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Internationales

FIFA-Regelwerk für Vermittler und EU-Recht in der Praxis

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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FIFA-Regelwerk für Vermittler und EU-Recht: worum es geht

Für Unternehmen und Berater mit Bezug zum Profisport, insbesondere für Spielervermittler, Beratergesellschaften, Vereine und international tätige Dienstleister, ist die aktuelle Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16.07.2026 in der Rechtssache C-209/23 von erheblicher Bedeutung. Im Kern geht es um die Frage, ob zentrale Vorgaben der FIFA für die Tätigkeit von Vermittlern mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Das Unionsrecht ist das Recht der Europäischen Union und umfasst unter anderem Wettbewerbsrecht, Binnenmarktfreiheiten und Datenschutzrecht.

Ausgangspunkt war eine Unterlassungsklage zweier Vermittler vor einem deutschen Gericht. Beanstandet wurden mehrere Regelungen, die die Tätigkeit von Vermittlern im internationalen Transfergeschäft steuern. Dazu zählen Beschränkungen der Mehrfachvertretung, Vorgaben zur Höhe der Vergütung, Anforderungen an die Erteilung und Aufrechterhaltung einer Lizenz, Einschränkungen bei der Kontaktaufnahme zu potenziellen Auftraggebern sowie weitreichende Mitteilungs- und Offenlegungspflichten gegenüber der FIFA und weiteren Marktteilnehmern.

Der Gerichtshof hat dabei keine abschließende Gesamtbewertung aller Einzelfragen vorgenommen, sondern dem nationalen Gericht Kriterien für die weitere Prüfung an die Hand gegeben. Gerade das ist für die Praxis wichtig. Die Entscheidung bedeutet nicht, dass das gesamte Regelwerk automatisch unwirksam ist. Sie zeigt aber deutlich, dass einzelne Vorgaben rechtlich angreifbar sind, wenn sie den Wettbewerb verzerren, den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr behindern oder gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoßen.

Für den Markt der Sportdienstleistungen ist das ein Signal mit Breitenwirkung. Denn sobald private oder verbandliche Regelwerke den Zugang zu Märkten, die Ausgestaltung von Verträgen oder die Datenverarbeitung maßgeblich steuern, müssen sie sich an den unionsrechtlichen Grenzen messen lassen. Das betrifft nicht nur große Akteure, sondern auch kleinere und mittelständische Beratungsunternehmen, die im Sportumfeld tätig sind.

Kartellrecht und Marktmissbrauch: welche FIFA-Regeln kritisch sind

Ein Schwerpunkt der Entscheidung liegt im Kartellverbot. Das Kartellverbot untersagt Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb spürbar beschränken. Nach den Hinweisen des Gerichtshofs erscheint insbesondere die Regelung problematisch, nach der Vermittler mit einem Auftraggeber, der bereits an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden ist, nur innerhalb eines Zeitfensters von zwei Monaten vor Vertragsende in Kontakt treten oder einen Vertrag schließen dürfen.

Der Gerichtshof sieht hier einen möglichen Verstoß gegen das Kartellverbot, weil die Regelung nicht für alle Marktteilnehmer gleich wirkt. Vermittler, die bereits in einer exklusiven Beziehung stehen, können unter Umständen früher neu verhandeln oder einen Folgevertrag anbahnen. Dadurch entsteht ein struktureller Vorteil für bereits gebundene Marktteilnehmer. Ein solcher Vorteil kann wettbewerbswidrig sein, wenn er nicht sachlich gerechtfertigt ist.

Hinzu kommt der Gesichtspunkt des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Eine marktbeherrschende Stellung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder eine Organisation auf einem Markt eine so starke Position hat, dass es sich in erheblichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Vertragspartnern verhalten kann. Der Gerichtshof geht davon aus, dass die FIFA auf dem Markt für Vermittlerdienstleistungen im internationalen Transferbereich sowie auf dem Arbeitsmarkt für Profispieler und Trainer eine beherrschende Stellung innehaben kann. Begründet wird dies mit ihrer Regelungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnis.

Für die Praxis ist das besonders relevant, weil damit nicht nur klassische Unternehmen, sondern auch Verbände und Organisationen mit normsetzender Funktion in den Blick des Wettbewerbsrechts geraten. Wenn Regelwerke Marktzugang, Vergütung oder Geschäftsanbahnung steuern, muss geprüft werden, ob die Vorgaben erforderlich, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei ausgestaltet sind. Berater und Unternehmen im Sportbereich sollten daher bestehende Vermittlungsverträge, Exklusivitätsklauseln und interne Compliance-Strukturen sorgfältig überprüfen.

Freier Dienstleistungsverkehr und Lizenzpflicht: praktische Folgen für Vermittler

Ein weiterer zentraler Punkt ist der freie Dienstleistungsverkehr. Dieser Grundsatz schützt das Recht, Dienstleistungen grenzüberschreitend innerhalb der Europäischen Union anzubieten und in Anspruch zu nehmen. Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.

