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Recht

EUDR-Vereinfachung erleichtert Unternehmen die Lieferkettenpflichten

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Hintergrund der Vereinfachung der EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten

Mit der Einigung von Europäischem Parlament und Rat am 4. Dezember 2025 wurde eine bedeutende Anpassung der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten, kurz EUDR, erzielt. Ziel dieser europäischen Regelung ist es, sicherzustellen, dass bestimmte Produkte nur dann auf den EU-Markt gelangen dürfen, wenn deren Herstellung nicht zur Abholzung oder Degradierung von Wäldern geführt hat. Der Gesetzgeber schafft damit ein Instrument, das globale Lieferketten stärker auf Nachhaltigkeit ausrichtet und die Verantwortung der Unternehmen innerhalb der Europäischen Union deutlich ausweitet.

Die ursprüngliche Fassung der EUDR stellte insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen eine erhebliche Herausforderung dar. Der administrative Aufwand für die Sorgfaltspflichten war enorm, und die Fristen für die Erstanwendung ließen vielen Betrieben nur wenig Zeit für die Umstellung ihrer Prozesse. Mit der jüngst beschlossenen Vereinfachung reagiert die EU auf diese praktischen Schwierigkeiten und setzt einen Schritt in Richtung Entlastung.

Die wichtigsten Änderungen und ihre Bedeutung für die Praxis

Die wohl gravierendste Änderung besteht in der Verschiebung der Erstanwendungsfristen. Große Unternehmen werden erst ab dem 30. Dezember 2026 verpflichtet, die neuen Vorschriften anzuwenden, Kleinst- und kleine Betriebe erhalten mit dem Stichtag 30. Juni 2027 ein zusätzliches halbes Jahr Vorbereitungszeit. Diese Anpassung ist gerade für mittelständische Unternehmen entscheidend, da sie meist auf komplexe globale Lieferstrukturen angewiesen sind und interne Kontrollsysteme erst aufgebaut werden müssen, um den Anforderungen gerecht zu werden.

Zudem wird der Anwendungsbereich der Verordnung eingeschränkt: Druckerzeugnisse, die bislang ebenfalls unter die Regelung fielen, sind künftig ausgenommen. Diese Abgrenzung reduziert den administrativen Aufwand vor allem in Branchen wie der Verlags-, Verpackungs- oder Werbewirtschaft. Eine weitere wesentliche Vereinfachung betrifft die Verantwortung in der Lieferkette: Nur der Erstinverkehrbringer eines Erzeugnisses muss künftig eine Sorgfaltserklärung abgeben. Nachgelagerte Marktteilnehmer müssen diese Erklärung lediglich dokumentieren, indem sie die zugehörige Referenznummer sammeln und aufbewahren. Damit wird die Pflicht zur laufenden Weitergabe dieser Daten entlang der gesamten Wertschöpfungskette beendet, was für viele Handelsunternehmen eine spürbare Entlastung bedeutet.

Zusätzlich wird eingeführt, dass Kleinst- und kleine Unternehmen mit Sitz in Ländern, die als niedriges Risiko eingestuft werden, nur eine einmalige vereinfachte Erklärung im zentralen Informationssystem der EU-Kommission abgeben müssen. Damit schafft der europäische Gesetzgeber einen risikoorientierten Ansatz, der bürokratische Belastungen für Unternehmen mit geringem Gefährdungspotenzial erheblich reduziert. Die EU stützt sich hierbei auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das verlangt, dass Auflagen und Kontrollanforderungen stets im angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Risiko stehen.

Praktische Auswirkungen auf mittelständische und spezialisierte Unternehmen

Für produzierende Mittelständler, etwa im Bereich Lebensmittelverarbeitung, Holzwaren, Möbelbau oder Textilproduktion, bringt die neue Fassung der EUDR eine bessere Planbarkeit. Sie erhalten zusätzliche Zeit, um ihre Lieferketten systematisch zu überprüfen, gegebenenfalls neue Lieferantenerklärungen einzuholen oder Nachweissysteme digital zu etablieren. Dadurch können die erforderlichen Sorgfaltspflichten in bestehende Compliance-Strukturen integriert werden. Besonders für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Holz- oder Papierprodukte in größeren Mengen beschaffen, wird es einfacher, ihrer Verantwortung gerecht zu werden, ohne unverhältnismäßige Verwaltungsaufwände tragen zu müssen.

Auch der Onlinehandel profitiert von der Klarstellung der Verantwortlichkeiten. Plattformbetreiber, die Produkte lediglich vertreiben, gelten häufig nicht als Erstinverkehrbringer und müssen künftig keine eigenständige Sorgfaltserklärung abgeben. Für importierende Händler bleibt es jedoch entscheidend, die Herkunft und Rückverfolgbarkeit ihrer Produkte zu dokumentieren. Sie sollten insbesondere prüfen, welche Rohstoffe von der EUDR erfasst sind – etwa Soja, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee oder Kautschuk – und sicherstellen, dass ihre Lieferanten die geforderten Nachweise bereitstellen.

Darüber hinaus ist vorgesehen, dass ein breiter Erfahrungsaustausch über die Umsetzung der EUDR innerhalb der sogenannten Multi-Stakeholder-Plattform der EU-Kommission stattfinden soll. Diese Plattform dient als Diskussionsforum für Behörden, Interessenvertretungen, Unternehmen und zivilgesellschaftliche Organisationen. Für kleine Unternehmen eröffnet sich hier die Möglichkeit, ihre praktischen Schwierigkeiten einzubringen und damit die künftige Ausgestaltung der Verordnung aktiv mitzugestalten.

Ausblick und Empfehlungen für Unternehmen

Die EU-Kommission hat sich verpflichtet, bis zum 30. April 2026 einen weiteren Überarbeitungsvorschlag vorzulegen, um die Regelungen der EUDR gegebenenfalls noch stärker zu vereinfachen. Diese Perspektive zeigt, dass die Verordnung als Lernprozess verstanden wird, dessen Umsetzung nachjustiert werden kann, wenn sich im Vollzug übermäßige Belastungen zeigen. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit bis zur Geltung der neuen Regelungen nutzen, um ihre Lieferkettenprozesse zu analysieren und auf digitale Dokumentationslösungen umzustellen. Nur so lassen sich spätere Anpassungen effizient und rechtssicher vornehmen.

Besonders kleine und mittelständische Unternehmen tun gut daran, frühzeitig interne Verantwortlichkeiten festzulegen, Zuständigkeiten für Sorgfaltserklärungen zu definieren und ihre Einkaufsprozesse mit Blick auf Rückverfolgbarkeit und Datenqualität zu professionalisieren. Wer seine Abläufe jetzt modernisiert, verschafft sich einen deutlichen Wettbewerbsvorteil, wenn die Regelung verbindlich wird. Denn die Einhaltung der EUDR ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern wird zunehmend von Kunden und Investoren als Nachweis verantwortungsvoller Unternehmensführung angesehen.

Für Unternehmen im europäischen Binnenmarkt markiert die vereinfachte EUDR einen wichtigen Fortschritt auf dem Weg zu praxisgerechter Nachhaltigkeit. Sie verbindet das Ziel der Entwaldungsbekämpfung mit realistischen Anforderungen an die Wirtschaft. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung der EUDR und bei der digitalen Optimierung ihrer Buchhaltungs- und Lieferkettenprozesse. Durch konsequente Digitalisierung und Automatisierung in der Beleg- und Datenverarbeitung helfen wir unseren Mandanten, administrative Lasten zu verringern und erhebliche Kosteneinsparungen zu erzielen – unabhängig von Branche und Unternehmensgröße.

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