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Lohnsteuer

Firmenwagen und Stellplatzkosten: Neue BFH-Regeln für Arbeitgeber

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Firmenwagenbesteuerung und Stellplatzkosten im Fokus: Hintergrund der Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. September 2025 (Az. VI R 7/23) eine richtungsweisende Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Stellplatzkosten im Zusammenhang mit der Überlassung eines Firmenwagens getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob vom Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatz- oder Garagenmieten den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens mindern können. Das Gericht hat dies verneint und damit eine bislang offene Praxisfrage für Unternehmen, Steuerberatende und Lohnbuchhaltungen abschließend geklärt. Besonders betroffen sind kleine und mittelständische Betriebe, die regelmäßig Firmenwagen im Rahmen von Vergütungsmodellen einsetzen, ebenso wie Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Onlinehändler mit dezentralen Belegschaften.

Nach der bisherigen Auffassung mancher Finanzgerichte konnten selbst getragene Stellplatzkosten als vorteilsmindernd betrachtet werden, wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Firmenwagen standen. Der Bundesfinanzhof sieht nun hingegen einen eigenständigen steuerpflichtigen Vorteil in der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Stellplatzes, der gesondert zu bewerten ist. Eine Verrechnung mit dem geldwerten Vorteil des Dienstwagens kommt daher nicht mehr in Betracht. Grundlage der Entscheidung sind die Vorschriften der Paragrafen 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes. Diese regeln die Bewertung von Vorteilen aus der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge und definieren, unter welchen Bedingungen die sogenannte 1-Prozent-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode angewendet werden dürfen.

Begründung der neuen steuerlichen Abgrenzung zwischen Kfz-Nutzung und Stellplatzüberlassung

Die Richter führten aus, dass die Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung stets zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führt und somit steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Wird dem Arbeitnehmer zusätzlich ein Stellplatz oder eine Garage bereitgestellt, entsteht nach Auffassung des Gerichts ein weiterer eigenständiger geldwerter Vorteil. Während die Kfz-Nutzung nach der 1-Prozent-Regelung pauschal abgegolten ist, muss der Stellplatzvorteil unabhängig von dieser Regelung nach Paragraf 8 Absatz 2 Satz 1 bewertet werden. Entscheidend ist, dass die Nutzung eines Stellplatzes nicht untrennbar mit der zweckmäßigen Verwendung des Fahrzeugs verbunden ist. Auch ohne kostenpflichtigen Parkplatz kann das Fahrzeug bestimmungsgemäß genutzt werden. Damit scheidet eine Einbeziehung der Stellplatzmiete in die Gesamtkosten des Kfz aus.

Mit dieser Argumentation setzt der Bundesfinanzhof seine Linie zur engen Auslegung der begünstigten Betriebsausgaben fort. Es gilt der Grundsatz, dass nur Aufwendungen steuerlich relevant sind, die unmittelbar mit der privaten Verwendung des Firmenwagens zusammenhängen und bei hypothetischer Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil des zu bewertenden Vorteils wären. Der Senat hebt damit frühere, in Nebenbemerkungen geäußerte Hinweise auf, wonach Garagenmieten möglicherweise zu den allgemeinen Fahrzeugkosten zählen könnten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber den Stellplatz aus überwiegendem eigenbetrieblichem Interesse bereitstellt, etwa um wertvolle Werkzeuge oder Material im Fahrzeug zu sichern. In diesen Fällen entsteht kein zusätzlicher Vorteil für den Arbeitnehmer, sodass weder ein Abzug noch eine zusätzliche Besteuerung erfolgt.

Die Entscheidung folgt einer konsistenten Linie der Rechtsprechung, die betont, dass steuerbegünstigende Verrechnungstatbestände eng auszulegen sind. Der Bundesfinanzhof schafft damit Klarheit, vermeidet Gestaltungsrisiken und stärkt die Einheitlichkeit der steuerlichen Bewertung in Lohnsteuerprüfungen.

Auswirkungen auf kleine und mittelständische Unternehmen sowie auf spezialisierte Branchen

Für Arbeitgeber bringt das Urteil eine erhebliche Vereinfachung in der Praxis, aber zugleich auch neue Pflichten in der Gestaltung von Firmenwagenregelungen. Unternehmen sollten prüfen, ob bisherige Berechnungsmodelle, in denen Stellplatzentgelte vorteilsmindernd einbezogen wurden, angepasst werden müssen. Andernfalls drohen Korrekturen im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen. Besonders betroffen sind kleine Unternehmen und mittelständische Betriebe, die häufig mit pauschalen Vorteilsberechnungen arbeiten und Stellplätze für Mitarbeitende auf dem Firmengelände bereitstellen. Wird hierfür kein marktübliches Entgelt verlangt, besteht künftig ein zusätzlicher steuerpflichtiger Vorteil, der bei der Lohnverrechnung entsprechend zu erfassen ist.

