Rechtliche Einordnung von Feuerwehrgebühren
Feuerwehrgebühren sind öffentliche Abgaben, die Gemeinden von den Verursachenden eines Feuerwehreinsatzes erheben können. Rechtsgrundlage hierfür sind die jeweiligen Landesgesetze über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz. Diese Gesetze differenzieren zwischen gebührenfreien Pflichtaufgaben der Feuerwehr – etwa der Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit – und gebührenpflichtigen Einsätzen, die durch das Verhalten Einzelner ausgelöst werden. Maßgeblich ist hierbei, ob der Einsatz durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde.
Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Es reicht also nicht jede Unachtsamkeit aus. Vielmehr liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn offenkundige Risiken ignoriert oder elementare Sicherheitsregeln missachtet werden. In der kommunalen Praxis ist diese Unterscheidung entscheidend, da sie über die Kostentragungspflicht für aufwendige Feuerwehreinsätze entscheidet.
Aktuelle Entscheidung zur Brandverursachung durch Kaminasche
Ein aktueller Fall des Verwaltungsgerichts Gießen (Urteil vom 14. Januar 2026, Az. 2 K 1652/22.GI) verdeutlicht, dass selbst alltägliche Handlungen ungewollt zur Entstehung eines Brandes führen und erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen können. Der Kläger hatte in seiner Biotonne Kaminasche entsorgt, die trotz vermeintlicher Abkühlung Glutreste enthalten hatte. Das Feuer griff vom Behälter auf umliegende Gegenstände über und verursachte schließlich einen Sachschaden im vierstelligen Bereich. Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde löschte den Brand mit einem umfangreichen Personaleinsatz und stellte dem Verursacher nachträglich Gebühren in Höhe von rund 1.700 Euro in Rechnung.
Das Verwaltungsgericht hielt die Erhebung dieser Gebühr für rechtmäßig. Nach Auffassung des Gerichts lag grobe Fahrlässigkeit vor, weil der Kläger die heiße Asche in einer Biotonne entsorgt hatte, die sich in unmittelbarer Nähe brennbarer Materialien befand. Auch der Einwand, die Asche sei mehrere Tage alt und vollständig erkaltet gewesen, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Nach allgemeiner Erfahrung könne Glut selbst nach längerer Zeit unbemerkt weiterverglühen und bei Kontakt mit Sauerstoff erneut auflodern. Das Gericht stellte zudem fest, dass keine andere Brandursache plausibel in Betracht komme. Die Tatsache, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingestellt worden war, änderte an dieser verwaltungsrechtlichen Bewertung nichts, da die Beweiswürdigung hier unabhängig erfolgte.
Praktische Bedeutung für Eigentümer und Unternehmen
Die Entscheidung hat nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Unternehmen, insbesondere Betriebe mit erhöhter Brandlast wie Werkstätten, Gastronomiebetriebe oder Pflegeeinrichtungen, erhebliche praktische Bedeutung. Sie zeigt, dass Gemeinden berechtigt sind, Feuerwehrkosten dem Verursacher aufzuerlegen, wenn dessen Verhalten den Einsatz ausgelöst hat und ein erhebliches Maß an Fahrlässigkeit festgestellt wird. Gewerbetreibende sollten sich daher bewusst sein, dass Verstöße gegen elementare Sicherheitsregeln oder betriebliche Sorgfaltspflichten in Einzelfällen zur Kostenpflicht führen können.
Gerade im betrieblichen Alltag ist es wichtig, den Umgang mit potenziell brandgefährlichen Stoffen zu regeln. Dazu gehören nicht nur leicht entzündliche Abfälle, sondern auch Aschereste, Öle oder Lösungsmittel. Eine interne Verfahrensanweisung zur fachgerechten Entsorgung solcher Materialien kann das Risiko eines Brandes minimieren und langfristig Haftungsrisiken vermeiden. Für kommunale Einrichtungen oder mittelständische Unternehmen empfiehlt sich die regelmäßige Überprüfung der betrieblichen Brandschutzordnung und die Dokumentation getroffener Sicherheitsmaßnahmen. Dies kann im Streitfall entlastend wirken, wenn es um die Frage der Verschuldensbewertung geht.
Fazit und Handlungsempfehlung
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen unterstreicht, dass die Pflicht zur Kostentragung für Feuerwehreinsätze nicht nur auf vorsätzliches Handeln beschränkt ist. Auch grobe Fahrlässigkeit kann bereits genügen, um eine Gebührenpflicht auszulösen. Für Unternehmen bedeutet dies eine klare Aufforderung, ihre internen Abläufe auf sicherheitsrelevante Schwachstellen zu prüfen. Eine konsequente Schulung der Mitarbeitenden, die Einhaltung kommunaler Abfallvorschriften und der gewissenhafte Umgang mit potenziell gefährlichen Materialien sind essenzielle Bestandteile eines wirksamen Risikomanagements.
Als Kanzlei mit Schwerpunkt auf Prozessoptimierung in der Buchhaltung und auf der Digitalisierung betrieblicher Abläufe unterstützen wir kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre internen Strukturen effizienter und rechtssicher zu gestalten. Unsere Erfahrung zeigt, dass durch optimierte Prozesse nicht nur rechtliche Risiken reduziert, sondern auch erhebliche Kostenersparnisse erzielt werden können – von der Dokumentation sicherheitsrelevanter Vorgänge bis zur digitalen Nachvollziehbarkeit im Rechnungswesen.
Gerichtsentscheidung lesen