Existenzminimum und Einkommensteuer bei Verlusten richtig verstehen
Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 03.03.2026, Az. IX R 18/23, eine für die Praxis bedeutsame Frage zur Einkommensteuer geklärt. Im Mittelpunkt stand, ob eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich ist, wenn ein Steuerpflichtiger zwar steuerpflichtige Einkünfte erzielt, sein tatsächlich verfügbares Einkommen im Verlustjahr aber nicht ausreicht, um die festgesetzte Einkommensteuer zu begleichen. Konkret ging es um Verluste aus Stillhaltergeschäften beziehungsweise Optionsgeschäften und um Einnahmen aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes. Diese Vorschrift erfasst sonstige Einkünfte, also bestimmte wiederkehrende oder einmalige Leistungen, die keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen sind.
Besonders relevant ist die Entscheidung für Unternehmerinnen und Unternehmer, vermögensverwaltende Gesellschafter, privat investierende Steuerpflichtige sowie beratende Berufe, die Mandanten mit Kapitalmarktbezug begleiten. Auch wenn der entschiedene Fall nicht aus dem operativen Kerngeschäft eines kleinen oder mittelständischen Unternehmens stammen muss, zeigt die Entscheidung sehr deutlich, wie eng der Spielraum bei Billigkeitsmaßnahmen im Steuerrecht ist. Das ist für die Gestaltungsberatung ebenso wichtig wie für die Einschätzung von Liquiditätsrisiken.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass vom gesetzlich geregelten Verlustausgleichs und Verlustabzugsverbot bei Leistungen nach § 22 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes keine Ausnahme allein deshalb zu machen ist, weil das reale Einkommen im Verlustentstehungsjahr zur Zahlung der Einkommensteuer nicht ausreicht. Ebenso verpflichtet das aus dem Grundgesetz hergeleitete Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht dazu, solche Geldabflüsse bereits im Verlustjahr über eine Billigkeitsentscheidung steuerlich freizustellen.
Sachliche Billigkeitsgründe bei Einkommensteuer rechtlich einordnen
Eine abweichende Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen ist ein Instrument aus der Abgabenordnung. Billigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Steuer im Einzelfall niedriger festgesetzt oder anders behandelt werden kann, wenn die strikte Anwendung des Gesetzes zu einem Ergebnis führt, das vom gesetzgeberischen Zweck offensichtlich nicht gewollt ist. Sachliche Billigkeitsgründe beziehen sich dabei auf die Sache selbst, also auf die Rechtsfolgen des Steuergesetzes im konkreten Fall, nicht auf persönliche wirtschaftliche Schwierigkeiten des Steuerpflichtigen.
Genau an diesem Punkt setzt die Entscheidung an. Der Bundesfinanzhof grenzt die sachliche Unbilligkeit deutlich von bloßen Belastungswirkungen ab. Dass ein Steuerpflichtiger im Verlustjahr wirtschaftlich stark belastet ist oder die festgesetzte Einkommensteuer aus seinem tatsächlich verbliebenen Einkommen nur schwer zahlen kann, genügt für sich genommen nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob das Gesetz im konkreten Anwendungsfall zu einem Ergebnis führt, das den gesetzgeberischen Wertungen widerspricht. Wenn der Gesetzgeber ein ausdrückliches Verlustausgleichsverbot geschaffen hat, ist dies regelmäßig gerade Ausdruck einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung. Diese Entscheidung kann nicht über Billigkeitsrecht im Ergebnis korrigiert werden.
Für die Praxis ist diese Unterscheidung zentral. Viele Steuerpflichtige verbinden Billigkeit mit einer allgemeinen Härtefallkorrektur. Steuerrechtlich ist der Maßstab jedoch enger. Wo das Gesetz Belastungen bewusst anordnet, bleibt wenig Raum für eine Korrektur. Das gilt gerade dann, wenn die steuerliche Mehrbelastung nicht auf einem Versehen, sondern auf einer klaren gesetzlichen Begrenzung des Verlustausgleichs beruht.
Verlustausgleich bei Stillhaltergeschäften und Optionsgeschäften in der Praxis
Der entschiedene Fall betrifft Verluste aus Stillhaltergeschäften und Optionsgeschäften. Bei einem Stillhaltergeschäft verpflichtet sich eine Partei gegen Entgelt, ein Optionsrecht einzuräumen und gegebenenfalls zu erfüllen. Daraus können Einnahmen, aber auch erhebliche Verluste entstehen. Steuerlich ist nicht jede wirtschaftliche Einbuße automatisch im selben Jahr mit anderen positiven Einkünften verrechenbar. Das Einkommensteuerrecht sieht an verschiedenen Stellen Verlustverrechnungsbeschränkungen vor. Im Streitfall war maßgeblich, dass § 22 Nummer 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes für bestimmte Leistungen ein Verlustausgleichs und Verlustabzugsverbot enthält.
