Einordnung der Entscheidung zur Firmenwagenbesteuerung
Die steuerliche Behandlung von Firmenwagen gehört zu den häufigsten Themen in der Lohn- und Einkommensteuerpraxis. Arbeitgeber, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, gewähren ihren Mitarbeitenden regelmäßig die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs. Diese private Nutzung stellt einen sogenannten geldwerten Vorteil dar, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu versteuern ist. Mit Urteil vom 09.09.2025 (Az. VI R 7/23) hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage nicht den zu versteuernden Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung mindern. Diese Entscheidung hat erhebliche Relevanz für die tägliche Lohnabrechnung und die steuerliche Beratungspraxis, weil sie verdeutlicht, wie eng die Trennung einzelner Vorteilsbestandteile steuerlich vorzunehmen ist.
Im Kern geht es darum, ob das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt für einen privaten Stellplatz in die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagennutzung einzubeziehen ist. Diese Frage ist insbesondere dann praxisrelevant, wenn der Arbeitgeber den Stellplatz selbst anmietet und den Mitarbeitenden zur Nutzung überlässt. Der Bundesfinanzhof sah in diesen Kosten einen separaten Nutzungsvorteil, der nicht in direktem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der privaten Kfz-Nutzung steht. Die Stellplatzüberlassung sei vielmehr ein eigenständiger Vorteil, der neben der Fahrzeugnutzung bestehen bleibt.
Rechtliche Grundlagen und steuerliche Systematik
Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs richtet sich nach Paragraf 8 Absatz 2 Einkommensteuergesetz. Nach dieser Vorschrift ist der Vorteil grundsätzlich mit einem pauschalen Wert – entweder nach der Ein-Prozent-Regelung oder anhand der tatsächlichen Fahrtenbuchmethode – zu berechnen. Dabei werden grundsätzlich sämtliche Vorteile aus der Fahrzeugüberlassung erfasst. Die Frage, ob Stellplatzkosten diesen Wert mindern können, hängt davon ab, ob zwischen dem Stellplatz und der Kfz-Überlassung ein untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Nach Auffassung des Gerichts besteht dieser Zusammenhang nicht, da der Stellplatz nicht zwingend Voraussetzung für die Nutzung des Fahrzeugs ist. Vielmehr kann der Arbeitnehmer das Fahrzeug unabhängig vom Stellplatz auch anders nutzen und abstellen. Dadurch fehlt es an der eng erforderlichen Verknüpfung beider Vorteile.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils keine Abzüge für vom Arbeitnehmer gezahlte Stellplatzentgelte berücksichtigen dürfen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Stellplatz unmittelbar am Unternehmensstandort, in einem Parkhaus oder auf einem privaten Grundstück liegt. Selbst wenn der Arbeitgeber den Stellplatz im Zusammenhang mit dem Dienstwagenvertrag zur Verfügung stellt, bleibt es bei der rechtlichen Trennung beider Nutzungsvorteile. Lediglich Zahlungen, die eindeutig für die Nutzung des Kraftfahrzeugs selbst erfolgen, könnten im Rahmen der Bewertung berücksichtigt werden. Darunter fallen beispielsweise Zuzahlungen zu Leasingraten oder zu laufenden Betriebskosten, nicht aber Aufwendungen für Parkmöglichkeiten.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Steuerberatung
Für die Entgeltabrechnungspraxis in Unternehmen hat diese Entscheidung unmittelbare Auswirkungen. Arbeitgeber müssen künftig noch genauer trennen, welche Leistungen und Kostenbestandteile einem Mitarbeitenden tatsächlich zufließen. Wird beispielsweise einem Mitarbeitenden ein Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen und zugleich ein Stellplatz bereitgestellt, liegt eine Kombination von zwei unterschiedlichen Vorteilen vor. Der geldwerte Vorteil aus der Pkw-Nutzung bleibt nach den üblichen Bewertungsmethoden unverändert. Der Stellplatz oder die Garage stellt zusätzlich einen gesonderten geldwerten Vorteil dar, der grundsätzlich ebenfalls lohnsteuerpflichtig sein kann, sofern der Arbeitgeber diesen kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt. Zahlt der Arbeitnehmer für den Stellplatz ein marktübliches Entgelt, entfällt dieser zusätzliche Vorteil. Eine Minderung des Kfz-Vorteils ist jedoch ausgeschlossen.
Aus lohnsteuerlicher Sicht sollten Arbeitgeber dokumentieren, welche Zahlungen Arbeitnehmer leisten und welchem Zweck diese dienen. Nur so lässt sich eine korrekte Abgrenzung sicherstellen und vermeiden, dass pauschale Abzüge vorgenommen werden, die einer Lohnsteueraußenprüfung nicht standhalten. Steuerberatende und Mitarbeitende in der Lohnbuchhaltung sollten Unternehmen dabei unterstützen, die internen Prozesse zur Erfassung von Sachbezügen und Zusatzleistungen zu überprüfen. Eine klare Vertragsgestaltung und eine saubere Trennung der Entgeltbestandteile schaffen Transparenz und Rechtssicherheit.
Gerade für kleinere Betriebe im Dienstleistungs- oder Handelssektor kann es sinnvoll sein, bestehende Firmenwagenrichtlinien zu überarbeiten. Dies betrifft sowohl die interne Berechnung von Mitarbeiterbeteiligungen als auch die Kommunikation steuerlicher Auswirkungen gegenüber dem Personal. Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass steuerfreie oder steuerbegünstigte Zusatzleistungen nur durch eine präzise juristische Gestaltung erhalten bleiben.
Fazit und Empfehlungen für die Praxis
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Firmenwagenbesteuerung zeigt, dass die Abgrenzung zwischen verschiedenen geldwerten Vorteilen in der Praxis von erheblicher Bedeutung ist. Arbeitgeber dürfen vom Arbeitnehmer übernommene Stellplatzkosten nicht als Minderung des geldwerten Vorteils aus der Fahrzeugüberlassung berücksichtigen. Gleichzeitig bestätigt das Urteil die Bedeutung einer nachvollziehbaren Dokumentation und einer sorgfältigen Vertragsgestaltung bei der Gewährung von Zusatzleistungen. Unternehmen sollten diese Rechtsprechung zum Anlass nehmen, ihre internen Abrechnungsstrukturen und Vereinbarungen zu prüfen, um spätere Korrekturen oder Nachforderungen zu vermeiden.
Für kleine und mittelständische Unternehmen bietet sich hier zugleich die Gelegenheit, Prozesse in der Lohn- und Gehaltsabrechnung stärker zu digitalisieren und standardisieren. Eine präzise Abbildung solcher Sachverhalte in digitalen Buchhaltungs- und Personalmanagementsystemen reduziert den Aufwand und erhöht die steuerliche Sicherheit. Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen dabei, ihre Buchhaltungsprozesse zu optimieren und durch digitale Lösungen langfristig effizienter zu gestalten. Dank unserer Erfahrung mit Prozessoptimierung und moderner Datenintegration helfen wir Mandanten, steuerliche Pflichten nicht nur korrekt, sondern auch wirtschaftlich vorteilhaft zu erfüllen.
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