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Umsatzsteuer

Factoring und Vorsteuerabzug bei Forderungskauf richtig

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Factoring oder Forderungsgeschäft: Warum die Abgrenzung zählt

Factoring wird in der Praxis häufig als Finanzierungsinstrument genutzt, um Liquidität zu sichern, Zahlungsziele zu verkürzen und das Debitorenmanagement zu entlasten. Gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, Onlinehändlern mit hohen Transaktionsvolumina oder spezialisierten Dienstleistern mit vielen Einzelrechnungen kann Factoring ein zentraler Baustein im Working Capital Management sein. Umsatzsteuerlich ist jedoch entscheidend, ob tatsächlich eine steuerpflichtige Dienstleistung vorliegt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, oder ob es sich um ein steuerfreies Geschäft mit Forderungen handelt, das den Vorsteuerabzug einschränken kann.

Der Vorsteuerabzug bedeutet, dass ein Unternehmen die in Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt abziehen darf, soweit die Eingangsleistungen für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden. Stehen Eingangsleistungen dagegen im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen oder muss anteilig gekürzt werden. Genau diese Weichenstellung macht die richtige umsatzsteuerliche Einordnung von Forderungsankauf, Forderungsabtretung und Factoringverträgen so praxisrelevant.

Im Kern geht es um die Frage, ob der Erwerber der Forderungen neben der Übernahme eines Ausfallrisikos auch tatsächlich eine Einziehungsleistung erbringt, also den ursprünglichen Forderungsinhaber von der tatsächlichen Einziehung entlastet. Fehlt diese Entlastung, kann die Transaktion umsatzsteuerlich nicht als Factoring behandelt werden, selbst wenn Vertragsdokumente oder Gebührenmodelle sprachlich in diese Richtung deuten.

FG Düsseldorf: Einziehungsleistung erfordert tatsächliche Entlastung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.06.2025 entschieden, dass der bloße Forderungserwerb unter Übernahme des Debitorenausfallrisikos ohne eigenen Forderungseinzug keine steuerpflichtige Factoringleistung darstellt, sondern als steuerfreies Geschäft mit Forderungen einzuordnen ist. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 5 K 125/24 U geführt; die Revision ist anhängig beim Bundesfinanzhof unter V R 47/25.

Dem Fall lag eine Konstellation zugrunde, die in Konzern- und Gruppenstrukturen, aber auch bei ausgelagerten Finanzierungsmodellen im Mittelstand vorkommen kann. Die Klägerin erwarb Forderungen von Anschlusskunden, übernahm deren Einzug sowie das Ausfallrisiko und erzielte hieraus steuerpflichtige Factoringgebühren. Zur Refinanzierung verkaufte sie bestimmte Forderungen an eine niederländische Schwestergesellschaft. Der vertragliche Rahmen sah dabei einerseits einen Forderungskauf vor, in dem die Schwestergesellschaft das Ausfallrisiko übernahm und sich zu Mahn- und Rechtsverfolgungsmaßnahmen verpflichtete. Andererseits wurde in einem separaten Servicevertrag der tatsächliche Forderungseinzug, das Mahnwesen und die Debitorenbuchhaltung wieder an die Klägerin zurückgegeben.

Die Klägerin behandelte die Leistungen der Schwestergesellschaft als steuerpflichtige Factoringleistungen und machte den vollen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt hielt dem entgegen, dass mangels tatsächlicher Übernahme des Forderungseinzugs keine Factoringleistung vorliege. Stattdessen sei die Forderungsabtretung als steuerfreies Geschäft mit Forderungen nach der Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze im Geschäft mit Forderungen einzuordnen, mit der Folge einer anteiligen Kürzung des Vorsteuerabzugs.