Der Bundesfinanzhof hat daraus die Konsequenz gezogen, dass Verluste, die unter diese Regelung fallen, nicht im Wege einer Billigkeitsmaßnahme doch noch steuerlich nutzbar gemacht werden können, nur weil sich im Verlustjahr ein Missverhältnis zwischen Steuerlast und verfügbarer Liquidität ergibt. Das ist insbesondere für Steuerpflichtige relevant, die in einzelnen Jahren starke Schwankungen zwischen Zuflüssen und Abflüssen haben. Solche Schwankungen kommen nicht nur bei Kapitalmarktgeschäften vor, sondern teilweise auch bei atypischen Vergütungsmodellen, Einmalzahlungen oder besonderen Vertragsgestaltungen.
Für kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmen liegt die praktische Lehre weniger in der konkreten Anlageform als in der steuerlichen Systematik. Wer Vorgänge mit hohen Einmalerlösen und potenziell nicht unmittelbar verrechenbaren Verlusten plant oder duldet, muss die steuerlichen Folgen jahresbezogen prüfen. Eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre mag betriebswirtschaftlich sinnvoll sein, ersetzt aber nicht die einkommensteuerliche Jahresbetrachtung. Genau diese Frage stand im Kern des Verfahrens. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass für die Freistellung des Existenzminimums nicht ohne Weiteres eine mehrjährige Gesamtbetrachtung maßgeblich ist, wenn das Gesetz für das jeweilige Veranlagungsjahr konkrete Regeln vorgibt.
Folgen für Steuerplanung, Liquidität und Beratung im Mittelstand
Die Entscheidung erhöht die Bedeutung einer vorausschauenden Steuerplanung. Unternehmerische und private Dispositionen mit schwankenden Ergebnissen sollten nicht nur unter Renditegesichtspunkten, sondern stets auch mit Blick auf Verlustverrechnungsbeschränkungen analysiert werden. Das gilt besonders dann, wenn Zahlungsabflüsse und steuerlich relevante Zuflüsse zeitlich auseinanderfallen. Denn die Einkommensteuer entsteht nach den gesetzlichen Zuordnungsregeln des jeweiligen Veranlagungsjahres. Das Veranlagungsjahr ist der Zeitraum, für den die Einkommensteuer gesondert ermittelt und festgesetzt wird, in der Regel also das Kalenderjahr.
Wer auf eine spätere Korrektur aus Billigkeitsgründen hofft, trägt nach dieser Entscheidung ein erhebliches Risiko. Beratungsseitig empfiehlt sich deshalb, belastende Konstellationen frühzeitig zu identifizieren und mögliche Liquiditätsfolgen in die Planung einzubeziehen. Das betrifft nicht nur vermögensnahe Sachverhalte, sondern allgemein alle Bereiche, in denen steuerliche Abzugsverbote, Verlustverrechnungsgrenzen oder periodische Zuordnungsregeln eine Rolle spielen. Für Finanzinstitutionen und steuerliche Berater ist die Entscheidung zudem ein weiterer Hinweis darauf, dass Verfassungsargumente zur Sicherung des Existenzminimums nicht automatisch gegen jede gesetzliche Verlustbegrenzung durchgreifen.
Im Ergebnis stärkt der Bundesfinanzhof die gesetzessystematische Trennung zwischen verfassungsrechtlich gebotenem Schutz des Existenzminimums und den im Einzelsteuergesetz bewusst geregelten Grenzen der Verlustverrechnung. Für Steuerpflichtige bedeutet das vor allem eines: Steuerbelastung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit können im Einzelfall auseinanderfallen, ohne dass daraus ein Anspruch auf abweichende Steuerfestsetzung entsteht. Wer Belastungsspitzen vermeiden will, braucht daher keine Hoffnung auf spätere Billigkeitskorrekturen, sondern belastbare Prozesse, eine saubere Dokumentation und eine rechtzeitige steuerliche Analyse. Dabei unterstützen wir kleine und mittelständische Unternehmen mit besonderem Fokus auf digitale Buchhaltungsprozesse, strukturierte Steuerplanung und Prozessoptimierung. Gerade durch digitalisierte Abläufe und effizientere Finanzprozesse lassen sich im Mittelstand erhebliche Kostenersparnisse und eine deutlich bessere Planbarkeit der Steuerlast erreichen.
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