Nach den Vorgaben des Gerichtshofs behindern mehrere FIFA-Regeln den freien Dienstleistungsverkehr. Dazu gehören die Beschränkungen der Mehrfachvertretung, Teile der Lizenzregelungen sowie die Einschränkungen bei der Kontaktaufnahme zu neuen Auftraggebern. Besonders sensibel sind die Lizenzvoraussetzungen. Diese knüpfen die Erteilung und Aufrechterhaltung der Lizenz unter anderem daran, dass sich Vermittler dem FIFA-Regelwerk, ergänzend dem schweizerischen Recht und der Zuständigkeit der FIFA, der Mitgliedsverbände und des Sportschiedsgerichts unterwerfen.

Rechtlich entscheidend ist dabei nicht jede formale Hürde, sondern ihre tatsächliche Wirkung. Wenn solche Vorgaben Vermittler davon abhalten, ihre Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten, kann eine unionsrechtlich relevante Beschränkung vorliegen. Das nationale Gericht muss deshalb prüfen, ob die Hürden sachlich erforderlich sind und einem legitimen Gemeinwohlziel dienen. Der Gerichtshof nennt insoweit den Schutz vor Interessenkonflikten, die Festlegung ethischer Mindeststandards, den Schutz junger Spieler und Trainer vor missbräuchlichen Praktiken, einen einheitlichen Rechtsrahmen sowie die Integrität des Transfersystems.

Für Unternehmen bedeutet das, dass Lizenz- und Zulassungsmodelle im Sportsektor künftig noch genauer auf ihre europarechtliche Belastbarkeit geprüft werden müssen. Gerade kleinere Beratungsunternehmen und spezialisierte Agenturen sollten die Reichweite von Unterwerfungs-, Schieds- und Compliance-Klauseln nicht nur sportrechtlich, sondern auch unionsrechtlich bewerten. Grenzüberschreitende Tätigkeit verlangt rechtssichere Vertragsstrukturen, damit regulatorische Anforderungen nicht zu einem unnötigen Markteintrittshindernis werden.

DSGVO und Offenlegungspflichten: was jetzt praktisch zu tun ist

Auch datenschutzrechtlich setzt die Entscheidung wichtige Leitplanken. Die Datenschutz-Grundverordnung schützt personenbezogene Daten, also Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen. Der Gerichtshof stellt klar, dass die Datenschutz-Grundverordnung nur Daten natürlicher Personen erfasst. Für juristische Personen gilt dieser Schutz nicht in gleicher Weise.

Gleichzeitig hat der Gerichtshof deutliche Grenzen für Transparenz- und Offenlegungspflichten gezogen. Das nationale Gericht muss prüfen, ob die von Vermittlern an die FIFA zu übermittelnden personenbezogenen Daten zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sind. Berechtigte Interessen sind schutzwürdige sachliche Interessen einer verantwortlichen Stelle, die eine Datenverarbeitung tragen können, sofern die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen nicht überwiegen. Damit verweist der Gerichtshof auf die notwendige Abwägung zwischen Regelungsinteressen des Verbands und dem Datenschutz der Betroffenen.

Besonders klar ist die Aussage zur Veröffentlichungspraxis. Der Datenschutz-Grundverordnung widerspricht es, wenn ein Verband sämtliche gegen Vermittler und ihre Auftraggeber verhängten Sanktionen sowie Einzelheiten zu allen Transaktionen unter Beteiligung von Vermittlern offenlegt und veröffentlicht. Diese Aussage ist für die Praxis von erheblicher Tragweite, weil sie pauschale Transparenzmodelle begrenzt, sobald personenbezogene Daten betroffen sind.

Unternehmen und Vermittler sollten deshalb jetzt prüfen, welche Daten auf digitalen Plattformen hochgeladen werden, auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht und wer Zugriff auf diese Informationen erhält. Ebenso wichtig ist die Differenzierung zwischen interner Dokumentation, notwendiger regulatorischer Meldung und öffentlicher Veröffentlichung. Gerade in sensiblen Märkten mit Reputationsrisiken kann eine übermäßige Offenlegung erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen auslösen.

Im Ergebnis stärkt die Entscheidung in der Rechtssache C-209/23 die unionsrechtliche Kontrolle privater Regelwerke und erhöht die Anforderungen an faire Marktbedingungen, verhältnismäßige Lizenzsysteme und datenschutzkonforme Informationspflichten. Für betroffene Unternehmen ist jetzt der richtige Zeitpunkt, Vertragsmodelle, Datenflüsse und digitale Prozesse im Vermittlungs- und Compliance-Umfeld strukturiert zu überprüfen. Dabei unterstützen wir kleine und mittelständische Unternehmen mit einem klaren Fokus auf Prozessoptimierung in der Buchhaltung und Digitalisierung, um rechtssichere Abläufe zu schaffen und zugleich spürbare Kostenersparnisse zu realisieren.

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