförderungsansprüche fristfest erfassen. Das betrifft auch Onlinehändler mit Messe- und Lieferantenterminen sowie mittelständische Betriebe mit internationalen Lieferketten, bei denen Reisepläne häufig nachträglich angepasst werden. Auch wenn die konkrete Ersatzbeförderung kapazitätsabhängig ist, sollte die Anspruchssicherung nicht auf „später“ verschoben werden, wenn absehbar ist, dass eine Airline nicht kooperiert.

Unwirksame Ticket-Gültigkeit und Fixschuld-Argument: was Gerichte zurückweisen

Airlines argumentieren in vergleichbaren Fällen häufig mit einer angeblich ablaufenden Ticketgültigkeit oder damit, dass der ursprüngliche Beförderungsanspruch nur an einem bestimmten Tag erfüllbar gewesen sei. Rechtlich wird dann teils von einer Fixschuld gesprochen. Eine Fixschuld liegt vor, wenn die Leistung so an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden ist, dass eine spätere Erfüllung ihren Sinn verliert und deshalb rechtlich nicht mehr als Erfüllung des ursprünglichen Anspruchs gilt. Die Beklagte hatte im Verfahren eingewandt, der Beförderungsanspruch sei unmöglich geworden, weil die Fluggäste an einem konkreten Tag hätten fliegen wollen, und eine Nachholung Jahre später sei nicht zu gleichen Bedingungen möglich.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgt dem nicht. Es stützt sich auf das System der Fluggastrechteverordnung, das gerade für den Fall der Annullierung Alternativen zur ursprünglichen Beförderung vorsieht und damit eine zeitliche Verschiebung als gesetzlich zulässige Form der Abhilfe anerkennt. Entscheidend ist der Hinweis, dass die Fluggastrechteverordnung den Anspruch auf spätere Beförderung nicht zeitlich begrenzt. Vertragsklauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die dieses gesetzliche Umbuchungsrecht durch starre Fristen verkürzen, hält bereits das Landgericht Düsseldorf für unwirksam; das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt im Ergebnis den Anspruch auf spätere Beförderung und damit die Grenzen privater Regelwerke gegenüber zwingendem Fluggastschutz.

Zusätzliche praktische Bedeutung hat, dass das Gericht ein Feststellungsinteresse bejaht hat. Ein Feststellungsinteresse ist die rechtlich anerkannte Notwendigkeit, eine Pflicht der Gegenseite gerichtlich feststellen zu lassen, obwohl noch nicht jede Einzelfrage der Leistungserbringung feststeht. Das kann insbesondere dann wichtig sein, wenn eine Airline ihre Leistungspflicht außergerichtlich nicht anerkennt und Reisende ohne gerichtliche Klärung riskieren würden, dass Ansprüche verjähren, bevor sie aufgrund unbekannter Kapazitäten konkret umbuchen können. Hier hebt der Senat hervor, dass den Reisenden die Kapazitätsgrenzen für Ersatzverbindungen nicht bekannt sein mussten und dass die Fluggesellschaft ihrer Informationspflicht über verfügbare Ersatzbeförderungen nicht nachgekommen sei.

Bemerkenswert ist schließlich die Einordnung der Corona-Pandemie im Lichte der europäischen Rechtsprechung. Der Senat verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Annullierung eines Fluges wegen der Corona-Pandemie die Fluggastrechte aus dem einschlägigen Regelungsrahmen nicht berührt. Für die unternehmerische Praxis bedeutet das: Auch wenn die Pandemie als außergewöhnliches Ereignis viele Abläufe gestört hat, folgt daraus nicht automatisch eine Verkürzung oder Entwertung von Ansprüchen auf Ersatzbeförderung.

Praxisfolgen für Unternehmen: Reisekosten, Dokumentation und Durchsetzung

Für Unternehmen und deren Steuerberatung ergeben sich aus der Entscheidung vor allem drei Handlungsfelder: die rechtssichere Anspruchsbewertung, die saubere Dokumentation und die prozessuale Absicherung. Wer in den Jahren 2019 und 2020 wegen der Pandemie ausgefallene Flüge hatte und damals nicht abschließend abgewickelt hat, sollte prüfen, ob statt einer Erstattung eine spätere Beförderung strategisch sinnvoller ist, etwa wenn die ursprünglichen Konditionen im Vergleich zum heutigen Preisniveau vorteilhaft sind. Das gilt insbesondere bei wiederkehrenden Geschäftsreisen und bei Teams, die regelmäßig zu Kunden, Baustellen oder Fortbildungen reisen.

Für die Buchhaltung und das interne Reisemanagement ist wichtig, dass Umbuchungsansprüche häufig nicht „aus sich heraus“ sichtbar sind. Sie entstehen aus der Kombination von Buchungsunterlagen, Annullierungsmitteilung und dem eigenen Wahlrechtsentscheid. In der Praxis scheitert die Durchsetzung weniger an der Rechtslage als an fehlender Belegkette, uneinheitlichen Zuständigkeiten oder daran, dass E-Mails und Portalinformationen nicht revisionssicher abgelegt werden. Gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen ohne eigenes Travel-Management lohnt es sich, Prozesse zu schaffen, die Annullierungen automatisch erfassen, den Status „Erstattung“ versus „spätere Beförderung“ eindeutig dokumentieren und Fristen so steuern, dass bei verweigernder Haltung des Carriers rechtzeitig rechtliche Schritte eingeleitet werden können.

Bei Streitfällen ist außerdem die richtige Klageart praxisentscheidend. Das Verfahren zeigt, dass eine Feststellung der Verpflichtung zur späteren Beförderung ein geeignetes Instrument sein kann, wenn die Airline nicht anerkennt und die konkrete Verfügbarkeit späterer Flüge noch nicht feststeht. Ebenso sollte die Kommunikation mit der Airline so gestaltet werden, dass das Wahlrecht klar ausgeübt wird und nicht durch missverständliche Formulierungen unbeabsichtigt auf eine Erstattung umgelenkt wird.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen; die Entscheidung trägt das Aktenzeichen I-18 U 153/24 und datiert vom 04.03.2026. Für die Praxis ist damit vor allem die Linie bedeutsam, dass der Anspruch auf spätere Beförderung auch bei coronabedingter Annullierung besteht und innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist abgesichert werden kann. Wenn Sie Reisekostenprozesse, Belegflüsse und Fristenkontrolle rund um Annullierungen und Umbuchungen effizient und revisionssicher aufstellen möchten, unterstützen wir als Kanzlei kleine und mittelständische Unternehmen mit Schwerpunkt Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, um Abläufe zu verschlanken und spürbare Kostenersparnisse zu realisieren.

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