Das Finanzgericht folgte dieser Sichtweise. Es stellte darauf ab, dass eine für Factoring erforderliche Einziehungsleistung des Zessionars erst dann vorliegt, wenn dieser den Zedenten von der tatsächlichen Einziehung der Forderungen entlastet. Zessionar ist hierbei der neue Gläubiger nach Abtretung, Zedent der bisherige Gläubiger, der die Forderung abtritt. Werden Einzug, Mahnwesen und Debitorenbuchhaltung jedoch im Ergebnis beim Zedenten belassen oder an ihn zurückübertragen, fehlt die erforderliche Entlastungswirkung. Dann bleibt es umsatzsteuerlich beim steuerfreien Geschäft mit Forderungen.

Wichtig ist außerdem, was das Gericht ebenfalls verneint hat. Die Forderungsabtretungen wurden nicht als nicht steuerbare Sicherheitengestellung qualifiziert. Nicht steuerbar ist ein Vorgang dann, wenn er bereits nicht dem Umsatzsteuerrecht als Leistungsaustausch unterfällt. Zudem wurde eine Vereinfachungsregelung nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung nicht angewandt, weil den abgetretenen Forderungen keine eigenen Umsätze der Klägerin zugrunde lagen. Für die Praxis heißt das: Eine Berufung auf Vereinfachungsvorschriften trägt nur, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen im konkreten Geschäftsmodell wirklich erfüllt sind.

Vorsteuerabzug und Aufteilung: Wo die finanziellen Effekte entstehen

Die Einordnung als steuerfreies Forderungsgeschäft ist nicht nur eine theoretische Frage der Systematik, sondern hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vorsteuerposition. Werden Eingangsleistungen sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze verwendet, ist der Vorsteuerabzug aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach einem sachgerechten Schlüssel, der den wirtschaftlichen Zusammenhang möglichst genau abbildet. Das Finanzamt hatte im Streitfall den Vorsteuerabzug anteilig nach dem Verhältnis der veräußerten Forderungen zum Gesamtbestand gekürzt. Das Gericht hielt diesen Aufteilungsschlüssel für sachgerecht und hat den von der Klägerin begehrten Margenschlüssel als nicht übertragbar auf ein Factoringunternehmen angesehen.

Für Unternehmen bedeutet das in der Praxis: Sobald Forderungsportfolios (auch teilweise) so übertragen werden, dass die Übertragung als steuerfreier Umsatz im Geschäft mit Forderungen zu qualifizieren ist, kann dies zu einer spürbaren Minderung des Vorsteuerabzugs führen. Das betrifft nicht nur klassische Factoringanbieter, sondern auch Handelsunternehmen, die Forderungen regelmäßig verkaufen, Plattformmodelle, bei denen Zahlungsströme zentral gesteuert werden, sowie Unternehmensgruppen mit Treasury- oder Refinanzierungsgesellschaften. Besonders risikobehaftet sind Gestaltungen, bei denen aus operativen oder regulatorischen Gründen der Einzug beim ursprünglichen Unternehmen verbleibt, während das wirtschaftliche Risiko formal auf einen anderen Rechtsträger übergeht.

Operativ entstehen die Risiken häufig dort, wo Vertragslage und gelebte Prozesse auseinanderfallen. Umsatzsteuerlich kommt es nicht nur darauf an, was in einem Forderungskaufvertrag oder Servicevertrag steht, sondern ob der Erwerber der Forderungen tatsächlich die Einziehung übernimmt oder der Zedent weiterhin die Debitorenprozesse steuert. Wenn die Organisation des Forderungseinzugs faktisch beim Zedenten bleibt, sprechen die vom Gericht herangezogenen Kriterien eher gegen Factoring. Der Vorsteuerabzug aus Kostenblöcken wie IT, Debitorenbuchhaltung, externen Inkassodienstleistungen oder Rechtsverfolgung kann dann in eine Aufteilungspflicht hineinlaufen.