Für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, in denen Beschäftigte regelmäßig Firmenwagen oder Poolfahrzeuge nutzen, ist die Entscheidung ebenfalls von Relevanz. Viele Kliniken stellen kostenpflichtige Stellplätze bereit, um den Schichtbetrieb zu erleichtern. Werden diese Plätze verbilligt an Dienstwagenberechtigte überlassen, liegt künftig ein gesondert zu bewertender Vorteil vor. Auch Onlinehändler und Logistikunternehmen, die ihren Beschäftigten betriebliche Fahrzeuge für Zustelldienste oder Kundentermine überlassen, müssen prüfen, ob Stellplatznutzungen lokal unterschiedlich behandelt werden. Insbesondere bei urbanen Standorten kann die Gewährung eines festen Stellplatzes ein zusätzlicher Vorteil sein, der steuerlich korrekt erfasst werden muss. Für Steuerberatende und Buchhaltungsverantwortliche bedeutet dies, dass die bisherige Praxis gegebenenfalls durch getrennte Bewertungssysteme für Fahrzeug- und Stellplatzvorteile zu ersetzen ist.

Langfristig trägt diese Entscheidung zu einer höheren Rechtssicherheit im Lohnsteuerrecht bei. Sie zwingt Unternehmen jedoch dazu, die tatsächlichen Kostenstrukturen und Nebenleistungen stärker zu dokumentieren. Insbesondere bei elektronischen Lohnkonten und digitalisierten Spesenabrechnungen sollten Arbeitgeber darauf achten, dass Stellplatzentgelte künftig eindeutig zugeordnet werden können. Für KMU, die ihre Buchhaltungsprozesse zunehmend automatisieren, eröffnet sich dadurch auch die Chance, mittels geeigneter Software Lösungen eine präzise und revisionssichere Abrechnung sicherzustellen.

Praxiserkenntnisse und Handlungsempfehlung für Unternehmen

Die Klarstellung des Bundesfinanzhofs ermöglicht eine einheitliche Abgrenzung zwischen Fahrzeugnutzung und Stellplatzüberlassung. Arbeitgeber sollten bestehende Firmenwagenrichtlinien daraufhin überprüfen, ob Stellplatzkosten bisher zu Unrecht vorteilsmindernd angerechnet wurden. Empfehlenswert ist die getrennte Vertragsgestaltung, in der Nutzung und Parkberechtigung als eigenständige Sachverhalte geregelt sind. Zudem sollten Steuer- und Finanzabteilungen die Lohnabrechnungssoftware entsprechend anpassen, damit beide Vorteile klar ausgewiesen und bewertet werden. Dieses Vorgehen minimiert Risiken bei Betriebsprüfungen und verhindert Nachforderungen durch die Finanzverwaltung.

Für Beschäftigte bedeutet die Entscheidung, dass selbstgetragene Stellplatzgebühren keine Steuerersparnis mehr bewirken. Sie können lediglich dann Bedeutung erlangen, wenn der Arbeitgeber selbst einen Stellplatz bereitstellt und dafür ein marktübliches Entgelt erhebt. In solchen Fällen entfällt der zusätzliche Vorteil. Für viele Arbeitgeber kann daher ein transparentes und nachvollziehbares Kostenmodell sinnvoll sein, um Diskussionen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden und zugleich faire Rahmenbedingungen für Mitarbeitende zu schaffen.

Schlussfolgerung und Beratungshinweis für die Unternehmenspraxis

Mit der aktuellen Entscheidung zur Firmenwagenbesteuerung schafft der Bundesfinanzhof Rechtsklarheit in einem praxisrelevanten Bereich. Stellplatzkosten stellen keinen Teil der Fahrzeugkosten dar und dürfen deshalb nicht zur Minderung des geldwerten Vorteils herangezogen werden. Für Unternehmen ist es wichtig, diese Differenzierung konsequent in den betrieblichen Prozessen abzubilden und die Lohnabrechnungen entsprechend zu strukturieren. Wer frühzeitig reagiert, kann unnötige Nachzahlungen vermeiden und zugleich die interne Compliance stärken. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen, Pflegeeinrichtungen und Onlinehändler bei der Umsetzung solcher Entscheidungen in digitalisierte Buchhaltungsprozesse. Der Schwerpunkt unserer Beratung liegt auf Prozessoptimierung und der Digitalisierung kaufmännischer Abläufe, mit dem Ziel deutlicher Kostenersparnisse und einer nachhaltigen Entlastung administrativer Tätigkeiten.

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