Gerade für mittelständische Unternehmen ist zudem relevant, dass eine nachträgliche Korrektur des Vorsteuerabzugs regelmäßig nicht nur die Steuer selbst betrifft, sondern auch Zinsen und die Bindung interner Ressourcen. Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen ergibt sich daraus ein erhöhter Bedarf an klarer Dokumentation des Leistungsinhalts, an nachvollziehbaren Leistungsbeschreibungen sowie an einem belastbaren Aufteilungskonzept, das in der Buchhaltung sauber abgebildet wird.

Praxisleitlinien für Vertragsgestaltung und Prozesse im Forderungsmanagement

Aus der Entscheidung lassen sich klare Leitlinien für die Gestaltung ableiten, ohne dass sich daraus ein „One size fits all“ ergibt. Umsatzsteuerlich kritisch ist insbesondere eine Konstruktion, bei der zwar das Risiko und die rechtliche Inhaberschaft an Forderungen übertragen werden, der Erwerber aber durch einen separaten Servicevertrag den gesamten Einzug wieder zurückgibt. In solchen Fällen ist sorgfältig zu prüfen, ob im Ergebnis überhaupt eine Einziehungsleistung beim Erwerber verbleibt. Eine Einziehungsleistung liegt nur dann in einer Weise vor, die Factoring trägt, wenn der Erwerber den ursprünglichen Gläubiger tatsächlich von der Einziehung entlastet, also operative Aufgaben und Verantwortung nicht nur formal, sondern praktisch übernimmt.

Für die Unternehmenspraxis ist es sinnvoll, die umsatzsteuerliche Zielsetzung bereits bei der Prozessdefinition mitzudenken. Dazu gehört, dass Rollen und Verantwortlichkeiten im Mahnwesen, in der Debitorenbuchhaltung und in der Rechtsverfolgung konsistent festgelegt und auch im Tagesgeschäft eingehalten werden. Wer steuert die Kommunikation mit dem Debitor, wer entscheidet über Stundungen, wer beauftragt Rechtsanwälte oder Inkasso, wer verbucht Zahlungseingänge und wer verantwortet das Reporting? Diese scheinbar operativen Detailfragen können umsatzsteuerlich zum entscheidenden Abgrenzungskriterium werden.

Da die Revision beim Bundesfinanzhof unter V R 47/25 anhängig ist, bleibt eine höchstrichterliche Klärung abzuwarten. Bis dahin empfiehlt sich ein risikoorientierter Ansatz: Bestehende Factoring- und Refinanzierungsmodelle sollten daraufhin überprüft werden, ob die wirtschaftliche Realität die Annahme einer Einziehungsleistung trägt oder ob das Modell eher einem steuerfreien Forderungsgeschäft entspricht. Das gilt auch dann, wenn die Gebührenstruktur nach „Factoringgebühr“ aussieht oder die Parteien die Leistung als Factoring bezeichnen. Für Finanzinstitutionen und Konzernfinanzierungen ist außerdem relevant, dass grenzüberschreitende Konstellationen den Prüfungsdruck erhöhen können, weil die zutreffende Leistungsqualifikation und die Zuordnung der Eingangsleistungen besonders sorgfältig dokumentiert werden müssen.

Im Fazit zeigt die Entscheidung: Der Vorsteuerabzug steht und fällt bei Forderungsgeschäften mit der sauberen Abgrenzung zwischen steuerpflichtiger Dienstleistung und steuerfreiem Forderungsumsatz sowie mit der tatsächlichen Ausgestaltung der Einziehungsprozesse. Wir unterstützen unsere Mandanten dabei, Factoring- und Forderungsmodelle umsatzsteuerlich belastbar aufzusetzen und die buchhalterischen Abläufe digital so zu organisieren, dass Aufteilungen, Nachweise und Prozessketten effizient und revisionssicher funktionieren. Als Kanzlei mit Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung im Mittelstand schaffen wir dabei regelmäßig erhebliche Kostenersparnisse durch klare Workflows, Automatisierung und eine saubere Datenbasis.

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